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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:13.11.1978
Aktenzeichen:KVVG II 2/77
Rechtsgrundlage:Art. 6 KO; §§ 40,42,50 KGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Aberkennung des Amtes, Amtsenthebungsverfahren, Gebot der Brüderlichkeit, Kirchenvorsteher, Pflichtverletzung
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Leitsatz:

1. Zur Aberkennung des Amtes eines Kirchenvorstehers wegen Verstoßes gegen das Gebot der Brüderlichkeit (Art. 6 Abs. 2 KO, § 50 Abs. 1 KGO).
2. Ein einzelner Kirchenvorsteher kann Aufgaben des Kirchenvorstandes nur wahrnehmen, wenn er Vorsitzender des Kirchenvorstandes ist oder wenn er Stellvertreter des Vorsitzenden und dieser verhindert ist oder wenn er gemäß § 40 Abs. 2 KGO mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut worden ist.
3. Für die Frage, ob ein Kirchenvorsteher seine Pflichten schwer verletzt hat, kommt es jedenfalls dann auf eine Gesamtwürdigung an, wenn einzelne Teilakte in engem inneren und äußeren Zusammenhang stehen.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Beschwerdeführer war Kirchenvorsteher der Evangelischen A-Gemeinde A. Durch die hier angefochtenen Beschlüsse wurde ihm dieses Amt aberkannt.
Vorsitzender des Kirchenvorstands der Evangelischen A-Gemeinde A war zunächst die Vorsitzende Richterin Frau C. Sie legte nach Auseinandersetzungen im Kirchenvorstand 1975 ihr Amt nieder. Zu ihrer Nachfolgerin wurde die Kirchenvorsteherin D. gewählt.
Außer Frau D. und dem Beschwerdeführer waren an den Vorgängen, die zu den angefochtenen Beschlüssen geführt haben, beteiligt: Die Witwe des nach den amtlichen Feststellungen durch Freitod aus dem Leben geschiedenen früheren Pfarrers der Evangelischen A-Gemeinde A, Frau E., die dort Gemeindesekretärin war, Kirchenvorsteher F., Pfarrer G. (Vorsitzender des Evangelischen Kirchengemeindeverbands A) sowie ein Herr H., der im Haus der Kirchengemeinde wohnt. Herr H. ist taub; Gespräche müssen mit ihm schriftlich geführt werden.
Die beteiligten Mitglieder des Kirchenvorstands waren ursprünglich befreundet. Die Spannungen, die dann im Laufe des Jahres 1975 zwischen und dem Beschwerdeführer entstanden, haben nach dessen Angaben ihre Ursache darin, dass - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Gerüchte verbreitete, zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. bestünden unschickliche Beziehungen und dass sie des Weiteren Dritten gegenüber äußerte, sie halte es für bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer als Zahnarzt immer besonders junge und hübsche Praxishelferinnen beschäftige.
Gegenstand des Amtsenthebungsverfahrens sind folgende Vorgänge:
Am 23. Januar 1976 wurde durch den Beschwerdeführer zu einer Besprechung am 26. Januar 1976 in die Wohnung des Kirchenvorstehers F. gebeten. An dem Gespräch nahmen außerdem Frau E. und Pfarrer G. teil. Inhalt und Ablauf der Besprechung sind im einzelnen zwischen den Parteien streitig. Feststeht, dass es bei der Besprechung in der Hauptsache um Gesprächszettel ging, auf denen gegenüber Herrn H. diskriminierende Äußerungen über andere Gemeindeglieder getan haben sollte. wurde um eine Schriftprobe gebeten, die mit der Schrift auf den Zetteln übereinstimmte. Unter den Beteiligten der Besprechung wurde Stillschweigen über die Angelegenheit vereinbart. Die Zettel wurden in einen Umschlag getan, die Klebestellen mit den Unterschriften der Beteiligten versehen und der Umschlag dann im Panzerschrank des Kirchenvorstehers F. verschlossen.
In dem Gespräch am 26. Januar 1976 wurde vereinbart, im Büro von Pfarrer G. ein weiteres Gespräch zwischen Pfarrer G., Herrn H. und zu führen. Ziel dieses Gesprächs war es, mit Herrn H. die aufgetretenen Unstimmigkeiten zu besprechen und zu schlichten. Das Gespräch fand am 9. Februar 1976 statt. Es wurde auf Tonband aufgenommen.
Um die Richtigkeit von umlaufenden Gerüchten über Ladendiebstähle der D. festzustellen, bat der Beschwerdeführer am 5. April 1976 seinen Schulfreund, den Detektiv G., diesen Gerüchten nachzugehen. Herr G. erstattete Ende April 1976 dem Beschwerdeführer einen schriftlichen Bericht. Von dem Inhalt des Berichts erhielt auch Herr H. Kenntnis. Wie dies im einzelnen geschah, ist streitig.
Am 3. Mai 1976 wandte sich Herr H. mit der Begründung, habe das am 9. Februar 1976 vereinbarte Stillschweigen durch ein Gespräch mit dem Kirchenpräsidenten gebrochen, in einem Schreiben an den Kirchenpräsidenten. In diesem Schreiben behauptete der Schreiber: Frau D. habe Frau C. und deren Mutter der Anstiftung und Beihilfe zum Mord an Pfarrer I. beschuldigt. Darüber hinaus habe sie auch noch andere durch gehässige Redereien angegriffen. Sie sei nach seiner Meinung und der älterer, über jeden Zweifel erhabener Akademiker der intriganteste Charakter, den sie jemals kennen gelernt hätten. Nachdem im vergangenen Jahr ein Strafverfahren wegen Ladendiebstahls gegen sie anhängig gewesen sei, das allerdings mit einem Freispruch geendet habe, stehe nun bereits wieder eine Hauptverhandlung wegen des gleichen Delikts an. Frau D. sei eine üble Ehrabschneiderin und Ehrenwortbrecherin. Sie neige zum Diebstahl und lüge unentwegt. Sie sei krankhaft ehrgeizig, ohne dass sie den dadurch erreichten Aufgabenkreis auch nur in etwa wahrnehmen könne. Sie sei nicht nur nach seiner Meinung krank und müsse dringend in psychiatrische Behandlung.
Herr H. gab den Brief nachrichtlich weiter an die Mitglieder des Kirchenvorstands, Dekan, Propst und die Inhaber anderer kirchlicher Ämter. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Brief ist im einzelnen streitig.
Der Dekanatssynodalvorstand des evangelischen Dekanats A erkannte dem Beschwerdeführer durch Beschluss vom 4. Juni 1976 gemäß § 50 Abs. 1 Buchst. b Kirchengemeindeordnung sein Amt als Kirchenvorsteher ab. Begründet wurde der Beschluss mit der Einschaltung eines Detektivbüros in die Ermittlungen gegen die Vorsitzende des Kirchenvorstands, der Weitergabe der Ermittlungen des Detektivbüros an ein Nichtmitglied des Kirchenvorstands sowie mit der Mitarbeit an dem Brief H. und seiner Verteilung an einige Mitglieder des Kirchenvorstands.
Die von dem Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss gemäß § 50 Abs. 3 Kirchengemeindeordnung eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 14. März 1977 als unbegründet zurück. In dem Beschluss stellt die Beschwerdegegnerin fest:
Mit den Pflichten des Beschwerdeführers aus Artikel 6 Abs. 2 Kirchenordnung sei es nicht zu vereinbaren gewesen, ein Detektivbüro damit zu beauftragen, zu beobachten. Wenn er die Tatsache der Ermittlungsverfahren und ihr Bekanntwerden für die Übernahme des Amts der Vorsitzenden des Kirchenvorstands durch für wichtig gehalten habe, hätte er persönlich hierauf ansprechen und mit ihr nach Möglichkeiten suchen müssen, Gefahren von der Gemeinde abzuwenden. Sein Handeln lasse erkennen, dass er sich heimlich genaue Kenntnisse über persönliche Angelegenheiten verschaffen wollte, um diese dann gegen verwenden zu können. Er habe das offene Wort gescheut. Es sei dies ein besonders unbrüderliches Verhalten gegenüber einem anderen Mitglied des Kirchenvorstands.
Die Weitergabe der Detektivinformationen an Herrn H. stelle einen derart schweren Pflichtenverstoß dar, dass sie bereits allein die Rechtsfolge der Amtsaberkennung nach sich ziehen müsse. Die Heimlichkeit der Informationsbeschaffung werde noch übertroffen durch die Weitergabe der Informationen an Dritte. Sie widerlege die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe Gerüchten entgegentreten wollen. Er habe dies nicht nur nicht getan, sondern weiterer Gerüchtebildung durch Information Dritter Vorschub geleistet. Er habe damit die Gefahren für die Gemeindearbeit der A-Gemeinde noch vergrößert.
Den Pflichten eines Kirchenvorstehers widerspreche auch die Beteiligung des Beschwerdeführers an dem Brief H. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis von dem Brief gehabt, möglicherweise daran mitgewirkt, und seine Verbreitung gefördert. In Anbetracht der schweren Vorwürfe und des beleidigenden Inhalts dieses Briefs stelle insbesondere die eigene Verbreitung als Mitwirkungshandlung einen groben Pflichtverstoß dar.
Zusätzlich zu den Feststellungen des Dekanatssynodalvorstands müsse dem Beschwerdeführer sein Verhalten im Zusammenhang mit den Gesprächen über die Gesprächszettel vorgeworfen werden. In den Gesprächen seien angeblich diskriminierende Äußerungen vorgehalten worden, von ihr Schriftproben zum Vergleich mit diesen schriftlichen Äußerungen erbeten, die Zettel ohne Vorlage an versiegelt und im Panzerschrank des Herrn F. verschlossen worden, ohne dass die Zettel die behaupteten diskriminierenden Äußerungen überhaupt enthalten hätten. habe durch die Gespräche und die Behauptung, es lägen diskriminierende Äußerungen vor, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt werden sollen.
Gegen den am 25. März 1977 an ihn abgesandten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit einem am 26. April 1977 bei Gericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor:
Er sei den Verdächtigungen, gegen liefen Strafverfahren wegen Ladendiebstahls, nachgegangen, um in Schutz nehmen zu können, wenn sich die Verdächtigungen als haltlos herausstellen würden. Er sei dabei allerdings auch von der Überlegung ausgegangen, dass , als sie zum Amt der Vorsitzenden des Kirchenvorstands kandidierte, etwaige gegen sie laufende Ermittlungsverfahren um des Ansehens ihrer Gemeinde und der gesamten Kirche wegen hätte offenbaren müssen. Er habe angenommen, dass einer solchen Verheimlichung nicht fähig gewesen sei. Er habe aber Klarheit haben wollen. Da sein Schulkamerad zufällig Detektiv und von Berufs wegen mit solchen Ermittlungen vertraut gewesen sei, habe er ihn gebeten, in dieser Angelegenheit Klarheit zu schaffen. Er habe nicht observieren lassen. Es hätten nur Tatsachen in Erfahrung gebracht werden sollen, die vorher in öffentlicher Gerichtsverhandlung vor jedermann ausgebreitet worden seien. Er habe nicht einen Detektiv beauftragt, weil er eine besonders professionelle Ermittlung gewünscht habe, sondern einen Schulfreund um Rat gefragt, der gerade diesen Beruf ausübte. Über ihn habe er erfahren, dass tatsächlich Verfahren wegen Diebstahls anhängig waren. Frau D. sei im Januar 1975 wegen Ladendiebstahls angezeigt worden, habe sich aber dennoch zur Vorsitzenden des Kirchenvorstands wählen lassen, ohne hiervon etwas zu sagen. Sie sei in einem Fall auch wegen Ladendiebstahls verurteilt worden.
Beweis: Beiziehung der Akten 23 Ds 18/76 Amtsgericht A,
Artikel in der A-Post vom 30.4./1.5.1977 S. 9.
Er habe nicht damit rechnen können, dass etwaige Ermittlungsverfahren auf Anfrage zugeben werde, weil sie für den Fall, dass die Gerüchte zutrafen, die laufenden Ermittlungsverfahren bei ihrer Wahl verheimlicht gehabt hätte. Im Falle der Haltlosigkeit der Anschuldigung hätte eine Anfrage an das bereits gespannte Verhältnis unnötig weiter belastet. Angesichts des Bruchs der Verschwiegenheit durch hinsichtlich des Gesprächs vom 26. Januar 1976 und der nachträglichen entstellten Darstellung des Gesprächsablaufs hätte er riskiert, dass auch ein solches, Gespräch nicht vertraulich behandelt und entstellt wiedergegeben hätte.
Schon vor Vorlage des Detektivberichts habe ihn in einem Schreiben des Rechtsanwalts J. vom 27. April 1976 wegen angeblicher Verleumdungen in der Ladendiebstahlsaffäre abmahnen lassen.
Beweis: Schreiben des Rechtsanwalts J. vom 27. April 1976.
Der Ehemann D. habe wegen der bestehenden Spannungen unter dem 21. April 1976 ihm das freundschaftliche „Du“ zurückgegeben.
Beweis: Schreiben vom 21. April 1976.
Es könne ihm, dem Beschwerdeführer, nicht als grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn er in dieser vergifteten Atmosphäre kein klärendes Gespräch unter vier Augen mit mehr gesucht habe. Er habe sich jedoch zum Zwecke der Schlichtung und Aufklärung an den Propst gewandt, was von jedoch abgelehnt und ihm in dem Schreiben des Rechtsanwalts J. vom 27. April 1976 zum Vorwurf gemacht worden sei.
Beweis: Schreiben des Rechtsanwalts J. vom 27. April 1976.
Den Detektivbericht habe er nicht an Herrn H. weitergegeben. Er habe H. nur gestattet, in seinem Wartezimmer in dem Bericht zu lesen, nachdem dieser den Bericht ungefragt in die Hand genommen hätte. Er habe dabei keineswegs das Ziel verfolgt, dem Ansehen von zu schaden. Im übrigen habe sich aus dem Bericht des Schulfreundes nur ergeben, dass Ermittlungsverfahren wegen Ladendiebstahls gegen liefen und noch nicht abgeschlossen seien. Die Weitergabe dieser zutreffenden und öffentlich bekannten Tatsachen könne niemals einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Kirchenvorstehers darstellen.
Herr H. habe ihm seinen Brief an den Kirchenpräsidenten lediglich im Entwurf vorgelegt. Er habe H. abgeraten, den Brief abzuschicken, und dann, als dieser auf der Absendung bestand, ihm gesagt, dann müsse er wenigstens die in dem Brief enthaltenen Härten und Beleidigungen streichen. Als Herr H. ein oder zwei Tage später mit dem fertigen Brief gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er die Briefe an den Kirchenpräsidenten, den Propst, den Dekan und den Dekanatssynodalvorstand bereits abgesandt habe, habe er es auf seine Bitte übernommen, den Brief an drei oder vier Kirchenvorsteher zu übergeben, die in seiner Nähe wohnten. Der Kirchenvorsteher F. habe zu diesem Zeitpunkt den Brief ebenfalls bereits in Besitz gehabt. Bei der Übermittlung der Briefe habe er angenommen, dass H. den Brief auf seine Kritik hin umgeschrieben habe. An der Abfassung des Briefs habe er nicht mitgewirkt; für seinen Inhalt trage allein Herr H. die Verantwortung. Sein, des Beschwerdeführers, Verhalten sei auch nicht kausal für die Verbreitung des Inhalts des Briefs, weil dessen Inhalt wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgten Absendung an den Kirchenpräsidenten und andere Personen auch dann bekannt geworden wäre, wenn er nicht bei einigen Briefen den Postboten gespielt hätte.
Die Hinzuziehung von Pfarrer G. zu dem Gespräch am 26. Januar 1976 sei auch von gewünscht worden.
Beweis: Zeugnis des Pfarrers G.
Die Gesprächszettel, um die es bei der Besprechung gegangen sei, seien nicht vorenthalten, sondern ihr von Herrn F. vorgelegt worden. Sie seien keineswegs belanglose Notizen gewesen. In ihnen habe u. a. gefordert, Frau C. müsse als Vorsitzende des Kirchenvorstands weg, sie müsse am 9. Mai dazu gebracht werden, ihr Amt niederzulegen. Auf einem Zettel sei behauptet worden, die jungen Männer im Kirchenvorstand seien alle Faulenzer.
Beweis: Zeugnis des Herrn F.
habe während des Gesprächs zugegeben, dass die Zettel von ihr stammten.
Beweis: Zeugnis des Pfarrers G. und des Herrn F.
In dem Gespräch sei diese Angelegenheit sowie die der von über die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. verbreiteten Gerüchte geklärt worden. Es sei zu einer Versöhnung zwischen allen Beteiligten gekommen. Auch habe sich bei Pfarrer G. herzlich dafür bedankt, dass nunmehr diese Angelegenheit aus der Welt geschaffen sei.
Beweis: Zeugnis des Pfarrers G.
Bei dem Gespräch am 9. Februar 1976 habe sich ausdrücklich mit einer Tonbandaufnahme einverstanden erklärt. Frau E. sei nicht als Protokollführerin hinzugezogen worden, sondern zu dem Zweck, den Gesprächsinhalt auf Notizzetteln dem gehörlosen Herrn H. aufzuschreiben. Auch dieses Gespräch habe damit geendet, dass Herr H. und sich versöhnt hätten und sich bei Pfarrer G. für die Vermittlung bedankt habe.
Beweis: Zeugnis des Pfarrers G.
Bei den Gesprächen sei auf kein Druck ausgeübt worden. Man habe sich der Weisung Christi gemäß in brüderlichem Sinne ausgesöhnt. Im übrigen könne auch die allein von der Beschwerdegegnerin festgestellte Anwesenheit des Beschwerdeführers bei dem Gespräch am 26. Januar 1976 einen groben Pflichtverstoß nicht begründen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 23. März 1977 sowie den Beschluss des Dekanatssynodalvorstands A vom 4. Juni 1976 betreffend die Aberkennung des Amtes als Kirchenvorsteher des Beschwerdeführers aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. April 1977 gegen den Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 23. März 1977 zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer die außerge-richtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie trägt vor:
Für die Entscheidung der Kirchenleitung sei in besonderer Weise entscheidend die Tatsache der Beauftragung des Detektivbüros G. und die Weitergabe der durch die Informationen dieses Detektivbüros gewonnenen Kenntnisse an Herrn H. gewesen. Die Behauptung, die Beauftragung habe dem Schutz Frau D. für den Fall der Haltlosigkeit der Verdächtigungen dienen sollen, sei unglaubwürdig. Das gesamte spätere Verhalten des Beschwerdeführers stehe hierzu im Widerspruch. Im Interesse von und im Interesse der A-Gemeinde hätte es zwingend nahegelegen, auf Grund der Ermittlungen des Detektivbüros in einem persönlichen Gespräch ungeachtet möglicher Weiterungen zunächst auf den Sachverhalt anzusprechen und um eine Klärung zu bitten. Für den Fall, dass dieses Gespräch unbefriedigend ausgegangen wäre, hätte es dem Beschwerdeführer freigestanden, die Angelegenheit in einer vertraulichen Sitzung des Kirchenvorstands zur Sprache zu bringen. Weder das eine noch das andere sei geschehen. Auch schon vor der Beauftragung eines Detektivs habe der Beschwerdeführer, unabhängig von den jeweiligen persönlichen Beziehungen, zu , ein persönliches Gespräch mit dieser suchen müssen. Der Beschwerdeführer habe nichts substantiiert vorgetragen und auch keinen Beweis dafür angetreten, dass er über die Angelegenheit mit unter Beteiligung eines neutralen Dritten sprechen wollte, jedoch eine solche Bitte abgelehnt habe. Bei dem von dem Beschwerdeführer behaupteten Motiv sei es unverständlich, dass er statt eines Gesprächs mit oder einer Information des Kirchenvorstands die vorhandenen Informationen einem in seinen Reaktionen kaum vorausberechenbaren Dritten, Herrn H., habe zukommen lassen.
Unerheblich sei es, dass der Inhaber des Detektivbüros zufällig ein Schulkamerad des Beschwerdeführers gewesen sei. Die persönlichen Beziehungen spielten in Anbetracht der formellen Beauftragung und dem Tätigwerden der Detektei gegenüber keine entscheidende Rolle. Entscheidend sei allein, dass der Beschwerdeführer dem Detektivbüro einen Observationsauftrag erteilt habe, dass er ohne Kenntnis und hinter dem Rücken von Nachrichten über sie habe sammeln lassen und zu keinem Zeitpunkt über das Ergebnis der Ermittlungen mit ein Gespräch gesucht oder geführt habe.
Beweis: Vernehmung des Detektivs G. sowie von Frau D.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Weitergabe der in dem Detektivbericht enthaltenen zutreffenden und wahren Tatsachen an Herrn H. könne niemals einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Kirchenvorstehers darstellen, müsse in dieser Allgemeinheit widersprochen werden. Nicht die Weitergabe von Tatsachen allein stelle den Pflichtverstoß dar, sondern die Kombination dieser Weitergabe mit einer vorausgegangenen Detekteiermittlung und dem Ziel der Weitergabe, durch Dritte der Vorsitzenden des Kirchenvorstands Schaden in deren Ansehen zuzufügen. Eine andere Bedeutung habe die Weitergabe an Herrn H. nicht besitzen können. Herr H. habe die ihm bekannt gewordenen Tatsachen im Schreiben an den Kirchenpräsidenten vom 3. Mai 1976 verwendet.
Beweis: Schreiben vom 3. Mai 1976 sowie Vernehmung des Herrn H.
Herr H. habe anlässlich seiner Anhörung durch den Dekanatssynodalvorstand am 25. April 1976 größere Partien aus dem Detektivbericht verlesen. Dies sei nur auf Grund eines Mitwirkens des Beschwerdeführers möglich gewesen. Der Sachvortrag des Beschwerdeführers, das Verhalten des Herrn H., das auf eine Herabsetzung des Ansehens von auf Grund des Detektivberichts gerichtet gewesen sei, könne ihm nicht zugerechnet werden, werde hierdurch widerlegt.
Der Beschwerdeführer bewerte seine Mitwirkung an der Abfassung des Briefs des Herrn H. und dessen Verteilung zu gering. Unterstelle man die Richtigkeit seines Sachvortrags, habe er jedenfalls nicht geprüft, ob die ursprünglich in dem Brief enthaltenen Härten und Beleidigungen in diesem noch enthalten gewesen seien. Dennoch habe er an der Verteilung des Briefs mitgewirkt.
Die Tatsache, dass ein Teil der Briefe bereits abgesandt gewesen sei, habe ihn nicht von der Pflicht befreit zu prüfen, ob er bei der weiteren Verteilung dieser Schreiben seinerseits mitwirken wolle. Allein dieser Tatbestand bedeute einen erheblichen Verstoß gegen seine Pflicht als Kirchenvorsteher.
Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Gesprächs am 26. Januar 1976 verweist die Beschwerdegegnerin zunächst auf die Protokolle über die Vernehmungen durch den Dekanatssynodalvorstand am 24. Mai 1976, deren Verwertung der Beschwerdeführer jedoch mit der Begründung widerspricht, sie gäben den Inhalt der Zeugenaussagen nicht richtig wieder.
Die Beschwerdegegnerin trägt insoweit weiter vor: Auf Grund der widersprüchlichen Äußerungen der Beteiligten zum Vorliegen und zum Inhalt der Zettel könne als Sinn der gemeinsamen Besprechungen der Beteiligten mit allein die Ausübung von Druck auf diese angesehen werden. Hiermit stimme insbesondere die Auffassung des Beschwerdeführers bei der Vernehmung durch den Dekanatssynodalvorstand überein, nach der unter massivem Druck seitens der Beteiligten gestanden habe. Die Aussage des Herrn H. über ein besonderes Protokoll über besonders diskriminierende Äußerungen von , das im Besitz von Pfarrer G. sei, biete die Erklärung einerseits für die Möglichkeit der Druckausübung auf , andererseits die Erklärung dafür, dass die versiegelten Zettel, die nicht gezeigt worden seien, diskriminierende Äußerungen tatsächlich nicht enthielten.
Beweis für die Vorgänge im Januar/Februar 1976: Vernehmung von Frau D., A, von Herrn Pfarrer G., Herrn H., Herrn F. und Frau E.
Beweis für die Richtigkeit der Protokolle über die Vernehmungen durch den Dekanatssynodalvorstand: Vernehmung des Herrn H., des Pfarrers K., der Frau L., des Dekans M., der Frau N. und der Frau O sämtlich zu laden über das Evangelische Dekanat A.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 50 Abs. 1 KGO ist einem Kirchenvorsteher sein Amt u.a. bei grobem Verstoß gegen seine Pflichten als Kirchenvorsteher abzuerkennen. Die angefochtenen Entscheidungen des Dekanatssynodalvorstands und der Kirchenleitung haben dem Beschwerdeführer mit Recht einen solchen Verstoß zur Last gelegt. Er ergibt sich bereits aus dem von dem Beschwerdeführer selbst eingeräumten Sachverhalt, so dass es einer Beweisaufnahme über die weitergehenden Behauptungen der Beschwerdegegnerin – insbesondere auch über die Vorgänge im Januar/Februar 1976 – nicht bedurfte.
Die Kirchenvorsteher sollen nach Artikel 6 Abs. 2 der Kirchenordnung für den Pfarrer und alle mit besonderen Diensten in der Gemeinde beauftragten Männer und Frauen beten und sie mit Gottes Wort trösten und stärken, mahnen und warnen. Ebenso sollen sie für die Gemeinde im ganzen wie für ihre einzelnen Glieder beten und ihr zum Leben unter Gottes Wort durch ein gutes Vorbild, durch brüderliche Tröstung, Mahnung und Warnung helfen. Das hier zum Ausdruck kommende Gebot der Brüderlichkeit gegenüber jedem Gemeindeglied gilt in besonderem Maße gegenüber den Schwestern und Brüdern, mit denen die Kirchenvorsteher durch die gemeinsame Arbeit im Kirchenvorstand besonders eng verbunden sind. Brüderliche Liebe ist auch gegenüber den Schwestern und Brüdern zu üben, die sich Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen und denen gegenüber die Kirchenvorsteher deshalb zu Mahnung und Warnung aufgerufen sind. Der Beschwerdeführer hat dieses Gebot der Brüderlichkeit in seinem Verhalten gegenüber der damaligen Vorsitzenden des Kirchenvorstands, Frau D., grob missachtet.
Seine Pflicht zu brüderlichem Verhalten hat der Beschwerdeführer zunächst dadurch verletzt, dass er im April 1976 einen Detektiv beauftragte, den Gerüchten über strafrechtliche Verfehlungen der Frau D. nachzugehen. Zwar bestand, wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, ein kirchliches Interesse daran, den Wahrheitsgehalt dieser Gerüchte zu klären, da etwaige strafrechtliche Verfehlungen Auswirkungen auf kirchliche Ämter der Frau D., auch auf ihr Amt als Vorsitzende des Kirchenvorstands, haben konnten. Dieses Interesse wahrzunehmen war jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, sondern die der kirchlichen Organe, insbesondere der Gemeindepfarrer, des Kirchenvorstands, von dessen Beratung und Abstimmung in diesem Fall Frau D. nach § 42 Abs. 1 KGO ausgeschlossen gewesen wäre, sowie des Dekanatssynodalvorstands und der Kirchenleitung als der Aufsichtsorgane über den Kirchenvorstand. Ein einzelner Kirchenvorsteher kann Aufgaben des Kirchenvorstands - im Rahmen der geltenden Bestimmungen - nur wahrnehmen, wenn er Vorsitzender des Kirchenvorstands ist, wenn er Stellvertreter des Vorsitzenden und dieser verhindert ist oder wenn er gemäß § 40 Abs. 2 KGO vom Kirchenvorstand mit der Durchführung bestimmter Aufgaben betraut worden ist. Der Beschwerdeführer hat daher, als er den über Frau D. umlaufenden Gerüchten nachging, sich eine ihm nicht zustehende Aufgabe angemaßt. Er hätte sich mit seinem an sich berechtigten Anliegen an eine der genannten kirchlichen Instanzen wenden und ihr das Weitere überlassen müssen. Hierzu bestand um so mehr Anlass, als bei dem gespannten Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. die Gefahr einer Missdeutung seines Tuns sehr nahelag.
Der Vorwurf, der hiernach bereits gegen den Beschwerdeführer wegen seines Handelns erhoben werden muss, wird verstärkt durch die Art und Weise, wie er den Wahrheitsgehalt der umlaufenden Gerüchte geprüft hat. Statt dass zumindest zunächst ein brüderliches Gespräch mit Frau D. geführt wurde, wurden hinter ihrem Rücken Nachforschungen durch einen Detektiv angestellt. Dessen Beauftragung ist im Rahmen eines Verhältnisses, das auf Vertrauen und brüderliche Liebe gegründet sein soll, zu missbilligen. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass es sich bei dem Detektiv, der hier berufsmäßig und gegen Entgelt tätig wurde, um einen Schulfreund des Beschwerdeführers handelte. Den Beschwerdeführer vermag es auch nicht zu entlasten, dass Frau D. - wie er vorträgt - zu einer Aussprache mit ihm nicht bereit gewesen ist da es - wie oben dargelegt - nicht seine Aufgabe war, dieses Gespräch zu führen.
Der Beschwerdeführer hat weiter gegen seine Pflichten als Kirchenvorsteher dadurch verstoßen, dass er den Bericht des Detektivs Herrn H. zugänglich machte. Es erscheint zweifelhaft, ob der Bericht bei dem Inhalt, den er nach den Darstellungen des Beschwerdeführers hatte, überhaupt geeignet war, die Grundlage für ein irgendwie geartetes Vorgehen gegen Frau D. zu bilden, da sich aus ihm nach den Angaben des Beschwerdeführers nur ergab, dass Verfahren wegen Ladendiebstahls gegen Frau D. anhängig waren, also noch nicht feststand, ob dieser Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurde. Die Pflichten des Beschwerdeführers, brüderliche Liebe gegenüber Frau D. zu üben und dem Ansehen der Kirche nicht zu schaden, legen den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bei diesem Sachstand von dem Detektivbericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keinen Gebrauch machen durfte. Nimmt man jedoch an, schon die Tatsache der laufenden - und zwar bereits bei der Wahl von Frau D. zur Vorsitzenden des Kirchenvorstands laufenden - Verfahren habe unter Umständen zu Folgerungen für die Ausübung kirchlicher Ämter durch Frau D. führen müssen, so durfte der Beschwerdeführer den Bericht nur den insoweit zuständigen kirchlichen Organen zugänglich machen. Keinesfalls aber durfte er, wie dies geschehen ist, den Bericht in seiner Praxis herumliegen lassen, so dass er von Unbefugten in die Hand genommen werden konnte, und ihn Herrn H. als einem Außenstehenden, der kein berechtigtes Interesse an dem Inhalt des Berichts hatte, zu lesen geben. An dieser Feststellung ändert auch die Tatsache nichts, dass über Strafsachen grundsätzlich öffentlich verhandelt wird. Selbst wenn eine solche Verhandlung gegen Frau D. zu dem damaligen Zeitpunkt überhaupt schon stattgefunden haben sollte, lehrt doch die Erfahrung, dass Strafsachen, bei denen es um kleinere Delikte wie Ladendiebstähle geht, häufig nicht über den Kreis der unmittelbar Beteiligten hinaus bekannt werden. Auch der Beschwerdeführer selbst hatte ja bis zu dem Detektivbericht zumindest keine sichere Kenntnis von dem Vorgang. Die Bekanntgabe des Detektivberichts an Herrn H. führte dazu, dass die Tatsache der Strafverfahren weiter bekannt wurde und dass auf diese Weise dem Ansehen von Frau D. und dem der Kirche, in der sie das Amt einer Vorsitzenden des Kirchenvorstands ausübte, Schaden zugefügt wurde.
Der Brief, den Herr H. wenige Tage später an den Kirchenpräsidenten schrieb, enthielt eine Fülle schwerer Beleidigungen der Frau D. Dem Beschwerdeführer ist zum Vorwurf zu machen, dass er an der Verteilung von Abschriften dieses Briefs an Mitglieder des Kirchenvorstands mitgewirkt hat. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, dabei davon ausging, dass H. den Brief, den er dem Beschwerdeführer im Entwurf vorgelegt hatte, auf seines, des Beschwerdeführers, Rat umgeschrieben und die in ihm enthaltenen Härten und Beleidigungen herausgestrichen hatte, ent-schuldigt dies sein Handeln nicht. Da der Beschwerdeführer wusste, welch übles Machwerk der Brief nach seinem Entwurf darstellte, durfte er keinesfalls an dessen Verbreitung mitwirken, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass der Brief tatsächlich die Beleidigungen der Vorsitzenden des Kirchenvorstands nicht mehr enthielt. Dass der Beschwerdeführer dies nicht tat und durch seine Mitwirkung an der Verbreitung des Briefs zumindest den Eindruck erweckte, er identifiziere sich mit dem Brief, stellt einen Verstoß gegen seine Pflichten als Kirchenvorsteher dar. Dieser wiegt um so schwerer, weil sein eigenes Verhalten - die Bekanntgabe des Detektivberichts an Herrn H., der diesen in seinem Brief verwertete - für den Inhalt des Briefs mit ursächlich war.
Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet zumindest, wenn man es in seiner Gesamtheit würdigt, den Vorwurf schwerer Verletzung der Pflichten eines Kirchenvorstehers. Die einzelnen Teilakte - die Beauftragung eines Detektivs mit Nachforschungen über Frau D., die Bekanntgabe von dessen Bericht an Herrn H. und die Mitwirkung an der Verteilung des Briefes, in dem H. u. a. den Detektivbericht zum Anlass grober Beleidigungen der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes nahm - stehen in engem inneren und äußeren Zusammenhang und rechtfertigen zumindest aus diesem Grund eine solche Gesamtwürdigung. Sie ergibt, dass der Beschwerdeführer als Kirchenvorsteher durch sein Verhalten gegenüber Frau D. als der Vorsitzenden des Kirchenvorstandes schwer gegen seine Pflicht zur Brüderlichkeit verstoßen hat.
Diese Feststellung ist gerechtfertigt, auch wenn man berücksichtigt, dass möglicherweise auch Frau D. der Vorwurf gemacht werden muss, sich falsch verhalten zu haben. Das Gericht hat dies bei der Würdigung des HandeIns des Beschwerdeführers unterstellt. Sein Verhalten wäre sonst noch in viel schärferer Form zu missbilligen gewesen. Ein etwaiges Fehlverhalten der Frau D. ist jedoch nicht geeignet, den Beschwerdeführer von dem Vorwurf grober Pflichtverletzung zu entlasten. Das gleiche gilt für das Verhalten anderer Gemeindeglieder, die sich ebenfalls möglicherweise nicht richtig verhalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer es mit einer gewissen Berechtigung als unbillig empfinden mag, dass anscheinend nur bei ihm Konsequenzen gezogen worden sind. Das Gericht hatte jedoch nach der ihm durch die Vorschriften des Gesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht gestellten Aufgabe im vorliegenden Verfahren nur über das Verhalten des Beschwerdeführers zu urteilen. Das Verhalten anderer Gemeindeglieder konnte dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als es den Beschwerdeführer zu entlasten geeignet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 KVVG und § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO.