.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:20.10.1983
Aktenzeichen:KVVG II 2/82
Rechtsgrundlage:§ 1 KVG; § 4 PAO; § 30 PfG; §§ 3,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Aktenvermerk, Beweislast, Leistungsklage, Personalakten, Personalaktenordnung
#

Leitsatz:

Die Entfernung eines Aktenvermerks aus den Personalakten ist mit der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen. § 3 KVVG schließt die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage nicht aus.
Die Personalaktenordnung der EKHN vom 27.10.1975 (PAO) stellt eine eigenständige kirchliche Regelung für die Führung der Personalakten dar, so dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz im staatlichen Bereich gegen Eintragungen in Personalakten nicht maßgebend sein kann.
Der Kläger, der Eintragungen in Personalakten wegen Unrichtigkeit entfernt haben will, trägt für die von ihm behauptete Unrichtigkeit nach § 4 Abs. 1 PAO die Beweislast.
Fortführung des Urteils vom 17.2.1970 (Nr. 21 der Entscheidungssammlung).

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, in der Aktennotiz vom 27.Dezember 1978 in den Personalakten des Klägers den Satz "Vor einigen Wochen habe es bei einer Auseinandersetzung auch zu Rempeleien geführt, bei denen Herr A. sich den Arm gebrochen habe" unkenntlich zu machen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu drei Viertel und die Beklagte zu einem Viertel.
#

Tatbestand:

Der Kläger stand von Januar 1977 bis Januar 1982 im Ausbildungsdienst der Beklagten.
In der Zeit von Mai 1978 bis Februar 1979 absolvierte er als Pfarramtskandidat einen Teil seines Gemeindepraktikums in der Kirchengemeinde C. bei dem Lehrpfarrer G. In dieser Zeit gelangte eine Aktennotiz des damaligen Ausbildungsreferenten der Beklagten - des Oberkirchenrats H. - zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten des Klägers. In ihr wird der Inhalt eines Telefonats zwischen H. und dem Lehrpfarrer G. wiedergegeben. Die Aktennotiz hat folgenden Wortlaut:
„Am 14. Dezember rief mich Herr Pfarrer G., D., an und teilte mit, eine Dame von etwa 25 Jahren, die in E. ansässig sei, habe sich bei ihm über das Verhalten von Herrn Vikar A. telefonisch beschwert: Er stelle ihr nach, lasse ihr keine Ruhe, sie habe sich bereits an die Polizei gewendet, um ihn loszuwerden, sie fürchte sich inzwischen vor ihm und möchte alle Beziehungen ohne weitere Aussprachen mit ihm beenden. Vor einigen Wochen habe es bei einer Auseinandersetzung auch zu Rempeleien geführt, bei denen Herr A. sich den Arm gebrochen habe.
Herr G. und ich kamen überein, dass er zunächst mit A. sprechen wird, um den Sachverhalt aufzuklären, dass disziplinarische Schritte gegen A. jedoch erst Frage kommen würden, wenn die Dame sich schriftlich über die von ihr genannten Vorfälle äußert.
Ich habe dann am Montag, nachdem das Gespräch zwischen Herrn G. und A. geführt worden war, am Telefon mit A. gesprochen, der erklärt, das meiste von dem Berichteten sei unwahr. Ich forderte ihn auf, einen kurzen schriftlichen Bericht noch in dieser Woche an uns einzuschicken, in dem er den Tatbestand darstellt, so wie er ihn der Wahrheit entsprechend in Erinnerung habe. Am 19. Dezember erschien A. dann bei mir mit einem 5 Seiten langen ausführlichen Bericht, den er mir jedoch nicht schicken wollte, sondern den ich in seiner Gegenwart lesen sollte, da er Einzelheiten über seine intimen Beziehungen zu besagter Dame enthalte und er durch einen schriftlich vorgelegten Bericht seine Bekannte nicht belasten wollte.
Ich habe diesen Bericht zurückgewiesen, da ich an derartigen Einzelheiten nicht interessiert sei und A. noch einmal gebeten, kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er will das in den nächsten Tagen tun. Ich habe Herrn A. dann erklärt, dass wir ihn aufgrund der ihn belastenden Aussagen jener Dame nicht sofort aus dem Ausbildungsverhältnis entlassen werden, dass er nun aber endgültig nicht mehr damit rechnen könne, nach seinem Zweiten Theologischen Examen von uns in den kirchlichen Dienst übernommen zu werden. A. hatte Verständnis dafür und erklärte, er habe nun selbst auch nicht mehr damit gerechnet, dass für ihn eine positive Entscheidung nach dem Zweiten Examen noch in Frage komme.
Zur Zeit ist nichts zu veranlassen."
Der Vermerk datiert vom 27.12.1978.
In der Folgezeit kam es dann zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einer bis in das Jahr 1982 hineinreichenden Korrespondenz, die u.a. das Begehren des Klägers auf Entfernung des Aktenvermerks aus den Akten zum Gegenstand hatte. Letztmalig mit Schreiben vom 18.02.1982 lehnte die Beklagte die Entfernung ab.
Mit Schriftsatz vom 28.Juli 1982 - bei Gericht eingegangen am 30.07.1982 - erhob der Kläger Klage, mit der er weiterhin die Entfernung des Vermerks aus den Akten begehrt. Auf Hinweis des Gerichts, dass bisher ein Vorverfahren (Beschwerdeverfahren) gemäß § 3 Abs. 1 KVVG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 KVG nicht stattgefunden habe, holte der Kläger das Beschwerdeverfahren nach. Die Kirchenleitung wies die vom Kläger eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 27.09.1982 zurück. Dieser Beschluss wurde dem Kläger von der Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 15.10.1982 bekannt gegeben.
Der Kläger behauptet, die Aktennotiz beruhe auf falschen oder zumindest ungenauen Angaben der darin erwähnten Dame und des damaligen Lehrpfarrers G. Er hat eine Erklärung dieser Dame, nämlich der Frau I., vom 20.07.1979 vorgelegt. Hierin erklärt Frau I. u. a., dass sie nie belastende Angaben über den Kläger gemacht habe. Vielmehr habe sie dem Lehrpfarrer G. nur mitgeteilt, dass der Kläger nicht mehr versuchen solle, mit ihr über die gegenseitigen Beziehungen zu sprechen, sie zu treffen oder mit ihr zu telefonieren. Pfarrer G. möge den Kläger bitten, dies zu verstehen, so dass ihr starkes Gefühl, bedrängt zu werden, aufhöre.
Der Kläger bestreitet die im Vermerk enthaltene Feststellung, es sei zwischen ihm und Frau I. zu einer Rempelei gekommen, bei der er sich den Arm gebrochen habe. Den Arm habe er sich vielmehr am 27.07.1978 bei einem Wegeunfall gebrochen. Hierzu hat er eine Bescheinigung des Chefarztes der chirurgischen Abteilung des St. K....... - Krankenhauses in E. vom 02.08.1978 überreicht. Dort bescheinigt J., der Kläger habe am 27.07.1978 gegen 12.00 Uhr einen Unfall erlitten, als er in B. gestürzt sei, und er habe sich hierbei eine Fraktur im Bereich des Ellengelenkes zugezogen.
Der Kläger trägt weiter vor, gegen die Richtigkeit der in der Aktennotiz niedergelegten Tatsachen spreche auch, dass Frau I. in der Zeit von Anfang August 1978 bis Ende März 1979 mehrfach mit ihm übernachtet habe, also auch noch nach dem Gespräch mit Pfarrer G.. Schließlich sei Frau I. mit ihm im Februar 1979 im besten Einvernehmen auch noch in eine Konfirmandenfreizeit gefahren.
Der Kläger macht geltend, er sei durch den Vermerk benachteiligt; jedes berufliche Fortkommen werde ihm unmöglich gemacht. Bei Bewerbungen um eine Schulpfarrerstelle in Hessen-Nord und um eine solche im Rheinland habe sich der Vermerk bereits negativ ausgewirkt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die in seinen Personalakten enthaltene Aktennotiz vom 27.12 1978, unterzeichnet von dem Oberkirchenrat H., aus den Personalakten zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Sache schriftsätzlich nicht geäußert. Aus dem dem Gericht übermittelten Beschluss der Kirchenleitung vom 27.09.1982 lässt sich aber ihre Auffassung entnehmen, dass sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung einzelner Vorgänge aus den Personalakten für unzulässig hält. Andernfalls ergäben die Personalakten nämlich kein lückenloses Bild über den Verlauf des Dienstverhältnisses. Die Beklagte verweist insoweit auch auf ein Urteil des Erkennenden Gerichts vom 17.02.1970.
Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Pfarrers G. und der Frau I. als Zeugen. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf Blatt 80, 92-94 und 158-160 d.A. Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist nach durchgeführtem Rechtsbehelfsverfahren (§ 18 Abs. 3 KVVG, § 1 Abs. 4 KVG) zulässig.
Die Kammer bewertet das Klagebegehren als allgemeine Leistungsklage. Eine Verpflichtungsklage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KVVG kam nicht in Betracht, da der Kläger nicht den Erlass eines kirchlichen Verwaltungsakts begehrt. Die Herausnahme eines Aktenvermerks aus den Personalakten ist ein tatsächlicher verwaltungsinterner Vorgang, der keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat. Die begehrte Maßnahme ist also kein Verwaltungsakt.
§ 3 KVVG sieht die Form der Leistungsklage zwar nicht ausdrücklich vor. Das heißt jedoch nicht, dass der kirchliche Gesetzgeber diese Klageart bewusst ausschließen wollte. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass Bedienstete der Beklagten gegenüber deren Maßnahmen, die zwar keinen Verwaltungsakt darstellen, aber doch die rechtlichen Interessen des Bediensteten beeinträchtigen, keinen Rechtsschutz genießen können sollen.
Für das Gegenteil spricht zum Beispiel § 30 des Pfarrergesetzes. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass die in § 3 KVVG vorgesehene Verpflichtungsklage nach allgemein herrschender Auffassung eine Unterart der allgemeinen Leistungsklage ist. Auch im staatlichen Recht ist das Begehren auf Berichtigung von Personalakten im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.
Dieser Auffassung der Kammer stehen die Entscheidungen der 1. Kammer des Erkennenden Gerichts vom 30.10.1969 - I 1/69 - und vom 06.10.1971 - I 1/70 - zur Frage der abschließenden Regelungen des KVVG nicht entgegen. Denn die dortigen Ausführungen des Gerichts bezogen sich auf die Antragsberechtigung bzw. Parteifähigkeit eines Klägers, während es hier - bei vorhandener Klagebefugnis - um die richtige Form der Klage geht.
II.
Die somit zulässige Klage ist jedoch nur zum Teil, nämlich in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang, begründet.
Die Kammer hat ihre Entscheidung § 4 Abs. 1 der Personalaktenordnung der EKHN vom 27.0kt. 1975 (Abl. S. 232) zugrunde gelegt. Dagegen hat sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz gegen Eintragungen in Personalakten, die die Beklagte ihrer ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht für berücksichtigungsfähig gehalten. Denn die Beklagte hat für ihren Bereich die Behandlung von Personalakten mit der Personalaktenordnung (PAO) eigenständig und eindeutig geregelt. Zwar hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese PAO eine Verwaltungsverordnung ist. Diese begründet daher keine unmittelbaren Rechtsansprüche der kirchlichen Mitarbeiter. Wesentlich ist aber, dass sich die Beklagte für die Behandlung von Personalakten mit der Verordnung selbst Richtlinien im Sinne einer Selbst- bzw. Ermessensbindung gegeben hat. Hieran muss sie daher ihre Personalaktenführung ausrichten. Die frühere Entscheidung des Gerichts vom 17.02.1970 - II 2/69 - steht der Anwendung der PAO nicht entgegen. Denn diese frühere Entscheidung hatte den Sonderfall der Entfernung von Vorgängen aus Disziplinarakten zum Gegenstand und ist vor dem Inkrafttreten der PAO ergangen.
Nach § 4 Abs. 1 PAO sind Vorgänge mit unzutreffendem Inhalt, Vorgänge über Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die sich als falsch erweisen, aus den Personalakten zu entfernen oder zu vernichten, falls der Mitarbeiter nicht widerspricht. Untrennbare Bestandteile, die nicht den Akten entnommen werden können, müssen in geeigneter Weise unkenntlich gemacht werden.
Da es sich bei dem ersten Absatz der vom Kläger beanstandeten Aktennotiz um die Wiedergabe des Inhalts eines Telefonats zwischen Oberkirchenrat H. u. Pfarrer G. handelt, war in Bezug auf § 4 Abs. 1 PAO maßgebend, unter welchem Gesichtspunkt die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Notiz zu prüfen ist. Es kam also darauf an. ob
1.) das zwischen Oberkirchenrat H. und Pfarrer G. Gesprochene unrichtig wiedergegeben ist, oder
2.) Pfarrer G. die von der Zeugin I. gemachten Mitteilungen an Oberkirchenrat H. unrichtig weitergegeben hat oder
3.) die von der Zeugin I. gegenüber Pfarrer G. aufgestellten, in der Aktennotiz wiederzufindenden Tatsachenbehauptungen unzutreffend sind.
Nur der letzte Gesichtspunkt kann maßgebend sein. § 4 Abs. 1 PAO soll bewirken, dass die Personalakten eines Mitarbeiters über ihn kein unzutreffendes, dem Dienstverhältnis unter Umständen nachteiliges Bild vermitteln. Deshalb kann es für das Klagebegehren hier nur darauf ankommen, ob das, was in der Aktennotiz über den Kläger gesagt ist, erweislich falsch ist.
Erweislich falsch aber ist nur die Tatsachenbehauptung in jenem Satz, der in der Urteilsformel zitiert ist. Zwar hat der Zeuge Pfarrer G. bekundet, die Zeugin I. habe ihm seinerzeit gesagt, dass es zwischen ihr und dem Kläger zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei der der Kläger sich den Arm gebrochen habe. Die Zeugin I. selbst hat bei ihrer 1. Vernehmung am 08. 02.1983 jedoch ausgesagt, dass der Kläger anlässlich eines Besuches bei ihr versucht habe, sie zu überwältigen. Dabei habe sie seinen Arm, welchen er zu dieser Zeit verbunden gehabt habe, nach hinten gedreht. Nach den Schilderungen der Zeugin I. ist es nur bei diesem Besuch des Klägers zu "Rempeleien" gekommen. Wenn die Zeugin bei diesem Anlass einen verbundenen Arm des Klägers festgestellt hat, so ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung des J. vom 02.08.1978 zu berücksichtigen. Dort wird bescheinigt, dass sich der Kläger am 27 07.1978 eine Fraktur im Bereich des Ellengelenkes zugezogen hat. Da der erwähnte Besuch des Klägers bei der Zeugin I. unstreitig einige Wochen nach dem 27.07.1978 stattgefunden hat, sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die Armverletzung des Klägers nicht Folge einer Rempelei mit der Zeugin I. ist.
Somit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Tatsachenbehauptung, die der im Urteilstenor zitierte Satz enthält, falsch ist. Sie kann daher in der Personalakte nicht verbleiben.
Dagegen vermochte sich die Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, dass die weiteren, im ersten Absatz der Aktennotiz enthaltenen Tatsachenbehauptungen falsch sind.
Die Zeugin I. hat nämlich bekundet, dass der Kläger sie - auch körperlich - bedrängt habe, obwohl sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie mit ihm keine intimen Beziehungen haben wolle. Er habe ihr nachgestellt, indem er vor ihrer Wohnungstür auf sie gewartet, dort unablässlich geklingelt und geklopft und ihr sogar im Auto nachgefahren sei. Das habe über mehrere Monate gedauert, so dass sie sich zu fürchten begonnen und sich Ende 1978 von der Polizei habe beraten lassen. Vor diesem Schritt habe sie sich an Pfarrer G. gewandt und ihm von ihren Schwierigkeiten in der Hoffnung erzählt, er könne auf den Kläger gütlich einwirken.
Mit diesen Bekundungen deckt sich im wesentlichen die Aussage des Zeugen Pfarrer G., der über das berichtet hat, was ihm die Zeugin I. sowohl telefonisch als auch in einem persönliche Gespräch erzählt hat.
Die Kammer hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Der Glaubwürdigkeit der Zeugin I. steht insbesondere nicht deren "Bescheinigung" vom 20.07.1979, die der Kläger zu den Akten gereicht hat, entgegen. Dort hat die Zeugin zwar zum Ausdruck gebracht, sie habe nie belastende Aussagen über den Kläger gemacht. Indes fällt auf, dass die vor dieser Bescheinigung, nämlich am 27.12.1978 gefertigte Aktennotiz eben jene Tatsachen enthält, die die Zeugin I. auch jetzt bekundet hat. Ihre Bescheinigung von 20.07.1979 ist daher eher als Versuch zu werten, zuvor gemachte Angaben abzumildern.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu zweifeln hätte unter Umständen nur dann Anlass bestanden, wenn sie zu den vom Kläger behaupteten Zeitpunkten noch gemeinsam mit ihm übernachtet hätte Dann hätte sich die Frage stellen können, wie sich die Zeugin unter diesen Umständen vom Kläger hätte bedrängt fühlen können. Die Zeugin hat jedoch eidlich bekundet, dass sie mit Ausnahme der Konfirmandenfreizeit nicht mit dem Kläger übernachtet habe. Welcher Art das Übernachten während der Freizeit war - in einem Haus oder in einem Zimmer - ist offen geblieben. Die Frage ist auch nicht entscheidend. Denn selbst ein Übernachten der Zeugin mit dem Kläger während der Freizeit im Februar 1979 schließt nicht aus, dass die Zeugin im August 1978 und noch danach keine näheren Beziehungen zum Kläger mehr wünschte.
Auch gewisse Widersprüche in der Aussage der Zeugin I. - zum Beispiel hinsichtlich des Zeitpunkts der Vorsprache bei der Polizei; Nachstellungen des Klägers noch am 02.02.1979, an dem auch schon die Freizeit begann, zu der die Zeugin ihn begleitete - sprechen nicht gegen deren Glaubwürdigkeit. Denn zum einen ist zu bedenken, dass zwischen den damaligen Ereignissen und den Vernehmungen der Zeugin 4 1/2 bzw. 5 Jahre liegen. Insoweit sind Verwechslungen zeitlicher Abläufe vorstellbar. Zum anderen hat die Kammer den Eindruck, dass das Bekanntschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin I. von den verschiedensten Gefühlserwartungen geprägt war. Diese sind einer gerichtlichen Wertung zwar nur schwer zugänglich. Sie können jedoch die Aussage der Zeugin I. über die Vorgänge am 01./02. Februar 1979 und über die Beweggründe für ihre Teilnahme an der Freizeit verständlich erscheinen lassen.
Die Kammer hielt es nicht für erforderlich, den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.0kt. 1983 noch gestellten Beweisanträgen, nämlich
1 ) Vernehmung des Herrn K. darüber, dass der Kläger während der Freizeit mit der Zeugin I. gemeinsam ein Zimmer bewohnt habe,
2 ) Vernehmung des Herrn L. darüber, dass der Kläger und die Zeugin I. im Januar 1979 morgens bei einem Waldspaziergang beobachtet worden seien,
3 ) Vorlage eines Videobandes, auf dem zu erkennen sei, dass die Zeugin I. während der Freizeit mit frohem Gesicht Gitarre gespielt habe
zu entsprechen. Diese unter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht beweiserheblich.
Zu 1) ist bereits oben ausgeführt, dass ein Übernachten im Februar 1979 eine dem Kläger gegenüber ablehnende Haltung der Zeugin im August 1978 nicht ausschließt.
Zu 2) gilt dasselbe. Zudem besagt die Tatsache eines gemeinsamen Waldspaziergangs nichts über die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Kläger und der Zeugin bestehenden Bindungen aus. Grund für den Spaziergang kann sowohl der Wunsch nach Gemeinsamkeit wie auch eine klärende Auseinandersetzung gewesen sein.
Zu 3) vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass ein frohes Gesicht der Zeugin I. beim Gitarrenspiel auf der Freizeit mit Konfirmanden für eine besondere Zuneigung zum Kläger sprechen muss.
Die durchgeführte Beweisaufnahme konnte somit nicht zu der Feststellung führen, dass die im ersten Absatz der Aktennotiz vom 27. Dezember 1978 dem letzten Satz vorausgehenden Tatsachenbehauptungen falsch sind. Selbst wenn - wie der Kläger meint - an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin I. Zweifel bestünden, so wäre damit doch nicht der Beweis der Unrichtigkeit der in der Aktennotiz enthaltenen Angaben erbracht. Insoweit trifft die Beweislast aber den Kläger. Bleibt nämlich eine den Anspruch des Klägers begründende Tatsache ungewiss, kann sie vom Gericht nicht berücksichtigt werden. Die Rechtsfolge trifft dann den, der sich auf die Tatsache berufen muss, um zu obsiegen.
Somit erweist sich das Klagebegehren auf Entfernung des gesamten Aktenvermerks aus der Personalakte als unbegründet. Die Beklagte war nur zu verurteilen, den letzten Satz des ersten Absatzes unkenntlich zu machen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAO).
Ungeachtet der für die hier getroffene Entscheidung allein maßgebenden rechtlichen Erwägungen war die Kammer der Auffassung, noch auf folgendes hinweisen zu sollen: auch bei der Führung von Personalakten ist der Gedanke der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Mitarbeitern zu beachten. Insoweit sollte die Beklagte noch einmal überdenken, ob es verhältnismäßig ist, wenn die Aktennotiz für alle Zeiten in der Akte verbleibt und dem Kläger künftig jedwede Tätigkeit im Pfarrdienst unmöglich macht. Dabei sollte sich die Beklagte nach Meinung der Kammer auch von der Erwägung leiten lassen, dass
- ein Telefonat über Vorgänge, wie sie in diesem Verfahren zu erörtern waren, vielleicht doch erst dann in der Personalakte Niederschlag finden sollte, wenn diese Vorgänge restlos aufgeklärt sind und
- sie selbst offensichtlich keine Veranlassung sah, aus der Aktennotiz disziplinarrechtliche Folgerungen zu ziehen.
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass in Fällen der hier zu entscheidenden Art das Bestehen von Vorschriften über die Tilgung von Personalakteneinträgen sicherlich hilfreich wäre. Auf § 4 Abs. 2 Satz 1 PAO ist insoweit hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 36, 38 KVVG, 155 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten waren entsprechend dem Umfang des Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien verhältnismäßig zu teilen. Dabei erschien eine Quotelung von 3/4 zu 1/4 angemessen.