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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:17.10.1980
Aktenzeichen:KVVG II 1/80
Rechtsgrundlage:Art. 7 KO; §§ 7,10,13,14,15,19,19a,19b,19c,19d,20,24 PfStBesG; §§ 3,6,18 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Klagebefugnis, Nichtigkeit der Wahl, Pfarrstellen, Pfarrstellenbesetzung, Rechtsschutzinteresse, Wahlanfechtung
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Leitsatz:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
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Tatbestand:

Der Kläger gehörte bis zum 31. August 1979 dem Kirchenvorstand der Ev.-Lutherischen B-gemeinde in A. an. Die Pfarrstelle III dieser Gemeinde wurde am ....... 1977, die Pfarrstelle II am ....... 1979 zur Wiederbesetzung frei und im Amtsblatt ...... vom ........... 1979 (die Pfarrstelle III wiederholt) ausgeschrieben.
Nach Ablauf der Ausschreibungsfrist bewarben sich die Pfarrer C. und D. um je eine der beiden Stellen. Die Wahlvollzugsfrist wurde bis zum 14. November 1979 verlängert. Sodann fand die Pfarrerwahl an dem für sie in Aussicht genommenen Termin, dem 27. August 1979, statt. Zu den Wahlen erschien der Kirchenvorstand vollzählig; er bestand noch aus 18 von ursprünglich 23 Mitgliedern. Beide Bewerber erhielten je 13 Ja- gegen 5 Nein-Stimmen. Fünf der noch amtierenden Kirchenvorsteher waren inzwischen aus der Gemeinde weggezogen. Der Kläger legte deshalb am 11. September 1979 Einspruch gegen die beiden Wahlen ein, weil sie entgegen § 13 Abs. 1 des Kirchengesetzes betr. die Besetzung der Pfarrerstellen (PfStBesG) vorgenommen worden seien, ohne dass mindestens 2/3 der kirchenordnungsmäßigen Mitglieder des Kirchenvorstandes zu ihr erschienen waren (§ 19 b PfStBesG). Hilfsweise stützte er sich auch auf Gründe des Wandels.
Die Pfarrer C. und D. wurden wiederum mit Mehrheit gewählt und in das Wahlergebnis in den beiden folgenden Hauptgottesdiensten am 23. und 30 Dezember 1979 unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit bekannt gegeben. Es wurde von niemandem Einspruch eingelegt. Zu einer Bestätigung dieser zweiten Wahlen durch die Beklagte zu 1) kam es indessen (abermals) nicht.
Der Kläger hatte darauf hingewiesen, dass auch diese Wahlen als nicht zustande gekommen zu gelten hätten, und zwar diesmal gemäß § 19 a des PfStBesG, weil entgegen § 10 Abs. 2 S. 2 PfStBesG der Gemeinde der Tag der neuen Wahl nicht vorher im Gottesdienst bekannt gegeben worden war. In ihrer Sitzung vom 21. Januar 1980 beschloss die Beklagte zu 1), die beiden Pfarrstellenbewerber mit Wirkung vom 1. Juni 1980 zu neuen Inhabern der beiden freien Pfarrstellen zu ernennen. Mit Beschluss vom 10. März 1980 erklärte sie diese Ernennung für sofort vollziehbar. Am 6. Juli 1980 wurden die beiden Pfarrer in ihr neues Amt eingeführt.
Der Kläger erhielt auf seine Einsprüche vom 11. September 1979 gegen die ersten Wahlen vom 27. August 1979 zunächst keine Nachricht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1979 teilte ihm Oberkirchenrat E. mit, dass seine beiden Einsprüche wegen Gesetzwidrigkeit der Wahl begründet seien und dass die Wahlen deshalb wiederholt werden müssten. Wegen der hilfsweise vorgetragenen Einspruchsbegründung des Wandels der beiden Pfarrer werde sich die Beklagte zu 2) demnächst noch äußern. Diese Äußerung folgte mit Schreiben des Stellvertreters des Kirchenpräsidenten vom 8. Januar 1980 im Auftrag des Leitenden Geistlichen Amtes. Im Anschluss an das Schreiben des Oberkirchenrats E. vom 14. Dezember 1979 entwickelte sich zwischen diesem bzw. der Beklagten zu 2) und dem Kläger ein Schriftwechsel. In dessen Verlauf vertrat der Kläger die Ansicht, auch die Wiederholungswahlen seien gesetzwidrig. Einmal hätten die vorbereitenden Handlungen dafür bereits begonnen, noch bevor über seine beiden Einsprüche gegen die ersten Wahlen entschieden worden sei.
Denn diese Entscheidung sei erst mit dem Schreiben von Oberkirchenrat E. vom 14. Dezember 1979, ihm zugegangen am 15. Dezember 1979, getroffen worden. Sodann und vor allem hätte die Beklagte zu 1) nicht gemäß § 24 Abs. 1 PfStBesG anordnen dürfen, die Pfarrerwahlen einfach nur zu wiederholen. Vielmehr habe sie in Wahrheit auch den zweiten Wahlen wegen deren Gesetzwidrigkeit die Bestätigung versagt. Danach hätte das Besetzungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 PfStBesG von vorne beginnen, insbesondere hätten die Stellen erneut ausgeschrieben werden müssen.
Demgegenüber vertrat die Beklagte zu 2) den Standpunkt, bei gerechtfertigtem Einspruch sei gemäß § 24 Abs. 1 PfStBesG darüber zu entscheiden, bei welchem Abschnitt das Besetzungsverfahren wieder aufzunehmen sei. Nach dem Sinn dieser Vorschrift sei es im Fall der Gesetzwidrigkeit der Wahl nur erforderlich, das Verfahren bei dem jeweils rechtlich fehlerhaften Abschnitt wieder aufzunehmen. Sei nur die Wahlhandlung selbst rechtlich unwirksam, so genüge es, dass die Wahlhandlung selbst wiederholt werde. Auch der Beschluss der Beklagten zu 1) vom 21. Januar 1980 sei rechtmäßig. Er beruhe auf § 20 Abs. 1 PfStBesG, wonach die Kirchenleitung den Pfarrer ernenne, wenn die Wahl nicht zustande gekommen sei.
Mit Schreiben vom 25. April 1980 an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht, dort eingegangen am 29. April 1980, hat der Kläger Feststellungs- und Anfechtungsklage erhoben.
Er gibt darin den Inhalt des vorangegangenen Schriftwechsels zwischen ihm und den Beklagten wieder, vertritt die dargelegte Rechtsansicht weiter und meint, das Pfarrstellenbesetzungsgesetz unterscheide zwischen „Nichtzustandekommen“ bzw. „Nichtzustandegekommensein“ von Wahlen (§ 14 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Halbs. 1) und „als nicht zustande gekommen gelten“ (§ 10 Abs. 1 S. 3, § 19). In § 20 Abs. 1 Halbs. 1 sei ein Ernennungsrecht der Kirchenleitung lediglich für den Fall vorgesehen, dass die Wahl nicht zustande gekommen „ist“ und korrespondierend damit gemäß § 14 Abs. 2 der Kirchenvorstand sein Wahlrecht alsdann „verwirkt“ habe. Es sei darum nicht zulässig, die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Halbs. 1 ohne weiteres auf die Fälle auszudehnen, in denen die Wahl lediglich als nicht zustande gekommen gelte. Hätte die verfassunggebende Synode das gewollt, so wäre nichts einfacher gewesen, als § 20 Abs. 1 entsprechend zu formulieren. Einen weiteren Beweis dafür gibt nach Auffassung des Klägers der Umstand ab, dass nach § 19 d zu den Fällen, in denen die Wahl als nicht zustande gekommen „gilt“, auch der Fall zählt, dass die Kirchenleitung die Wahl nicht bestätigt. Denn sei die Wahl nicht bestätigt worden (habe die Kirchenleitung ihr somit die Bestätigung versagt), müsse das Besetzungsverfahren von vorne beginnen (§ 24 Abs. 3). Die Ernennung der beiden Bewerber zu Inhabern der Pfarrstellen II und III beruhe also auf einem Verstoß gegen § 24 Abs. 3 PfStBesG; sie sei damit nichtig. Zumindest unterliege sie der Anfechtung. Das Anfechtungsrecht habe der Kirchenvorstand als durch Verdrängung aus seinen Rechten von dem Verwaltungsakt unmittelbar Betroffener, aber auch jedes einzelne Mitglied des verdrängten Kirchenvorstandes als in eigener Person mittelbar betroffen, und schließlich auch jedes einfache Gemeindemitglied, da das Recht, den Pfarrer zu wählen, gemäß § 6 PfStBesG ein Recht der Gemeinde sei.
Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bezweifelt der Kläger den von den Beklagten behaupteten Zusammenhang zwischen § 19 und § 20 des PfStBesG. § 19 c hält er für einen „Fremdkörper“ in dieser Vorschrift. § 20 PfStBesG sei die Fortsetzung von § 14, setze also Wahlrechtsverwirkung voraus. Diese sehe das Gesetz aber nur dann vor, wenn bei den Wahlhandlungen keine Pfarrerwahl zustande gekommen sei oder – mit den Worten des § 19 – die Fortsetzung der Wahlhandlung in derselben Sitzung zu keinem Ergebnis geführt habe (§ 19 c).
Nach seiner Ansicht sei die Rechtslage folgende:
Der Verstoß gegen § 13 Abs. 1 PfStBesG bei den Wahlen vom 27. August 1979 hätte eine Bestätigungsversagung durch die Beklagte zu 1) nach sich ziehen müssen.
Hätte die Beklagte zu 1) gesetzestreu reagiert, so hätte sie einen entsprechenden Beschluss fassen müssen. Diesen Beschluss hätte dann Oberkirchenrat E. am 27. November 1979 dem Kirchenvorstand mitgeteilt.
Dagegen sei die Anordnung, die Wahlen einfach zu wiederholen, ein Verstoß gegen das PfStBesG, und zwar gegen die zwingende Vorschrift des § 24 Abs. 3, entweder begangen schon durch die Beklagte zu 1) oder durch die Beklagte zu 2), wenn erst Oberkirchenrat E. diese Anordnung getroffen habe. Der Verstoß gegen diese Vorschrift habe die Nichtigkeit der Anordnung nach sich gezogen, die Wahlen zur Wiederbesetzung der beiden freien Pfarrstellen einfach zu wiederholen.
In ihrer der Mitteilung E’s. vom 27. November 1979 vorangehenden Sitzung habe die Beklagte zu 1) nicht über seine Einsprüche entschieden. Denn eine solche Entscheidung über einen Rechtsbehelf könne nicht in der Weise bekannt gegeben werden, dass sie gegenüber einem anderen als dem Rechtsbehelfsführer verlautbart werde, während dieser nur eine schlichte Mitteilung etliche Wochen später erhalte.
Denn jeder Einspruchsführer habe aus sich heraus darauf Anspruch, dass dem Gesetz entsprechend verfahren werde. Durch das Unterlassen der gebotenen neuen Stellenausschreibung sei er zudem um die Chance gebracht worden, auf das mögliche Auftreten weiterer Bewerber hin neue Gemeindepfarrer zu erhalten, die den bisherigen Bewerbern vorzuziehen seien.
Das Besetzungsverfahren hätte also von vorne beginnen müssen. Die dessen ungeachtet veranstalteten bloßen Wiederholungswahlen vom 17. Dezember 1979 entbehrten mithin allein schon deshalb jeder Rechtsgrundlage. Dann seien aber auch die Ernennungsakte schon deshalb fehlerhafte Verwaltungsakte und nicht erst, weil der Kirchenvorstand nach den „Wiederholungswahlen“ sein Wahlrecht mit nichten verwirkt gehabt habe und darum für eine Wahrnehmung seiner Rechte im Wege der Ernennung durch die Kirchenleitung nach § 20 PfStBesG kein Raum gewesen sei. Die fehlerhaften Verwaltungsakte, nämlich die gleichwohl ausgesprochenen Ernennungen seien daher aufzuheben.
Er, der Kläger, sei auch antragsberechtigt. Als seinerzeitiger Einspruchsführer gegen die Wahlen vom 27. August 1979 seien seine rechtlichen Interessen unmittelbar berührt. Denn wer Einsruch einlegen dürfe und eingelegt habe, besitze einen Anspruch darauf, dass unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entschieden werde. Diese Bestimmungen, insbesondere die Vorschrift des § 24 Abs. 3 PfStBesG hätten die Beklagten missachtet. Statt das Besetzungsverfahren von vorne beginnen zu lassen, d. h. die freien Stellen ein weiteres Mal auszuschreiben, hätten sie in fehlerhafter Anwendung des § 24 Abs. 1 PfStBesG nichts weiter als eine Wiederholung der Wahlen angeordnet. Bei den durch die Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und ihre fehlerhafte Anwendung berührten Interessen in seiner Person handele es sich offensichtlich um „rechtliche“ Interessen. Dass die angegriffenen Ernennungsakte dem Ergebnis der beiden als nicht zustande gekommen geltenden Wahlen entsprächen, sei ohne Bedeutung. Gäbe dergleichen bei fehlerhaften Verwaltungsakten einen Heilungsgrund ab, dann könnte man sich bei der Regelung des Verfahrens für die Besetzung von Pfarrstellen ein Gesetz sparen.
Der Kläger beantragt
1.) festzustellen:
Auf den Verstoß bei den Pfarrerwahlen vom 27.8.1979 zur Wiederbesetzung der Pfarrstellen II und III der Ev.-luth. B-gemeinde in A. gegen § 13 Abs. 1 des Kirchengesetzes betreffend die Besetzung der Pfarrstellen (Pfarrstellenbesetzungsgesetz; PfStBesG) hätte das Besetzungsverfahren von vorne beginnen müssen; die Anordnung, diese Pfarrerwahlen einfach eben zu wiederholen, war deshalb nichtig;
2.) die dessen ungeachtet nach den Wiederholungswahlen vom 17.12.1979 vorgenommenen Ernennungsakte aufzuheben (Ernennung des Pfarrers C. zum neuen Inhaber der Pfarrstelle II und des Pfarrers D. zum neuen Inhaber der Pfarrstelle III, jeweils zum 1. Juni 1980).
Die Beklagten beantragen,
die Feststellungs- und Anfechtungsklage des Klägers vom 25. April 1980 als unzulässig zu verwerfen.
Sie halten die Feststellungsklage für unzulässig, weil der Kläger kein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe, dass die Anordnung der erneuten Pfarrerwahlen nichtig gewesen sei, § 3 Abs. 3 Nr. 1 KVVG. Die Anordnung der Kirchenverwaltung gegenüber dem Kirchenvorstand der B-gemeinde habe sich durch die Wiederholungswahlen vom 17. Dezember 1979 erledigt und sei damit gegenstandslos geworden. Ein Feststellungsinteresse des Klägers sei deshalb nicht ersichtlich. Sein Interesse an der gerichtlichen Bestätigung seiner Rechtsauffassung reiche nicht aus, weil die gerichtliche Feststellung keine Änderung seiner rechtlichen Position bewirken könne.
Zudem schließe die besondere Regelung für Einsprüche gegen Pfarrerwahlen die Wahlanfechtung außerhalb eines solchen Einspruchsverfahrens aus. Der Kläger erstrebe zwar formal die Feststellung, dass die Anordnung der Wiederholungswahl – nicht diese selbst – nichtig sei. Sachlich komme es ihm aber auf die Feststellung an, dass die Wahlen vom 17. Dezember 1979 gesetzwidrig gewesen seien. Der Kläger hätte die Gesetzwidrigkeit dieser Wahlen jedoch nur im Wege des Einspruchs gemäß § 15 des PfStBesG innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Bekanntgabe des Wahlergebnisses geltend machen können (§ 18 Abs. 2 KVVG). Ferner habe das Gericht schon früher entscheiden, dass Wahlanfechtungen im allgemeinen Rechtsmittelverfahren und kirchengerichtlichen Verfahren ausgeschlossen seien, wenn für die Wahlanfechtung ein besonderes Verfahren vorgesehen sei. Die damalige Entscheidung beziehe sich zwar auf die Wahlen zur Dekanatssynode, müsse aber auch für die Wahl eines Pfarrers zum Inhaber einer Pfarrstelle gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es auch bei Pfarrerwahlen, dass sie nur in dem dafür vorgesehenen Einspruchsverfahren angefochten werden könnten, zumal sie sich stets auch auf die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes und der Dekanatssynode sowie darüber hinaus meist auch auf den Vorsitz im Kirchenvorstand auswirkten.
Der Kläger habe gegen die Wahlen vom 17. Dezember 1979 keinen förmlichen Einspruch erhoben, sondern in seinem Schreiben vom 29. Dezember 1979 lediglich auf einen neuen Verfahrensfehler hingewiesen. Somit könne er die Gesetzwidrigkeit dieser Wahlen nicht mehr im kirchengerichtlichen Verfahren geltend machen. Ein dahingehendes Rechtsschutzinteresse sei auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Wahlen vom 17. Dezember 1979 nach § 19 a des PfStBesG als nicht zustande gekommen gälten, also im Ergebnis rechtlich unwirksam seien.
Die Anfechtungsklage sei unzulässig, weil rechtliche Interessen des Klägers durch die Ernennung der beiden Pfarrer nicht berührt seien, § 6 Nr. 3 KVVG. Rechtliche Interessen eines Klägers seien nur berührt, wenn ein eigenes, schon bestehendes Recht des Klägers unmittelbar bedroht oder beeinträchtigt werde. Da der Kläger nicht dem Kirchenvorstand der B-gemeinde angehöre, komme es nur darauf an, ob seine Rechtsstellung als Mitglied dieser Kirchengemeinde durch die Ernennung der beiden Pfarrer zu Inhabern der Pfarrstellen II und III berührt werde. Das sei zu verneinen. Das Recht der Kirchengemeinde zur Beteiligung an der Besetzung ihrer Pfarrstellen werde gemäß Art. 7 Abs. 2f KO ausschließlich vom Kirchenvorstand wahrgenommen und begründe keine Rechte des einzelnen Gemeindemitgliedes. Die Rechte der Gemeindemitglieder im Pfarrstellenbesetzungsverfahren seien auf die Möglichkeit beschränkt, Einspruch nach den §§ 7 oder 15 PfStBesG einzulegen. Der Einspruch könne sich jedoch nicht gegen die bereits ausgesprochene Ernennung eines Pfarrers zum Stelleninhaber richten.
Im übrigen sei für den Fall der Ernennung des Pfarrers aufgrund von § 20 Abs. 1 PfStBesG keine Einspruchsmöglichkeit vorgesehen, da eine solche Ernennung nicht als Besetzung durch die Kirchenleitung i.S. der §§ 6 und 7 PfStBesG gelte, § 20 Abs. 2. Das einzelne Gemeindemitglied könne somit außerhalb des Einspruchsverfahrens keine rechtlichen Interessen geltend machen, da dies zu einer Umgehung der einschränkenden Vorschriften über Einsprüche im Rahmen des Besetzungsverfahrens führen würde. Ein rechtliches Interesse i.S. von § 6 Nr. 3 KVVG sei insbesondere nicht schon dann gegeben, wenn der Kläger ein – im anderen Sinne rechtliches – Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter kirchlicher Verwaltungsakte habe.
Der Kläger entgegnet, die Beklagten hätten damit sein berechtigtes Interesse für den Fall eingeräumt, dass er seine Klage noch vor den Wiederholungswahlen erhoben hätte. Eine Erhebung der Klage vor den Wiederholungswahlen hätten die Beklagten jedoch verhindert, indem sie ihm die spätestens vom 27. November 1979 datierende Anordnung nicht unverzüglich zur Kenntnis gebracht, sondern erst mit Schreiben vom 20. Dezember 1979 bekannt gegeben hätten. Schon deshalb könne dem Umstand, dass die strittige Anordnung vom Kirchenvorstand sowie von dem Dekan befolgt worden sei, nicht die Bedeutung zukommen, dass es für eine Klage auf Feststellung, die Anordnung sei nichtig gewesen, nun am berechtigten Interesse fehle.
Ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe, wer an ihr ein Interesse habe, das nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigt sei. Es reiche auf jeden Fall aus, dass die Rechtslage unklar sei und der Kläger die Feststellung seinem weiteren Verhalten zugrunde legen wolle. Sein weiteres Verhalten, z. B. die Frage, ob er die Gemeinde verlasse oder in ihr bleibe, werde sich aber danach richten, wie über seine Klage entschieden werde. Die Beklagten behaupteten zu Unrecht, dass die von ihm begehrte Feststellung eine Änderung seiner rechtlichen Position nicht bewirken könne. Denn die begehrte Feststellung der Nichtigkeit der Anordnung zu bloßen Wiederholungswahlen ohne Neuausschreibung der Stelle würde zwangsläufig die Feststellung nach sich ziehen, dass für die Wiederholungswahlen selbst jegliche Rechtsgrundlage gefehlt habe und dass somit für die Ernennung der beiden Pfarrstellenbewerber zu neuen Inhabern der offenen Pfarrstellen kein Raum gewesen sei. Mit wem die beiden Pfarrstellen besetzt würden, wäre mithin noch immer offen.
Dass die in § 6 Abs. 3 KVVG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG in seiner Person erfüllt seien, leugneten die Beklagten ebenfalls zu Unrecht. Er sei eine Einzelperson, deren rechtliche Interessen berührt seien. Er fechte die Ernennungsakte nicht mit der Begründung an, dass der Kirchenvorstand durch die Kirchenleitung aus seinen Rechten zu Unrecht verdrängt worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Beide Parteien haben gemäß § 31 KVVG auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage war abzuweisen, weil beide Anträge unzulässig sind.
I.
Zum Feststellungsantrag kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung von Wahlen überhaupt ein Verwaltungsakt ist (verneinend: Eyermann/Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl, Randn. 38a zu § 42 mit weiteren Nachweisen). Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Kläger parteifähig und antragsberechtigt i.S. des § 6 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 KVVG wäre. Immerhin ist diese Legitimation auch für diesen Antrag schon sehr zweifelhaft. Denn wie später noch eingehender auszuführen sein wird, vollzieht sich die Mitwirkung der Gemeinde an der Pfarrerwahl durch den Kirchenvorstand (dem der Kläger im übrigen zum Zeitpunkt der Wiederholungswahl nicht mehr angehörte). Wollte man jedem Gemeindemitglied in diesem (oder auch einem anderen) Stadium der Pfarrerwahl ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Richtigkeit eines auf die Wahl bezogenen Verwaltungsaktes zubilligen, so geriete man zumindesten sehr stark in die Nähe einer Popularklage, die es im Bereich des KVVG ebenso wenig wie nach staatlichem Recht gibt (s. Urteil des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1977, I 1/77, Amtl. Sammlung Nr. 37).
Auch dass der Kläger gegen die Wahlen vom 27. August 1979 Einspruch eingelegt hatte, räumt diese Zweifel an seinem Antragsrecht nicht aus. Denn das Recht nach § 15 S. 2 erschöpft sich in der Befugnis, Einspruch einzulegen, über den dann entschieden werden muss; es geht weder darüber hinaus noch wirkt es fort. Die Position eines Einspruchsführers gab dem Kläger jedenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagten darauf, etwa die weiteren Schritte nun mit ihm abzustimmen oder gar von seinem Einverständnis abhängig zu machen.
Vielmehr durften sie so verfahren, wie sie es für richtig und dem Gesetz entsprechend hielten.
Der Feststellungsantrag ist aber wenn nicht schon aus diesen beiden Gründen oder aus einem von ihnen, dann zumindest doch deshalb unzulässig, weil dem Kläger das für diesen Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das berechtigte Interesse eines Antragstellers an der alsbaldigen Feststellung der Nichtigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KVVG) ist eine Sonderform des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, das für jede Klage erforderlich ist. Der Kläger muss ein eigenes berechtigtes Interesse daran haben, dass der Rechtsschutz gerade in der Form eines Feststellungsurteils gewährt wird, d. h. dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers muss bereits durch ein mit ideeller Rechtskraftwirkung ausgestattetes und nur im Kostenpunkt vollstreckungsfähiges Feststellungsurteil genügt werden können (Eyermann/Fröhler, Randn. 9 zu § 43 VwGO).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht nur Feststellungs-, sondern zugleich mit seinem zweiten Antrag auch Anfechtungsklage erhoben hat. Der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit der Kläger festgestellt haben will, ist nicht die letzte Stufe der Entwicklung und des Verfahrens gewesen und geblieben. Vielmehr ist später mindestens noch ein weiterer Verwaltungsakt ergangen, nämlich die Ernennung, die der Kläger mit der Anfechtungsklage angreift. Bei einer solchen Sachlage ist für eine Feststellungsklage kein Raum. Der Kläger hat lediglich einen Teil seiner Begründung für die Anfechtungsklage verselbständigt und ihm den Rang eines eigenen Feststellungsantrages gegeben. Das genügt für die Zulässigkeit dieses Antrages nicht. Vielmehr können Feststellungs- und Anfechtungsklage nicht beide gleichzeitig selbständig nebeneinander erhoben werden (Eyermann/Fröhler, Randn. 21 zu § 43), und um eine solche unzulässige Koppelung handelt es sich hier, mag der Kläger auch formell einmal die Anordnung zu den Wiederholungswahlen und zum anderen die spätere Ernennung angreifen. Denn gleichwohl bleibt es letztlich derselbe gleichartige Streitgegenstand (vgl. dazu Eyermann/Fröhler a.a.O.), verfolgt der Kläger nämlich im Ergebnis mit beiden Anträgen nur ein und dasselbe Ziel, die Rückgängigmachung der Ernennung der beiden Pfarrer und den Neubeginn des Besetzungsverfahrens.
Mit diesem prozessualen Verhalten kann der Kläger nicht durchdringen. Hätte er nur Feststellungsklage erhoben, dann könnte er im Sinne seines eigentlichen Anliegens keinen Erfolg haben. Die beiden Pfarrer blieben trotzdem ernannt. Dann hätte er gewiss kein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung (mehr). Dass er beide Anträge geltend gemacht und in einer Klage miteinander verbunden hat, kann an der Rechtsfolge, dem fehlenden berechtigten Interesse an der alsbaldigen Feststellung, sicher nichts ändern.
Dass es für den Feststellungsantrag am Rechtsschutzbedürfnis und damit am berechtigten Interesse an alsbaldiger Feststellung fehlt, ergibt sich schließlich aus folgendem:
Das weitere Verhalten des Klägers hängt – insoweit entgegen seinem Vortrag - nicht davon ab, ob die Anordnung vom 27. November 1979, die Wahlen vom 27. August 1979 zu wiederholen, etwa nichtig war und ihre Nichtigkeit vom Gericht festgestellt wird, sondern davon, ob die beiden später ernannten Pfarrer im Amt bleiben oder nicht (vgl. dazu auch das Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 1977, I 1/77 a.a.O., insbesondere S. 17 f). Darüber aber begehrt der Kläger ohnehin ebenfalls eine Entscheidung, und zwar mit der Anfechtungsklage, und in diesem Rahmen und Zusammenhang muss und wird darüber entschieden werden.
II.
1. Die Anfechtungsklage ist schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht zuvor von den nach dem kirchlichen Recht vorgesehenen Rechtsbehelfen erfolglos Gebrauch gemacht hat (§ 18 Abs. 2 KVVG). Die Klage richtet sich gegen die Ernennung der beiden Pfarrer. Die Ernennung beruht auf den Wiederholungswahlen vom 17. Dezember 1979. Dabei spielt es keine Rolle, dass auch diese Wahlen von der Beklagten zu 1) nicht bestätigt worden sind. Denn ohne sie wäre es zu der Ernennung nicht gekommen. Gegen diese Wahlen kann nach § 15 S. 2 PfStBesG Einspruch erhoben werden. Der Kläger hat aber Einspruch nicht eingelegt. Dass er es nicht tun wollte, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus seiner eigenen Formulierung in der Klageschrift: „Gegen die Pfarrerwahlen vom 17.12.1979 wurde auch von anderer Seite kein Einspruch eingelegt.“ Anders als dass er, der Kläger, selbst ebenfalls Einspruch nicht eingelegt hat, lässt sich dieser Satz nicht verstehen.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach einer Pfarrerwahl durch den Kirchenvorstand und einen etwaigen Einspruch gemäß § 15 S. 2 PfStBesG überhaupt noch eine Anfechtungsklage gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVVG gegeben, möglich und zulässig ist, oder ob nicht § 15 Abs. 2 PfStBesG eine besondere Vorschrift für den Fall der Pfarrerwahl und Pfarrstellenbesetzung darstellt, die dem allgemeinen Rechtsmittel nach § 3 KVVG vorgeht und es ausschließt. Denn jedenfalls ist der Kläger insoweit nicht als Einzelperson antragsberechtigt und parteifähig, weil seine rechtlichen Interessen durch den von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht berührt sind (§ 6 Nr. 3 KVVG). Rechtliche Interessen eines Antragstellers werden nur dann berührt, wenn ein eigenes, schon bestehendes Recht des Antragstellers unmittelbar bedroht oder beeinträchtigt wird (Urteile des Gerichts vom 22. November 1960, II 1/58, Amtliche Sammlung Nr. 8; 30. Oktober 1969, I 1/69 a.a.O. Nr. 20; 6. Oktober 1971, I 1/70, a.a.O. Nr. 22; 11. Oktober 1977, I 1/77, a.a.O.). Das trifft für den Kläger nicht zu. Im hier vorliegenden Fall der Entscheidung durch die Kirchengemeinde wählt den Pfarrer nämlich allein – früher die Kirchengemeindevertretung, jetzt nach der Änderung der Kirchenordnung durch das Kirchengesetz vom 21. April 1966 (AbI. 1966 S. 89) gemäß Art. 7 Abs. 2 f der Kirchenordnung i. V. mit § 8 PfStBesG – der Kirchenvorstand. Nur in seine Hände sind damit die bei der Pfarrerwahl bestehenden und mit ihr verbundenen Pflichten und Rechte gelegt. Nur seine rechtlichen Interessen können mithin durch Entscheidungen nach dieser Wahl berührt werden. Das folgt einmal, wie schon ausgeführt, durch Umkehrschluss daraus, dass es die Urwahl des Pfarrers durch die gesamte Gemeinde nicht gibt, sondern dass für sie hier und insoweit der Kirchenvorstand handelt. Es folgt ferner durch Umkehrschluss aus § 15 S. 2 PfStBesG. Dort sind die Rechte des einzelnen Gemeindegliedes im Rahmen der Pfarrerwahl abschließend und ausschließlich geregelt: Einspruch nach der Wahl innerhalb einer bestimmten Frist und unter bestimmten Voraussetzungen.
Es wäre vom Standpunkt der Rechtssicherheit und eines geordneten kirchlichen Lebens insbesondere im Interesse der Funktionsfähigkeit der Gemeinde und des Kirchenvorstandes auch unerträglich, wenn gewählte oder ernannte, bereits eingeführte und tätige Pfarrer noch unbegrenzte Zeit damit rechnen müssten, wieder abberufen zu werden mit der Begründung, ihre Wahl oder Ernennung sei nicht rechtswirksam gewesen (vgl. auch Urteil des Gerichts vom 19.2.1963 – I 1/62, Amtliche Sammlung Nr. 11, insbesondere Seite 12 ff.).
III.
Danach bedarf es näherer Ausführungen zum Inhalt des PfStBesG nicht mehr. Doch stimmt das Gericht beiden Parteien darin zu, dass das Gesetz gravierende Widersprüche und Unklarheiten enthält. So sieht es, um nur ein Beispiel zu nennen, zwei sich gegenseitig ausschließende Folgen für denselben Tatbestand, nämlich für den Fall vor, dass die Kirchenleitung die Wahl eines Pfarrers nicht bestätigt: Nach § 20 Abs. 1 i. V. mit § 19 d ernennt dann die Kirchenleitung den Pfarrer, während nach § 24 Abs. 3 das Besetzungsverfahren von vorne beginnen muss. Eine Novellierung und systematische Klarstellung erscheint deshalb geboten. Doch gilt unabhängig davon nach Überzeugung der Kammer § 24 Abs. 3 PfStBesG nur für den Fall, dass die Kirchenleitung die Bestätigung der Wahl tatsächlich versagt (was erst möglich ist, nachdem das Verfahren gemäß § 14 Abs. 3, §§ 15, 16 PfStBesG ordnungsgemäß abgewickelt worden ist), nicht schon dann, wenn sie das nach Ansicht eines Gemeindegliedes hätte tun müssen. Und selbst wenn die Kirchenleitung die Bestätigung der Wahl tatsächlich versagt hat – was hier, wie dargelegt, nicht zutrifft, so dass ein Fall des § 24 Abs. 3 PfStBesG nicht vorliegt – lässt sich der aufgezeigte Widerspruch sicher nicht dadurch lösen, dass (vom gewünschten Ergebnis her) verlangt wird, immer und unterschiedslos nach § 24 Abs. 3 zu verfahren und alle anderen Vorschriften außer acht zu lassen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 36 KVVG.