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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.05.1979
Aktenzeichen:KVVG II 1/78
Rechtsgrundlage:§§ 1,3 VorbildG; § 2 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Büchergeld, Kirchenzugehörigkeit, Stipendium, Studium, ordnungsgemäßes, Theologiestudenten, Verwaltungsakt
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Leitsatz:

1. Die Gewährung von Unterstützungen und Leistungen an die in die "Liste der Theologiestudenten" der EKHN aufgenommenen Studierenden ist eine Verwaltungsentscheidung i. S. des § 2 Ziff. 3 KVVG.
2. Zu den Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Studium der Evang. Theologie und an die Aufnahme in die "Liste der Theologiestudenten" der EKHN zu stellen sind (Einzelfall).
3. Die Frage, ob die in die "Liste der Theologiestudenten" aufzunehmenden Studierenden der EKHN oder einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland anzugehören haben, bleibt offen.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Beschwerdeführer erstrebt seine (Wieder-) Einschreibung in die Liste der Theologiestudenten der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN-Beschwerdegegnerin -).
Der am 13.8.1946 geborene Beschwerdeführer hatte das Gymnasium bis einschließlich Untersekunda und danach die Handelschule besucht. Eine kaufmännische Tätigkeit hat er ohne abgeschlossene Berufsausbildung ausgeübt. Am 21.3.1974 legte er in Form einer Begabtenprüfung das Abitur im Fach „Ev. Theologie“ ab, um danach im Sommersemester 1975 das Theologiestudium an der B-Universität B mit dem Ziel der Vorbereitung auf das Pfarramt zu beginnen.
Seit dem 30.10.1975 stand er mit der Beschwerdegegnerin durch einen Antrag auf Gewährung eines Büchergeldes - das durch das Amt Personalförderung mit 200, DM bewilligt wurde - in Verbindung. Das Amt musste jedoch am 10.9.1976 feststellen, dass mit dem Beschwerdeführer kein Kontakt mehr bestehe.
Bei den Akten befindet sich ein Schreiben des Evangelischen Pfarramtes C - der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers - vom 8.9.1976, wonach der Beschwerdeführer laut Mitteilung des Amtsgerichts C vom 11.7.1976 aus der Kirche ausgetreten sei. Die Beschwerdegegnerin antwortete im September 1976, dass der Beschwerdeführer ihr bekannt gegeben habe, das Theologiestudium unterbrochen zu haben. Er sei daraufhin aus der Liste gestrichen worden.
Der Beschwerdeführer seinerseits hatte am 23.4.1977 der Beschwerdegegnerin zwar mitgeteilt, dass er das Theologiestudium in B unterbrochen habe, jedoch ab Sommersemester 1977 an der Universität D studieren werde. Er bat sogleich um Bewilligung eines Büchergeldes. Am 23.5.1977 bat er förmlich um Einschreibung in die Liste der Theologiestudenten der EKHN, worauf ihm mit Schreiben vom 24.5.1977 bestätigt wurde, dass er als Theologiestudent in dieser Liste geführt werde und nunmehr alle Leistungen beanspruchen könne, die durch die Kirchenleitung der EKHN den eingeschriebenen Studenten gewährt werde.
Mit einem Schreiben vom 1.9.1977 an den Beschwerdeführer griff die Beschwerdegegnerin - Referat Personalförderung - die Mitteilung über den Kirchenaustritt wieder auf, der zur Studienunterbrechung hinzukomme. Der Beschwerdeführer wurde zur Vermeidung von Missverständnissen aufgefordert, sich ausführlicher zu seinem damaligen Austritt zu äußern und gegebenenfalls eine Bescheinigung über seinen vollzogenen Wiedereintritt in die Kirche zuzusenden. Außerdem wurde auf Schwierigkeiten bei der Studienwahl und Berufsplanung eingegangen und die Bereitschaft zu einem Gespräch erklärt.
Aus der Antwort des Beschwerdeführers vom 14.9.1977 ergibt sich, dass dieser bereits von 1968 bis 1970 aus der Kirche ausgetreten war. Dies wurde mit seiner Jugend und Schwierigkeiten im Glauben begründet. Der zweite Austritt sollte einen Protest ausdrücken, weil er sich sowohl im Fachschaftsvorstand im Fachbereich Ev. Theologie als auch z. B. bei der Studienberatung ausschließlich linksradikalen Studenten gegenüber gesehen habe. Schließlich wendet er sich gegen die Auffassung des Kirchenvorstandes seiner Heimatgemeinde, wonach er mit seinem Wiedereintritt noch einige Zeit (eventuell bis zur Meldung zur ersten Theologischen Prüfung) warten solle.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer zu einem Gespräch in Darmstadt aufgefordert, das am 23.9.1977 stattfand. Nach der über dieses Gespräch von Oberkirchenrat E. angefertigten Aktennotiz wollte der Beschwerdeführer anstelle des ihm angeratenen Einspruchs gegen den Bescheid des Kirchenvorstandes seiner Heimatgemeinde seinen ersten Wohnsitz nach D verlegen, um dort „unauffällig“ wieder in die Kirche einzutreten. Nach dem Eindruck des Referenten gab sich der Beschwerdeführer wenig Mühe, in der für ihn entscheidenden Angelegenheit Aufklärung zu geben und Verständnis bei seinen Gesprächspartnern zu finden. Er habe sich über eine vernünftige Studienplanung schlecht informiert gezeigt. So habe er am Ende des dritten Semesters noch nicht mit Hebräisch und Griechisch begonnen und nur zwei Pro-Seminare aufzuweisen. Ihm sei ein Studienwechsel empfohlen worden.
Für die Zeit vom 20.2.1978 bis 31.3.1978 war für den Beschwerdeführer ein Gemeindepraktikum in der Evangelischen Kirchengemeinde F - Pfarrer G. - vorgesehen, das jedoch nach zwei Wochen abgebrochen wurde, nachdem Pfarrer G. sich geweigert hatte, weiterhin für dieses Praktikum zu zeichnen und als Mentor tätig zu sein.
Im Anschluss an den Abbruch des Gemeindepraktikums fand ein Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer - der sich gegen die an ihm geübte Kritik und den Vorwurf der Unzuverlässigkeit wandte -, dessen Mutter, dem Ausbildungsreferat und Pfarrer G. statt. Als Ergebnis des Schriftwechsels erfolgte am 20.3.1978 eine Einladung zu einem Gespräch im Hause der Kirchenverwaltung, zu dem der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien.
Mit Schreiben vom 17.4.1978 fragte Pfarrvikar H. vom Referat Personalförderung der EKHN nach dem Grund des Nichterscheinens. Er bat um eine schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers hierzu, auch zu seinem gegenwärtigen Studienstand und seinem Verhältnis zur EKHN. Ihm wurde die Streichung aus der Liste der Theologiestudenten angedroht, falls er dieser Bitte nicht nachkomme.
Da der Beschwerdeführer wiederum nichts von sich hören ließ, verwirklichte die Beschwerdegegnerin ihre Androhung. Mit der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Entscheidung vom 9.5.1978 teilte sie ihm mit, dass bedauert werde, die anliegenden Probleme und offenen Punkte nicht in unmittelbarem persönlichen Austausch besprechen zu können. Sein Stillschweigen werde so verstanden, dass er keinen Wert mehr darauf lege, Kontakt zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu halten bzw. zur Liste der Theologiestudenten dieser Landeskirche zu gehören. Er werde daher aus der Liste der Theologiestudenten gestrichen.
Mit Schriftsatz vom 30.5.1978 richtete der Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Pfarrvikar H., Oberkirchenrat E. und Pfarrer G., die alle mit seiner Angelegenheit befasst waren, sowie gegen die Entscheidung vom 9.5.1978. Er macht im wesentlichen geltend, dass er auf das Gesprächsangebot der Kirchenverwaltung aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht habe eingehen können.
Im Rahmen der Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde auch als Einspruch gegen den Bescheid vom 9.5.1978 richtete die Beschwerdegegnerin ein Schreiben vom 18.9.1978 an den Beschwerdeführer. Sie teilte mit, dass, abgesehen von der Begründung zu dem Bescheid vom 9.5.1978, bei dessen Erlass auch davon ausgegangen worden sei, dass mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers und das Fehlen von zwei Sprachprüfungen der Abschluss eines ordnungsgemäßen Theologiestudiums in angemessener Frist nicht mehr zu erwarten sei. Sie, die Beschwerdeführerin, sei jedoch bereit, die Entscheidung über die Streichung zu überprüfen, wenn durch Vorlage von Nachweisen über die Ablegung von Sprachprüfungen und die Teilnahme an Seminaren belegt werden könne, dass mit dem Abschluss des Studiums in angemessener Frist zu rechnen sei. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, ob die Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Wiederaufnahme in die evangelische Kirche inzwischen zu einem Ergebnis geführt hätten.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21.9.1978. Er wies u. a. darauf hin, dass für die Gewährung von Büchergeld keine Leistungsnachweise erforderlich seien und es den Studenten freigestellt sei, ob sie sich zuerst mit Sprachen oder mit der praktischen Theologie beschäftigen würden. Er sei aktives Mitglied der FDP und habe zwei Semester in der aktiven Hochschulpolitik mitgearbeitet und zwei Wahlkämpfe geführt. Auch werde seine Bitte um Wiedereintritt in die Evangelische Kirche nicht zügig bearbeitet.
Aufgrund eines Beschlusses vom 16.10.1978 wies die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 24.10.1978 die Beschwerde zurück. Zur Begründung nahm sie auf den Zweck der Studentenordnung der EKHN vom 25.11.1968 (ABl. S. 168) und der dazu erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Büchergeld, Stipendien und Darlehen an Studierende der Theologie Bezug. Danach dürfe ein Student nur gefördert werden, wenn er zeitlich und qualitativ die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium der Theologie erfülle. Im Falle des Beschwerdeführers beständen begründete Zweifel, dass ein Theologiestudium in angemessener Frist erfolgreich abgeschlossen werde. Da auch kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Studentenliste und die Gewährung von Büchergeld bestehe, sei die weitere Führung des Beschwerdeführers in dieser Liste mit ihrem Zweck nicht mehr zu vereinbaren. Eine erneute Aufnahme in die Studentenliste setze voraus, dass der Beschwerdeführer die Ablegung beider Sprachprüfungen nachweisen und einen bewerteten Seminarschein in einem theologischen Fach vorlegen könne.
Gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen, am 3.11.1978 zugestellten Einspruchsbescheid legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.1978, eingegangen am 1.12.1978, Beschwerde ein. Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Entscheidungen der Kirchenleitung der EKHN seine, des Beschwerdeführers, Wiederaufnahme in die Liste der Theologiestudenten anzuordnen.
Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens nicht eingehalten habe. Er geht auf die Vorgänge im Zusammenhang mit seiner Gemeindepraxis ein, die einseitig dargestellt worden seien. Den Vorwurf seiner, des Beschwerdeführers, mangelnden Motivation für den Beruf eines Pfarrers müsse er zurückweisen. Es gehe ihm nicht um das Büchergeld, vielmehr liege ihm, dem Beschwerdeführer, an einem guten Verhältnis zur EKHN, der er ja seit 1951 angehöre und an deren Veranstaltungen und Tagungen für Studenten - sei es auch ohne Zuschuss - er teilnehmen möchte. Wenn jetzt die Beschwerdegegnerin seine Wiederaufnahme in die Liste von der Vorlage der Sprachzeugnisse abhängig mache, so sei dies ein klarer Verstoß gegen die Prüfungsordnungen und weitere Bestimmungen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei zwar zulässig. Die rechtliche Bedeutung der Eintragung in die Liste der Theologiestudenten ergäbe sich aus § 3 Abs. 4 des Kirchengesetzes betreffend die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der EKHN, wonach im allgemeinen nur die in der Liste geführten Studenten zur ersten Theologischen Prüfung zugelassen würden.
In der Sache sei die Beschwerde jedoch unbegründet. Abweichend von der früheren Studentenordnung in der Fassung vom 17.2.1964 seien die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste und für eine Streichung in der geltenden Studentenordnung vom 25.11.1968 (ABI. S. 168) nicht mehr geregelt. Aus der Neuregelung, die auf einen Wunsch der Theologiestudenten zurückgehe, ergebe sich gerade im Unterschied zur früheren Regelung, dass eine rechtlich geordnete Beziehung zwischen der EKHN und den Theologiestudenten mit beiderseitigen Rechten und Pflichten nicht mehr bestehe.
Nach dem Zweck der Studentenordnung und der dazu erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Büchergeld, Stipendien und Darlehen an Studierende der Theologie (ABI. 1968, S. 178) setzten die Führung der Liste und die damit verbundene Förderung aber voraus, dass der Student die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium der Theologie zeitlich und qualitativ erfülle. Seit einiger Zeit bestünden jedoch begründete Zweifel, dass der Beschwerdeführer, der inzwischen zusätzlich das Studium der Geschichte aufgenommen habe, sein Theologiestudium in angemessener Zeit abschließen werde. Er habe die beiden fehlenden Sprachprüfungen noch nicht abgelegt. Zwar sei den Studenten freigestellt, in welcher Phase ihres Studiums sie die vorgeschriebenen Fähigkeiten im Übersetzen hebräischer, griechischer und lateinischer Texte erwerben würden. In einem Merkblatt der Kirchenverwaltung vom April 1978 über den Studienaufbau werde den Studenten jedoch empfohlen, die Sprachprüfungen nach Möglichkeit in den ersten vier Semestern abzulegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bisher eine sinnvolle Studienplanung vermissen lassen. Es sei nicht erforderlich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gemeindepraktikum in E einzugehen, das nicht ausschlaggebend für die Streichung aus der Liste gewesen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme in die Liste für den Fall in Aussicht gestellt werde, dass er die beiden Sprachprüfungen ablege und einen bewerteten Seminarschein in einem theologischen Fach vorlege.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.5.1979 trug die Beschwerdegegnerin ergänzend vor, dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 1979 wieder in die Evangelische Kirche aufgenommen worden sei.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig.
Die umstrittene Maßnahme der Beschwerdegegnerin ist eine Verwaltungsentscheidung i. S. des § 2 Ziffer 3 KVVG. Sie regelt entsprechend den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 „Kirchengesetz betr. Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer“ vom 14.4.1950 i. d. F. vom 7.12.1967 (ABI. 68, S. 42 - VorbildG -) und der auf Satz 3 dieser Vorschrift erlassenen „Studentenordnung“ (Merkblatt für Studierende der Theologie der EKHN vom 25.11.1968 - ABl. S. 168) die Beziehungen zwischen den Beteiligten. Hiernach können zur ersten Theologischen Prüfung im allgemeinen nur Studierende zugelassen werden. Die „Studentenordnung“ beschreibt im einzelnen die Gewährung von Unterstützungen und Leistungen an die in die Liste aufgenommenen Studierenden. Gegen diese Verwaltungsentscheidung ist gemäß § 2 Ziffer 3 KVVG die vorliegende Beschwerde gegeben, die im übrigen rechtzeitig eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt, zuletzt am 24.5.1977, in die Liste der Theologiestudenten der Beschwerdegegnerin aufgenommen. Seine mit den angefochtenen Entscheidungen vom 9.5.1978 und 24.10.1978 erfolgte Streichung aus dieser Liste ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis führen folgende Überlegungen:
Der Beschwerdeführer ist zweimal aus der Ev. Kirche ausgetreten und zwar von 1968 bis 1970 und nochmals von Juli 1976 bis zum Frühjahr 1979. Für die hieraus zu ziehenden - sogleich zu erörternden - Folgerungen bleibt der im Frühjahr 1979 erfolgte Wiedereintritt in die EKHN ohne rechtliche Bedeutung. Denn für die Überprüfung der angefochtenen Maßnahme ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, also der Oktober 1978. Zu diesem Zeitpunkt gehörte der Beschwerdeführer der EKHN unstreitig nicht an.
Diese Tatsache allein sollte nach dem reinen Wortlaut der o.a. Vorschriften des VorbildG und der Studentenordnung ausreichen, um die Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste der Theologiestudenten als eine unumgängliche Maßnahme zu rechtfertigen. Denn gefördert werden nur solche Studierende, die entweder mit ihrem ersten Wohnsitz der EKHN angehören oder die in einen Dienst der EKHN treten wollen; die zweite Alternative lässt den Schluss zu, dass sie sich auf die Anstellung als Pfarrer bezieht, für die nach § 1 Abs. 1 VorbildG ebenfalls nur Angehörige der Ev. Kirche in Deutschland bzw. einer ihrer Gliedkirchen in Betracht kommen. Alle diese Voraussetzungen trafen auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Die mündliche Verhandlung hat aber ergeben, dass die Beschwerdegegnerin in Einzelfällen - so auch bei dem Beschwerdeführer - aus Gründen vor allem der seelsorgerischen Fürsorge die Vorschriften über die Zugehörigkeit von Studierenden zur Ev. Kirche weniger streng auslegt, als es der Wortlaut erfordert. Sie nimmt daher auch solche Studenten in die Liste auf, die nicht der Ev. Kirche angehören. Das Gericht hat gegen diese Praxis zwar erhebliche Bedenken, doch mag ihrer zu respektierenden Veranlassung wegen im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob zwingende Voraussetzung zu bleiben hat, dass die in die Liste der Theologiestudenten aufzunehmenden Studierenden der EKHN - oder einer Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland - anzugehören haben oder nicht.
Von dieser - rechtlich offen zu bleibenden - Frage abgesehen, bleiben aber für das Gericht ernste Zweifel bestehen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines zweimaligen Kirchenaustritts ernsthaft die Ausbildung zur Ausübung des Pfarrdienstes anstrebt und als Pfarrer für die Ev. Kirche eintreten wird. Diese Zweifel werden verstärkt durch die Bedenken, die sich gegen die Ordnungsmäßigkeit des Studiums selbst ergeben, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen hat.
Der im 33. Lebensjahr stehende Beschwerdeführer studiert seit dem SS 1975 Ev. Theologie. Er befindet sich also - nachdem er offenbar während des WS 1976/77 das Studium unterbrochen hatte - im achten Studiensemester. Bis jetzt hat er nur die Teilnahme am systematischen und am kirchengeschichtlichen Seminar nachgewiesen, alle anderen Disziplinen seines Studiums fehlen. Dies gilt insbesondere für das Hebraicum und das Graecum, zumal diese Sprachprüfungen ihrerseits wieder Voraussetzungen für die Teilnahme schon an den alt- und neutestamentarischen Pro-Seminaren sind. Über die sich hieraus ergebenden Probleme hat der Beschwerdeführer, veranlasst durch die Beschwerdegegnerin, Gespräche geführt, so am 23.9.1977 mit Oberkirchenrat E. - worüber eine Aktennotiz vorliegt - und - wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 28.3.1979 ausführt - im Rahmen zweier Tagungen für Theologiestudenten mit Pfarrvikar H. Eine am 20.3.1978 erfolgte Einladung zu einem Gespräch in Darmstadt hat der Beschwerdeführer nicht befolgt, ohne auf die Bitte der Beschwerdegegnerin, die nach dem Grund des Nichterscheinens und seinem gegenwärtigen Studiengang anfragte, zu reagieren.
In den Gesprächen brachten die Vertreter der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, was in den Stellungnahmen zur vorliegenden Beschwerde zusammengefasst wird: Von allen Theologischen Fachbereichen werde, in der Regel nach dem 4. Semester, ein Kolloquium abgenommen, bei dem der Student den Nachweis erbringen müsse, dass er die erforderlichen Sprachprüfungen abgelegt habe. Diese obligatorische Studienberatung zum Ende des Grundstudiums werde von allen Gliedkirchen der EKD vorbehaltlos unterstützt. In allen mündlichen und schriftlichen Beratungen empfehle sie, die Beschwerdegegnerin, den Studenten dringend, das Studium der alten Sprache nicht vor sich herzuschieben, da es nicht nur Voraussetzung für die Meldung zum ersten theologischen Examen, sondern auch Bedingung für ein ordnungsgemäßes Theologiestudium sei.
Der Beschwerdeführer ist jedoch auf die seinem wohlverstandenen Interesse dienenden Argumente der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Stattdessen hat er sich auf Formalitäten der einschlägigen Studienordnungen zurückgezogen oder sich auf parteipolitische Aktivitäten berufen. Den von Sachkenntnis und Erfahrung getragenen Ratschlägen der Beschwerdegegnerin aufgeschlossener gegenüber zu stehen, hätte der Beschwerdeführer aber umso mehr Veranlassung gehabt, als die Beschwerdegegnerin - entgegen den Bedenken des Gerichts - die damals fehlende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ev. Kirche noch nicht einmal als ausschließlich entscheidend angesehen hatte.
Die bisher abgehandelten Gesichtspunkte rechtfertigen zur Überzeugung des Gerichts bereits die ernsthaften Zweifel der Beschwerdegegnerin, die zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsentscheidung geführt haben. Die Überzeugung der Beschwerdegegnerin, dass das Theologiestudium des Beschwerdeführers jedenfalls im Oktober 1978 nicht durch eine Eintragung in die Liste der Theologiestudenten gefördert werden könne, hält einer rechtlichen Würdigung stand. Da mithin die Anwendung des geltenden Rechts durch die Beschwerdegegnerin rechtlich nicht zu beanstanden ist, war zu entscheiden, wie geschehen, ohne dass auf weitere, im Laufe des Verfahrens hervorgetretene Umstände und Argumente noch einzugehen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 35 KVVG, § 91 ZPO.