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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.10.1977
Aktenzeichen:KVVG I 1/77
Rechtsgrundlage:Art. 19 GG; Art. 33,36,56 KO; §§ 23,27,61 PfG; §§ 2,3,5,17,35 KVVG; §65 VwGO; § 280 ZPO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Antragsberechtigung, Beschwerdeberechtigung, DKP, Gewissensbelastungen, Glaubensbelastungen, Kirchensynode, Mitglied der DKP, Mitglied der Kirchensynode, Rechtliche Interessen
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Leitsatz:

1. Zum Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 KVVG: "Einzelpersonen, deren rechtliche Interessen berührt werden" (Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 20 - "Kirchenordnungsausschuss" -).
2. Selbst ernsthafte Gewissens- und Glaubensbelastungen begründen für sich allein nicht ein Berührtsein in rechtlichen Interessen (Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 22 - "Antirassismusfonds" -).
3. Auch die Eigenschaft als Mitglied der Kirchensynode verleiht keine besondere Beschwerdebefugnis im Sinne des § 5 Nr. 1 KVVG; eine solche lässt sich auch nicht aus Art. 33 und Art. 36 der Kirchenordnung herleiten.
4. Ein Beschluss der Kirchensynode, der zum Ausdruck bringt, dass die Kirchenleitung nicht gehindert werden soll, einen Kirchenleitungsbeschluss auszuführen, berührt nicht das konkrete rechtliche Interesse eines Mitglieds der Kirchensynode.
5. Lehnt die Kirchensynode einen Antrag, der sich gegen einen Beschluss der Kirchenleitung richtet, ab, so ist die Nichtannahme dieses Antrags keine als materielles Gesetz zu wertende Entscheidung, sondern lediglich die Willensbekundung der Kirchensynode, keine Aufsichtsmaßnahmen gegen die Kirchenleitung z ergreifen.
6. Die sich auf das Normenkontrollverfahren beziehende Vorschrift des § 2 Nr. 1 KVVG kann auf weitere, sich nicht unmittelbar auf ein Gesetzgebungsverfahren beziehende Beschlüsse der Kirchensynode nicht angewandt werden (Abgrenzung gegenüber der Entscheidung im Fall Nr. 5 - "Militärseelsorgevertrag" -).
7. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat nicht die Rolle einer generellen Kontrollinstanz gegenüber der Kirchensynode (Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 22 - "Antirassismusfonds" -).
8. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG bezieht sich nicht auf Maßnahmen im kirchlichen Raum (Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 20- "Kirchenordnungsausschuss" -).

Tenor:

Die Beschwerden werden als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Auslagen fallen den Beschwerdeführern zur Last.
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Tatbestand:

Die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beriet in den letzten Jahren mehrmals und sehr eingehend darüber, ob Pfarrer bzw. Pfarrvikare Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) sein dürfen, und ob insbesondere die Zugehörigkeit zu dieser Partei unvereinbar mit den Pflichten des pfarramtlichen Dienstes ist. Im Laufe dieser Beratungen fasste die Synode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau an 1. Dezember 1975 den folgenden Beschluss:
„1. Die Kirchenleitung wird beauftragt, entsprechend ihrer von der Synode gebilligten Erklärung, wonach die Mitgliedschaft: in der DKP unvereinbar mit der Ausübung eines pfarramtlichen Amtes in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist, von der Ernennung von Pfarrvikaren, die der DKP angehören, zu Pfarrern auf Lebenszeit abzusehen.
2. Beschlüsse. die darauf gerichtet sind, Mitglieder der DKP in den pfarramtlichen Dienst der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau zu übernehmen, sind nicht auszuführen.“
Die Kirchenleitung führte im Hinblick auf den Inhalt: dieses Beschlusses mit: drei Pfarrvikaren, deren unständige Dienstzeit am 30. September 1977 ablief und die Mitglied der DKP waren, intensive seeIsorgerIiche Gespräche, auch mit dem Ziel, die rechtliche und theologische Problematik einer etwaigen Entlassung dieser Vikare aus dem Dienst der Kirche vor einer Entscheidung auszuschöpfen. Nach Abschluss dieser Gespräche, bei denen auch die Kirchenvorstände der Gemeinden, in denen die Pfarrvikare im Dienst standen, beteiligt waren, und die sich sogar für deren weitere Verwendung aussprachen, fasste die Kirchenleitung am 16. Mai 1977 den folgenden Beschluss:
„Nach Anhörung der beteiligten Kirchenvorstände, eingehenden Gesprächen mit: den Betroffenen, Prüfung der eingeholten Gutachten, Prüfung der bestehenden Rechtslage und Abwägung der gesamtkirchlichen Folgerungen fasst die Kirchenleitung zur Frage der künftigen Verwendung der drei Pfarrvikare, die der DKP angehören und deren unständige Dienstzeit am 30.09.1977 abläuft, den folgenden Beschluss, dessen Ausführung bis nach der Tagung der Kirchensynode am 3. und 4. Juni 1977 zurückgestellt wird:
1. Das Dienstverhältnis auf Probe als Pfarrvikar wird durch Entlassung gemäß § 61, Absatz 2 b Pfarrergesetz der EKHN zum 30. September 1977 beendet, falls die Betroffenen nicht vorher ihrerseits Entlassung beantragen.
Die Entlassung wird gestützt auf den Beschluss der Kirchensynode vom 1.12.1975, wonach von der Ernennung von Pfarrvikaren, die der DKP angehören, zu Pfarrern auf Lebenszeit abzusehen ist.
2. Den Betroffenen soll mit der Entlassung die Möglichkeit eröffnet werden, im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt zu werden und einen ihrer bisherigen pfarramtlichen Tätigkeit vergleichbaren Dienstauftrag zu erhalten, wie es dem Wunsch der beteiligten Kirchenvorstände nach einer weiteren Zusammenarbeit entspricht.
3. Die Kirchenleitung beabsichtigt, sofern notwendig und vertretbar, in der hier vorgesehenen Weise auch bei den weiteren drei Pfarrvikaren und dem einen Pfarramtskandidaten, die Mitglieder der DKP sind, zu verfahren.
4. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Aufnahme weiterer Mitglieder der DKP in den pfarramtlichen Dienst der EKHN in Zukunft ausgeschlossen bleibt.“
Der Kirchenpräsident gab zu dem Inhalt dieses Beschlusses vor der 8. Tagung der Fünften Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau am 4. Juni 1977 einen Bericht. In diesem führte er erläuternd aus, dass die Kirchenleitung den Beschluss vom 16. Mai 1977 als im Rahmen der Synodalbeschlüsse vom 1. Dezember 1975 für zulässig ansehe und es deswegen keiner neuerlichen Entscheidung der Kirchensynode bedürfe; er bemerkte dazu unter anderem noch, dass dann, wenn die Synode der Kirchenleitung die Freiheit lasse, ihrem Beschluss vom 16. Mai 1977 entsprechend zu verfahren, sie kaum auf öffentlichen Beifall rechnen dürfe, weder von der einen, noch von der anderen Seite. Der Beschluss selbst und der Bericht des Kirchenpräsidenten wurden anschließend eingehend beraten. Im Laufe dieser Beratung brachte der Beschwerdeführer und Synodale L den folgenden, sich auf diesen Beschluss der Kirchenleitung beziehenden Antrag ein:
„Die Synode möge beschließen:
1. Die in Punkt 2 Drucksache Nr. 32/77 beabsichtigte Weiterbeschäftigung der genannten Pfarrvikare, die Mitglieder der DKP sind, im Angestelltenverhältnis sowie die Ausstattung mit einem ihrer bisherigen pfarramtlichen Tätigkeit vergleichbaren Dienstauftrag wird abgelehnt.
2. Bei Punkt 3 Drucksache Nr. 32/77, bei weiteren 3 Pfarrvikaren und einem Pfarramtskandidaten, die Mitglieder der DKP sind, in ähnlicher Weise die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, wird ebenso verfahren wie in Punkt 1.
3. Die betroffenen Pfarrvikare und der genannte Pfarramtskandidat erhalten auf längstens 10 Jahre eine monatliche widerrufliche Sustentation in Höhe der bisherigen Vergütung ihrer Dienste als Pfarrvikare, um ihnen den Übergang in einen anderen Beruf zu ermöglichen. Die soziale Situation der Betroffenen soll dabei die größtmöglichste Berücksichtigung finden. Die Kirchenleitung wird beauftragt, auf dem Verordnungswege eine entsprechende Verfügung, die ausschließlich auf diesen Personenkreis zu beschränken ist, zu erlassen. Diese Regelung tritt in Kraft am 1.10.1977 und endet am 30.9.1987.
4. Für den Fall, dass die Betroffenen innerhalb dieser 10 Jahre ihren Austritt aus der DKP erklären, werden sie nach Prüfung des Einzelfalles mit allen Rechten in das Dienstverhältnis eines Pfarrers auf Lebenszeit übernommen.“
Die Kirchensynode diskutierte eingehend die Tragweite dieses Antrages und dessen Bezug auf ihren Beschluss vom 1. Dezember 1975, durch den insbesondere in Ziffer 2 festgestellt worden war, dass Beschlüsse, die darauf gerichtet seien, Mitglieder der DKP in den pfarramtlichen Dienst der EKHN zu übernehmen, nicht auszuführen seien.
Vor der Abstimmung teilte der Präses der Synode in der gebotenen Deutlichkeit mit, dass bei Annahme des Antrages des Synodalen L es der Kirchenleitung untersagt sei, die Pfarrvikare, die Mitglieder der DKP seien, in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen, dass dagegen bei Ablehnung dieses Antrages die Kirchenleitung ihre Beschlüsse vom 16. Mai 1977 durchführen könne. Die Synode beschloss daraufhin mit 96 gegen 77 Stimmen bei 4 Enthaltungen:
„Der Antrag, den Beschluss der Kirchenleitung über die Beschäftigung von der DKP angehörenden Pfarrvikaren im Angestelltenverhältnis (Drucksache Nr. 32/77 Nr. 2) aufzuheben, wird abgelehnt.“
Inzwischen sind vier Pfarrvikare aus der DKP ausgetreten und in das Pfarramt übernommen worden. Zwei Pfarrvikare und ein Pfarramtskandidat, die Mitglieder der DKP sind, stehen zur Zeit noch im Dienste der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Die Beschwerdeführer greifen in ihrer Eigenschaft als Synodale und als Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Beschlüsse der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 und der Kirchensynode vom 4. Juni 1977 an und tragen dazu im wesentlichen vor:
I. Die Anträge seien nach §§ 2 Nr. 1 und 3, 5 und 17 des Gesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (KVVG) zulässig, auch wenn die angefochtenen Beschlüsse weder formell als Kirchengesetz noch als Verordnung bezeichnet und auch nicht als solche anzusehen seien. Denn materiell habe nach dem Willen beider Beschwerdegegner Recht für Angehörige der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, nämlich ein Dienstrecht besonderer Art zunächst für drei und später für weitere vier der DKP angehörende Vikare gesetzt werden sollen.
Aber auch dann, wenn man in dem Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 nur eine Verwaltungsanordnung und dem Beschluss vom 4. Juni 1977 lediglich einen „synodalen Beschluss“ sehen wolle, verletzten diese die Kirchenordnung und weitere kirchliche Rechtsnormen, so dass sie - die Antragsteller - nach § 5 Abs. 1 KVVG zu ihrer Rüge berechtigt seien, weil dadurch ihre rechtlichen Interessen berührt werden würden. Der Kirchengesetzgeber habe in dieser Vorschrift bewusst darauf verzichtet, die Zulässigkeit einer solchen Rüge von der Verletzung rechtlicher Interessen abhängig zu machen; ihm genüge, dass rechtliche Interessen berührt würden. Dies sei der Fall: sie, die Antragsteller, seien Mitglieder der Kirchensynode. Die Kirchensynode sei das nach Art. 33 KO maßgebende Organ der geistlichen Leitung und kirchlichen Ordnung; deswegen würden ihre Interessen berührt, wenn durch die angefochtenen Beschlüsse der Auftrag der Kirche verleugnet, die Kirchenordnung und andere Rechtsnormen verletzt werden würden. Das folge aus dem Gelöbnis, das die Synodalen nach Art. 36 Abs. 2 KO abzulegen hätten; er, der einzelne Synodale dürfe, auch wenn eine Mehrheitsentscheidung es anders wolle, nach seinem Gelöbnis nicht schweigen, wenn er sehe, dass es bei einer Entscheidung der Synode oder Kirchenleitung um grundlegende Fragen gehe, bei denen die in der Bibel vorgegebene Haltung eindeutig sei; in solchen Fällen müsse der Synodale alle Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Unrecht zu wehren. Im übrigen gelte aber noch folgendes:
Die Beschwerdegegnerin zu 1), die Kirchenleitung, habe ihren Beschluss vom 16. Mai 1977 der Kirchensynode nicht lediglich zur Kenntnis vorgelegt, vielmehr ergebe sich aus der Präambel des Beschlusses und aus dem Bericht des Kirchenpräsidenten vor der Synode, dass die Durchführung des Beschlusses vom 16. Mai 1977 von einem Votum der Kirchensynode abhängig gemacht werden sollte. Damit liege ein anfechtbarer Beschluss nach § 2 Nr. 3 KVVG vor, weil der Beschluss der Kirchensynode für die Kirchenleitung nach ihrer Auffassung die notwendige Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung, um den Beschluss vom 16. Mai 1977 durchzuführen, gewesen sei.
Eine Beschwer im verfahrensrechtlichen Sinne sei stets dort zu bejahen, wo - wie in vorliegendem Falle - eine solche Überprüfung notwendig sei, weil die angefochtenen Beschlüsse ganz eindeutig gegen die vorgegebene Ordnung der Kirche, die unmittelbar geltendes Kirchenrecht sei, verstießen.
II. Die Antragsteller sehen ihre Anträge auch als begründet an und führen im wesentlichen dazu aus:
Das kirchliche Recht und damit die Kirchenordnung finden ihre Begründung, Geltung und Ausgestaltung nicht - jedenfalls nicht nur - in Mehrheitsbeschlüssen von Synodalen, sondern in der Bibel, vor allem im Neuen Testament. Eindeutige Aussagen des Neuen Testamentes bedürften als vom Herrn der Kirche vorgegebene Ordnung nicht erst eines mehrheitlichen Rechtssetzungsaktes, sondern sie seien ihrem Wesen nach geltendes Recht. Beschlüsse der Kirchenleitung oder der Synode, die dieser vorgegebenen Ordnung widersprächen, könnten kein gültiges Kirchenrecht schaffen, so auch hier nicht, weil die Übernahme von DKP-Mitgliedern in den Dienst der Kirche mit der Kirchenordnung unvereinbar sei: denn der DKP angehören bedeute - nach dem Selbstverständnis des atheistischen Materialismus, dem diese Partei verpflichtet sei -, die ideologische und praktische Feindschaft zum Christentum aktiv zu unterstützen. Im Grundartikel bezeuge die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau aber ihren Glauben dahin, dass allein Jesus Christus Heil der Kirche sei; ein Mitglied der DKP bekenne sich aber zur kommunistischen Heilslehre, die ihren Angehörigen gebiete, ihr ausschließlich zu folgen.
Die angefochtenen Beschlüsse widersprächen aber auch dem Grundsatzbeschluss der Kirchensynode vom 1. Dezember 1975. Dort sei bestimmt, dass Beschlüsse, die darauf gerichtet seien, Mitglieder der DKP in den pfarramtlichen Dienst zu übernehmen, nicht auszuführen seien, während in dem Beschluss vom 16. Mai 1977 und auch durch den Beschluss der Kirchensynode vom 4. Juni 1977 es gestattet werde, DKP-Mitglieder, wenn auch als Angestellte, in eben diesem Dienste zu verwenden. Damit seien die Beschlüsse der Synode in sich widersprüchlich.
Schließlich werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht nur für die Gemeinden und die Kirche ein Ärgernis gesetzt, sondern auch gegen die §§ 23, 27 Pfarrergesetz verstoßen, weil das Recht des Pfarrers zur politischen Betätigung bestimmt und begrenzt werde durch die Rücksicht auf sein Amt in der Gemeinde. Es sei auch Pflicht des Pfarrers, sich nicht Körperschaften und Personenvereinigungen zuzuwenden oder diese zu fördern, wenn ihre Zwecke mit dem Auftrag der Kirche unvereinbar seien. Bei objektiver Würdigung der starken Bindungen der DKP-Mitglieder gerade an ihre Partei, sei die Beschäftigung von DKP-Mitgliedern im Pfarramt mit dem Inhalt und Zweck dieser Vorschriften nicht zu vereinbaren.
Die Beschwerdeführer beantragen festzustellen, dass
a) Ziffer 2 und 3 des Beschlusses der Kirchenleitung - Beschwerdegegnerin zu 1) - vom 16. Mai 1977 - DS Nr. 32/77 - unwirksam sind,
b) der Beschluss der Kirchensynode - Beschwerdegegnerin zu 2) - zu Ziffer 2 vom 4. Juni 1977 unwirksam ist, der den Antrag des Synodalen L. - DS Nr. 4S/77 - ablehnt, den Beschluss der Beschwerdegegnerin zu 1) über die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis aufzuheben.
c) Hilfsweise wird beantragt, der Beschwerdegegnerin zu 1) zu verbieten, ihren Beschluss vom 16. Mai 1977 in Ziffern 2 und 3 durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin zu 1) beantragt,
1. über die Zulässigkeit der Beschwerde vorab zu entscheiden,
2. die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin zu 2) beantragt
1. den Antrag als unzulässig zurückzuweisen,
2. über die Zulässigkeit des Antrages gegen die Antragsgegnerin zu 2) vorab zu entscheiden.
I. Die Beschwerdegegnerin zu 1), die den Antrag, über die Zulässigkeit der Beschwerde vorab zu entscheiden, auf § 35 KVVG i.V.m. § 280 Abs. 1 ZPO stützt, hält die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 1977 für nicht zulässig und führt im wesentlichen dazu aus:
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 KVVG, nach dessen Inhalt eine Gruppe von mindestens 10 Mitgliedern der Kirchensynode eine Entscheidung über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen beantragen kann, seien nicht erfüllt, weil der angefochtene Beschluss weder formell noch materiell ein Akt der Rechtsetzung (§ 2 Nr. 1 KVVG), sondern eine Ausnahmeregelung für sieben Einzelfälle (vgl. Bericht des Kirchenpräsidenten zur Mitgliedschaft von Pfarrvikaren in der DKP vom 31. Mai 1977 S. 11) sei und auch kein Dienstrecht besonderer Art für Pfarrer gesetzt habe, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung im Rahmen des für die Anstellung von Pfarrern geltenden Rechts getroffen werde.
Der Antrag zu Ziffer 2 des Beschlusses der Kirchenleitung richte sich zwar gegen eine Verwaltungsentscheidung der Kirchenleitung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG. Die Beschwerdeführer seien insoweit jedoch nicht antragsberechtigt, weil ihre rechtlichen Interessen im Sinne des § 5 Abs. 1 KVVG nicht berührt würden. Sie könnten ihr Antragsrecht nicht aus der Stellung als Mitglieder der Kirchensynode ableiten, da der angefochtene Beschluss diese Rechtsstellung in keiner Weise berühre.
Die Pflichten der Synodalen gemäß Artikel 36 der Kirchenordnung bezögen sich auf die Amtsführung bei der Teilnahme an der Arbeit der Kirchensynode und begründeten kein rechtliches Interesse des einzelnen Synodalen, die Übereinstimmung von Beschlüssen der Kirchenleitung mit der kirchlichen Rechtsordnung kirchengerichtlich überprüfen zu lassen; hier könne der einzelne Synodale nur über entsprechende Anträge auf eine Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen der Kirchenleitung hinwirken; dies sei mit dem Antrag des Synodalen L. sogar geschehen.
Das Antragsrecht der Beschwerdeführer ergebe sich auch nicht aus ihrer Stellung als Gemeindeglied und Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Oktober 1971 (Az. I 1/70) gerade der Auffassung widersprochen, jedes Mitglied der Kirche habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Synode sich bei ihren Beschlüssen im Rahmen der kirchlichen Rechtsordnung halte, und müsse deshalb dieses Interesse im Wege des Beschwerdeverfahrens verfolgen können; dies gelte auch hier.
Auch zu Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses seien die Beschwerdeführer ebenfalls nicht antragsberechtigt, weil insoweit keine beschwerdefähige „Verwaltungsentscheidung“ nach § 2 Nr. 3 KVVG vorliege. Eine Verwaltungsentscheidung sei ein Verwaltungsakt im Sinne des öffentlichen Rechts, also jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die zur „hoheitlichen“ Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des kirchlichen Rechts ergehe und auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei; ein solcher Verwaltungsakt müsse außerdem inhaltlich bestimmt sein und dem Betroffenen bekanntgegeben werden. Gerade dies sei nicht der Fall: bei Ziffer 3 des Beschlusses handele es sich lediglich um eine Absichtserklärung, mit der unter Vorbehalt („sofern notwendig und vertretbar“) eine spätere konkrete Einzelfallregelung, nämlich die Anwendung der Ziffern 1 und 2 des Beschlusses auf vier weitere Mitglieder der DKP in Aussicht gestellt werde, und die deswegen als bloße Ankündigung einer möglichen späteren Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung habe; im übrigen würden, selbst wenn eine Verwaltungsentscheidung als gegeben angesehen werde, auch dadurch die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer nicht berührt.
II. Die Beschwerdegegnerin zu 2) hält den Antrag, soweit sie betroffen ist, für unzulässig und führt dazu aus:
Als Objekt des Antrages, gegen den sich die Beschwerdeführer wenden, komme hier nur ein Synodalbeschluss nach § 2 Nr. 3 KVVG in Betracht, da weder ein Kirchengesetz oder eine kirchliche Verordnung ergangen noch die Zuständigkeit zwischen kirchlichen Organen in Streit sei und auch keine sonstige gesetzlich ausdrücklich normierte Aufgabe vorliege. In der Ablehnung des Antrages S. könne indessen ein Beschluss der Kirchensynode nicht gesehen werden; denn die Ablehnung dieses Antrages stelle keine verbindliche Regelung dar, durch die rechtliche Interessen berührt (§ 5 KVVG) oder die Voraussetzungen des § 17 KVVG erfüllt sein könnten; durch die Nichtannahme eben dieses Antrages sei keine selbständige Entscheidung der Kirchensynode getroffen worden, sondern die Kirchenleitung lediglich nicht daran gehindert worden, ihren für sie verbindlichen Beschluss vom 16. Mai 1977 auszuführen.
Rechtlich sei die Ablehnung des Antrages S. als der ausdrücklich erklärte Verzicht der Kirchensynode auf das Ergreifen einer Aufsichtsmaßnahme anzusehen, nicht aber als rechtlich verbindliche Bestätigung eines Beschlusses der Kirchenleitung; dafür spreche schon dessen Entstehungs- und Beratungsgeschichte.
Im übrigen fehle dem Antrag aber auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn entweder würde der Beschluss aufgehoben, dann wäre über den Antrag in der nächsten Sitzung der Synode erneut zu entscheiden, oder aber er müsste als Verpflichtungsantrag umgestellt werden. Abgesehen davon, dass gegen einen solchen Antrag schon Bedenken nach den Vorschriften des KVVG bestünden, würde er jedenfalls voraussetzen, dass der Beschluss der Kirchenleitung unzulässig ist und auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung der Kirchensynode im Rahmen ihrer Leitungsfunktion die Kirchensynode keine andere Entscheidung treffen könnte als die Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung. Wenn aber eine solche Fehlerhaftigkeit bestehe, dann müsse schon in diesem Verfahren der Beschluss der Beschwerdegegnerin zu 1) aufgehoben werden, so dass für eine Verpflichtung der Kirchensynode kein Raum sei. Verletze aber nach der Feststellung des Gerichts der Beschluss der Kirchenleitung kein kirchliches Recht, so bestehe auch für die Kirchensynode nicht die Pflicht, diesen aufzuheben. Deswegen müsse über die Zulässigkeit der Anträge vorweg entschieden werden (§ 35 KVVG in Verbindung mit § 280 ZPO).
Wegen des sonstigen Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beschwerdeführer vom 21. Juni, 12. August und 30. September 1977, der Beschwerdegegnerin zu 1) vom 1. August 1977 und der Beschwerdegegnerin zu 2) vom 12. Juli 1977 ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt des Berichts des Kirchenpräsidenten vom 31. Mai 1977 zur Mitgliedschaft von Pfarrvikaren in der DKP.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin zu 1) vom 16. Mai 1977 und den Beschluss der Beschwerdegegnerin zu 2) vom 4. Juni 1977 sind nach dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (KVVG) nicht zulässig und waren zu verwerfen.
I.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 ist nicht nach § 2 Nr. 1 KVVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KVVG zulässig. Nach diesen Verfahrensvorschriften entscheidet das Gericht über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen, falls dies eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode begeht. Auch wenn die Beschwerdeführer als eine Gruppe von mehr als zehn Mitgliedern der Kirchensynode beantragen, Ziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin zu 1) vom 16. Mai 1977 für unwirksam zu erklären, bleibt ihnen die Möglichkeit, dies über § 2 Nr. 1 KVVG zu erreichen, verschlossen. Denn Ziffer 2 des Beschlusses ist schon deswegen kein Kirchengesetz, weil nicht die Kirchensynode als das dafür zuständige Organ in dem dafür vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren, sondern die Kirchenleitung den Beschluss erlassen hat. Der angegriffene Beschluss kann auch nicht als kirchliche Verordnung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Zwar steht der Kirchenleitung nach Art. 48 Abs. 2 Buchstabe m Kirchenordnung die Zuständigkeit dafür zu, Rechtsverordnungen zu geben. Sie bedarf dazu allerdings einer kirchengesetzlichen Ermächtigung; eine solche liegt aber ganz offensichtlich nicht vor. Unabhängig davon stellt der Beschluss aber auch keine kirchliche Verordnung dar. Verordnungen sind nämlich Rechtssätze, die ohne formelles Gesetz zu sein, sich an die Allgemeinheit wenden und zukünftig für jedermann gelten (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9. Auflage, § 7 S. 125 ff.). Aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit der Präambel, die dem Beschluss vorausgeschickt ist und seinen Inhalt erklärend verdeutlichen soll, steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass gerade nicht eine generelle, auf die Zukunft zielende, allgemeine, sondern auf einen abgeschlossenen Sachverhalt und eine bestimmbare Anzahl von Fällen bezogene Regelung getroffen wird.
2. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 ist auch nicht nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 KVVG zulässig. Nach § 5 Abs. 1 KVVG können die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Verwaltungsentscheidungen der Beschwerdegegnerin zu 1) dann anfechten, wenn durch diese Entscheidung ihre rechtlichen Interessen berührt werden, und die Anwendung der Kirchenordnung oder sonstiger kirchlicher Rechtsnormen gerügt wird. Auch diese Voraussetzungen sind bei der gegebenen Sachlage nicht erfüllt. Denn den Beschwerdeführern steht, soweit sie als Einzelpersonen im Sinne dieser Vorschriften auftreten, ein Antragsrecht nicht zu. Das Antragsrecht nach § 5 Abs. 1 KVVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vergleiche Entscheidung vom 30. Oktober 1969 I 1/69 S. 14 ff für viele) nicht davon abhängig, dass rechtliche Interessen verletzt werden, sondern es reicht aus, dass der Antragsteller in seinen rechtlichen Interessen berührt wird. Diese Formulierung, die sich an den Wortlaut des § 60 Abs. 1 des früheren hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (Hess. GVBl. S. 137) anschließt und § 65 Abs. 1 VwGO entspricht, wonach beigeladen werden kann, dessen Interessen berührt werden, kann nur im Blick auf diese Vorschriften sachgerecht ausgelegt werden. Danach aber sind rechtliche Interessen rechtlich geschützte Interessen; die rechtlichen Interessen brauchen nicht verletzt zu werden; es genügt, dass sie berührt werden. Das Interesse muss aber, wie das Gericht in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1969 (I 1/69 s. 14) klargestellt hat, einem schon bestehenden Recht entwachsen und es muss so beschaffen sein, dass es durch die Entscheidung bedingt, bedroht oder sonst zu seinem Nachteil beeinflusst werden kann. Rechtliche Interessen eines Dritten werden dann nicht berührt, wenn der Rechtsstreit kein Rechtsverhältnis betrifft, dessen Bestehen oder Nichtbestehen auf die rechtlich geschützten Interessen des Dritten einwirken kann und es kommt auch nur auf die eigenen Interessen des Dritten an. Werden diese Grundsätze, von denen das Gericht trotz der Bedeutsamkeit der hier allgemein in Streit stehenden kirchenpolitischen Frage nicht abgehen kann, weil es sonst mit der seitherigen Rechtsprechung brechen, ja sogar die Vorschriften des KVVG in unzulässiger Weise ausweiten müsste, auf vorliegenden Fall übertragen, ergibt sich: Die Beschwerde gründet sich auf die Besorgnis, dass durch den angefochtenen Beschluss ein besonderes, dem üblichen Status eines Pfarrers nicht entsprechendes Dienstrecht geschaffen werde, das sogar Pfarrvikaren die Möglichkeit eröffne, im pfarramtlichen Dienst der Kirche zumindest auf eine gewisse Zeit tätig zu sein, obwohl sie unstreitig Anhänger einer materialistischen, das Christentum verneinenden Weltanschauung sind.
Dadurch werden aber rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer, soweit diese als Einzelpersonen auftreten, in keiner Weise berührt. Die Beschwerdeführer können ihre vollen Rechte als Glieder dieser Kirche wahrnehmen; sie werden insbesondere durch die vorgesehene Einstellung solcher Pfarrvikare als kirchliche Angestellte nicht daran gehindert, sich in Treue zu Wort und Sakrament zu halten, sich in der Nachfolge ihres Herrn und seinem Sendungsauftrag in der Welt zu bewähren und nach dem Maße ihrer Kräfte Ämter und Dienste zu übernehmen und durch Opfer und Abgaben zur Erfüllung der gemeindlichen und kirchlichen Aufgaben beizutragen (Artikel 1 Abs. 2 KO). Diese ihre Rechte und Pflichten würden durch die Ankündigung der Kirchenleitung, die der DKP angehörenden Pfarrvikare als Angestellte in den pfarramtlichen Dienst zu übernehmen, nicht einmal berührt, wenn jene in den Gemeinden tätig wären, deren Mitglieder die Beschwerdeführer sind. Das Verfahrensrecht, nach dessen Vorschriften das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht allein wegen seiner Bindung an Gesetz und Recht zu urteilen hat, kennt eine sogenannte Popularklage nicht, so dass dem Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau der Weg zu diesem Gericht nicht offen steht, sofern seine eigenen rechtlich geschützten Interessen nicht berührt werden, auch wenn er in dem Kernbereich seines Gewissens, in seinem Verständnis für den rechten Glauben durch eine Entscheidung der Kirchenleitung möglicherweise ernsthaft betroffen ist oder wenn eine solche Entscheidung, was hier nicht zur Entscheidung stand, in ihren Auswirkungen möglicherweise zum Ärgernis für manche Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau werden mag. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichts (vergleiche: Entscheidung vom 6. Oktober 1971 I 1/70 S. 8), der sich die 1. Kammer auch hier anschließt.
Aber auch soweit die Beschwerdeführer hier in ihrer Eigenschaft als Synodale Ziffer 2 des Beschlusses vom 16. Mai 1977 angreifen, stehen ihnen jedenfalls nur die Pflichten und damit auch die Rechte zu, die Art. 36 KO statuiert. Diese Pflichten, insbesondere ihre Entscheidungen als Glieder der Gemeinde Jesu Christi allein in der Bindung an Gottes Wort und gemäß dem Grundartikel zu treffen, beziehen sich auf die Arbeit in der Synode, und werden deswegen durch den angegriffenen Beschluss, der diese Arbeit in keiner Weise einschränkt, noch nicht berührt. Das zeigt sich gerade auch darin, dass der Antragsteller L. seinen, wenn auch erfolglosen Antrag an die Synode stellen konnte, diesen Beschluss aufzuheben. Durch den angefochtenen Beschluss ändert sich an der Rechtsstellung der Antragsteller als Synodale nichts; insbesondere können sie nach wie vor die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten voll wahrnehmen.
Erst wenn sich die Kirchensynode, der die Aufgabe zufällt, die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß dem Grundartikel sowie für die kirchliche Ordnung in allen Gemeinden wahrzunehmen (Art. 34 Buchstabe a KO), mit Mehrheit entschlösse, den angefochtenen Beschluss zum Kirchengesetz zu erheben, könnten möglicherweise die rechtlichen Interessen der Antragsteller berührt werden. Unmittelbare Kontrollrechte, die die Befugnis einschließen, über § 5 Abs. 1 KVVG hinaus das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht anzurufen, hat der Kirchengesetzgeber für Synodale nicht geschaffen. Gerade die Vorschrift des § 5 Abs. 2 KVVG zeigt, dass nur unter bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen der einzelne Synodale grundsätzlich das Recht haben soll, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; denn er soll in einer Gruppe von 10 Mitgliedern die Möglichkeit haben, das Gericht nach § 2 Nr. 1 KVVG anzurufen.
Da die Beschwerdeführer weder als Einzelpersonen noch als Synodale durch Ziffer 2 des Beschlusses vom 16. Mai 1977 beschwert sind, kann dahin stehen, ob es sich bei diesem um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht.
II.
Die Beschwerde ist auch insoweit nicht zulässig, als die Beschwerdeführer beantragen festzustellen, dass der Beschluss der Beschwerdegegnerin zu 2) (Kirchensynode) vom 4. Juni 1977 unwirksam ist, der den Antrag des Synodalen L. ablehnt, den Beschluss der Kirchenleitung, den Pfarrvikaren, die der DKP angehören, die Möglichkeit zu eröffnen, im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt zu werden und einen ihrer bisherigen pfarramtlichen Tätigkeit vergleichbaren Dienstauftrag zu erhalten.
1. Auch wenn die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als einer Gruppe von mindestens zehn Synodalen sich auf das Antragsrecht nach § 5 Abs. 2 KVVG stützen können, ist die Beschwerde nicht nach § 2 Nr. 1 KVVG zulässig.
Dies setzt voraus, dass über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen oder kirchlichen Verordnungen gestritten wird. Der angegriffene Beschluss ist weder im formellen noch im materiellen Sinne ein Kirchengesetz. Er ist nicht als Gesetz bezeichnet, nicht von der Synode als Gesetzesvorlage in drei Lesungen beraten und beschlossen und auch nicht wie ein Kirchengesetz veröffentlicht worden. Er ist auch keine kirchliche Verordnung, weil er nicht auf dem vorgesehenen Wege, nämlich auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die Kirchenleitung erlassen worden ist.
Entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer hat die Kirchensynode am 4. Juni 1977 auch nicht dadurch, dass sie mit Mehrheit den Antrag des Beschwerdeführers L. ablehnte, ein materielles Kirchengesetz erlassen, über dessen Rechtsgültigkeit über den Weg des § 2 Nr. 1 KWG vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht gestritten werden kann. Dies folgt aus dem Zweck dieses Antrages und dem Gang der Beratungen in der Synode. Der Antrag wollte den Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977, durch den die Übernahme der Pfarrvikare, die damals Mitglieder der DKP waren, in das Angestelltenverhältnis ermöglicht werden sollte, zu Fall bringen. Der Präses der Synode wies vor der Abstimmung ausdrücklich darauf hin, dass Synodale, die für diesen Antrag mit Ja stimmen, zugleich gegen den Beschluss der Kirchenleitung votieren, und dass diejenigen, die gegen den Antrag L. stimmen, zum Beschluss der Kirchenleitung Ja sagen würden. In Kenntnis dieser Konsequenzen und der Tatsache, dass der Kirchenpräsident in seinem Bericht vom 31. Mai 1977, der den Synodalen vorlag und der Gegenstand der Beratung der Kirchensynode war, ausdrücklich erklärte, dass es nach Auffassung der Kirchenleitung keiner neuerlichen Entscheidung der Kirchensynode zum Beschluss vom 1. Dezember 1975 bedürfe, und der Beschluss vom 16. Mai 1977 nur durchgeführt werde, falls die Kirchensynode der Kirchenleitung die Freiheit lasse, entsprechend zu verfahren, lehnte die Mehrheit der Kirchensynode den Antrag des Beschwerdeführers ab. Daraus folgt zwingend, dass die Nichtannahme dieses Antrages keine selbständige, positive, als materielles Gesetz zu wertende Entscheidung der Synode ist, sondern negativ die Kirchenleitung lediglich nicht daran hindert, ihren Beschluss auszuführen. Ob dies in anderer Weise zu würdigen wäre, wenn die Beschwerdeführer während der Synodalverhandlung gegen die Vorlage der Kirchenleitung Bedenken oder Zweifel im Rahmen des Artikel 42 KO förmlich vorgebracht hätten, kann auf sich beruhen, da dies offenbar nicht geschehen ist.
Rechtlich ist jedenfalls die Ablehnung des Antrages des Synodalen L. nur als Verzicht der Kirchensynode anzusehen, Aufsichtsmaßnahmen gegen die Kirchenleitung zu ergreifen, nicht dagegen als rechtlich verbindliche Bestätigung des Beschlusses der Kirchenleitung.
Das Gericht hatte insoweit auch zu prüfen, ob die Beschwerde nach § 2 Nr. 1 KVVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KVVG über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht nur beim Streit über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen und kirchlichen Verordnungen, sondern auch in entsprechender Anwendung für andere synodale Beschlüsse zulässig ist. Dagegen könnte grundsätzlich sprechen, dass § 2 Nr. 1 KVVG enumerativ die Tatbestandsmerkmale aufzählt, bei denen synodale Beschlüsse im Rahmen des § 5 Abs. 2 KVVG anfechtbar sein sollen: nämlich nur dann, wenn ein Kirchengesetz oder eine kirchliche Verordnung, die auf einem Kirchengesetz beruht, angefochten werden. Andererseits ist für das staatliche Recht anerkannt, dass auch Verfahrensvorschriften nicht streng formalistisch ausgelegt werden dürfen, und dass bei den Normen des Prozessrechts grundsätzlich weder eine einengende Auslegung geboten noch die analoge Anwendung verboten ist (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozessrechts 6. Auflage § 8 S. 26, ähnlich auch Rosenberg-Schwab 11. Auflage § 7 Abs. II S. 30 für viele). In Anerkennung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes hat das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. März 1959 (I 3/57 S. 9) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KVVG jedenfalls dann für entsprechend anwendbar erklärt, wenn ein synodaler Beschluss sich in seinen Folgen als Mitwirkung bei der Gesetzgebung darstellt und sich dadurch von anderen Beschlüssen unterscheidet, auch wenn er selbst nicht als Kirchengesetz zu werten ist, weil er selbst keine Rechtsnorm für Angehörige der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau setzt. In solchem Falle gebiete die Regelung des § 5 Abs. 2 KVVG, die ein Antragsrecht nur den gemäß der Kirchenordnung gebildeten Organen und einer Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Synode einräume, die entsprechende Anwendung auch auf synodale Beschlüsse, die im Gesetzgebungsverfahren, in jenem Falle bei der Zustimmung zum Militärseelsorgevertrag, notwendig seien. Da es sich bei dem synodalen Beschluss, durch den der Antrag des Beschwerdeführers L. abgelehnt wurde, gerade nicht um eine für ein Gesetz notwendige Zustimmungserklärung der Kirchensynode handelt, sondern darin lediglich ihr Verzicht, gegenüber der Kirchenleitung von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen, gesehen werden muss, ist jedenfalls hierzu eine entsprechende Auslegung der Vorschrift des § 2 Nr. 1 KVVG nicht statthaft und auch insoweit die Beschwerde nicht zulässig, es sei denn, § 2 Nr. 1 KVVG könnte auf weitere, sich nicht unmittelbar auf ein Gesetzgebungsverfahren beziehende kirchensynodale Beschlüsse ausgedehnt werden. Eine solche, über den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung ist allerdings nicht zulässig. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, aus ihrer Entstehungsgeschichte und dem Zweck, den ihr der Kirchengesetzgeber für das Verfahrensrecht vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht erkennbar zugemessen hat.
Noch zu § 2 Abs. 1 des Entwurfes eines Kirchengesetzes betreffend das kirchliche Verwaltungsgericht, der der 2. ordentlichen Tagung der Ersten Kirchensynode im Mai 1951 zur Beratung vorlag, war vorgesehen, dass das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter endgültig und allgemein rechtsverbindlich über die Rechtsgültigkeit von Kirchengesetzen, kirchlichen Verordnungen und kirchensynodalen Beschlüssen entscheiden sollte (vergleiche Protokoll zur Ersten Kirchensynode, 2. ordentliche Tagung S. 160 ff, S. 378 ff). Auf diese Fassung hat das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht gemäß Art. 56 KO, das am 14. Februar 1952 (ABI. 1952 S. 18 ff.) in Kraft trat, nicht mehr Bezug genommen. Es hat vielmehr die besondere Regelung des Antragsrechtes für das Normenkontrollverfahren nach § 5 Abs. 2 KVVG geschaffen und dieses in Verbindung mit § 2 Nr. 1 KVVG gegenüber der allgemeinen Regelung des Beschwerdeverfahrens teils eingeschränkt, teils erweitert. Dadurch wird zugleich offenbar, dass gerade nicht alle synodalen Beschlüsse der Anfechtung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KVVG unterliegen sollen. Schon in den Urteilen vom 19. Januar 1955 - I 1/53 S. 11 - und vom 26. November 1965 - I 1/65 S. 11 - hat das Gericht dazu festgestellt, dass das Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht nach Art. 56 der Kirchenordnung diesem Gericht nicht für alle im kirchlichen Bereich erwachsenden Streitigkeiten eine Zuständigkeit einräumt; der Kirchengesetzgeber geht vielmehr erkennbar davon aus, dass im kirchlichen Raum Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen sind und ein formelles gerichtliches Verfahren eben nur dort und für solche Fälle notwendig ist, bei denen das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist: nämlich unter den Voraussetzungen der Vorschriften der §§ 2 und 3, begrenzt noch durch die §§ 4, 5 und 17 KVVG, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen erschöpfend aufzählen. Weil diese Balance der kirchlichen „Gewaltenteilung“ zwischen Kirchensynode, Kirchenleitung und Kirchlichem Verfassungs- und Verwaltungsgericht gerade so und nicht anders vom Kirchengesetzgeber gewollt ist, verbietet sich eine analoge Anwendung des § 2 Nr. 1 KVVG auf andere, als die dort normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen und den vom Gericht entschiedenen Fall des synodalen Beschlusses, der sich auf einen Akt der Mitwirkung bei einem Gesetzgebungsverfahren bezog. Auch insoweit ist die Beschwerde, soweit diese über eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift zum Zuge kommen will, nicht zulässig, zumal das Gericht sich auf die Anwendung des geltenden Verfahrensrechts zu bescheiden hatte.
2. Den Beschwerdeführern steht entgegen ihrer Ansicht auch nicht die Beschwerde über § 2 Nr. 3 KVVG offen, soweit sie den Beschluss der Kirchensynode angreifen, durch den der Antrag des Beschwerdeführers und Synodalen L. abgelehnt worden ist. Danach entscheidet das Gericht bei Beschwerden gegen synodale Beschlüsse oder Verwaltungsentscheidungen nur, soweit die Anwendung der Kirchenordnung oder sonstiger kirchlicher Rechtsnormen gerügt wird und sofern die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer berührt (§ 5 KVVG) oder die Voraussetzungen des § 17 KVVG erfüllt sind.
Dazu hat das Kirchliche: Verfassungs- und Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Urteil vom 30. Oktober 1969 - I 1/69 S. 13 -, Urteil vom 6. Oktober 1971 - I 1/70 S. 6 - u.a.) den Grundsatz entwickelt, dass - im Gegensatz zum staatlichen Recht, insbesondere zu Art. 19 Abs. IV GG (vergleiche Urteil vom 30. Oktober 1969 I 1/69 S. 16) - im kirchlichen Raum kein umfassender Rechtsschutz gegeben ist, weil - wie zu Ziffer II 1 bereits erwähnt - Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen sind, und weil im Hinblick darauf im Rahmen des § 5 Abs. 1 KVVG, der die Antragsberechtigung und Parteifähigkeit der jeweiligen Beschwerdeführer umschreibt, nur dann eine Beschwerde zulässig ist, wenn der jeweils angefochtene Beschluss ein eigenes, schon bestehendes Recht der Beschwerdeführer unmittelbar bedroht oder beeinträchtigt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der angefochtene Beschluss berührt nämlich keine konkreten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer. Er hat nur zum Inhalt, dass der Antrag des Synodalen L., durch den der Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 aufgehoben werden sollte, abgelehnt worden ist. Damit wird zugleich deutlich, dass er nicht in die Rechte der Beschwerdeführer als Mitglieder eines kirchlichen Organes oder als Einzelpersonen eingreift. Die Kirchensynode hat, damit nur zum Ausdruck gebracht, dass sie die Kirchenleitung nicht hindern wolle, ihren für sie verbindlichen Beschluss auszuführen.
Die Rechtsstellung der Beschwerdeführer wurde durch die mehrheitliche Ablehnung des Antrages L. noch nicht berührt. Dass Anträge in der Synode scheitern, gehört ebenso zum Wesen synodaler Verhandlungen wie der Umstand, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht, den Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977 nach § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 3. Juli 1971 (ABI. 1971 S. 287 ff.) erneut auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Synode setzen zu lassen oder dazu eine Gesetzesvorlage nach Art. 39 Abs. 1 KO einzubringen, nicht beschnitten worden sind.
Demgegenüber tragen die Beschwerdeführer vor, dass sie als Mitglieder der Kirchensynode, des nach Art. 33 KO maßgeblichen Organes der geistlichen Leitung und kirchlichen Ordnung, in ihren Interessen berührt seien, weil durch den angefochtenen Beschluss der Auftrag der Kirche verleugnet, die Kirchenordnung verletzt und sie darüber zu wachen hätten, dass im Raum der Kirche nichts geschehe, was an den Worten der Bibel ablesbar der dort vorgegebenen Ordnung der Kirche zuwiderlaufe. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 6. Oktober 1971 (I 1/70 S. 8) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Glieder der Kirche, auch die Synodalen, das Recht, ja sogar die Pflicht haben, auf Bedenken gegen Beschlüsse der Synode, die möglicherweise nicht voll der kirchlichen Rechtsordnung entsprechen, hinzuweisen und auf deren Änderung zu drängen. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die Befugnis, über eine Popularklage die gerichtliche Nachprüfung eines jeden synodalen Beschlusses zu erzwingen, weil dem nicht nur der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 KVVG, sondern auch der Umstand, dass dem Gericht gerade nicht die Rolle einer generellen Kontrollinstanz über die Synode zusteht, entgegensteht. Das Gericht hat dies in seiner Rechtsprechung sogar für den Fall als gegeben angesehen, bei dem die Prüfung eines synodalen Beschlusses auch die Frage einschließen sollte, ob der Beschluss im Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis des Grundartikels steht, was hier - materiell gesehen - zweifelhaft sein kann und nicht entschieden werden muss. Wörtlich führt das Gericht in seiner Entscheidung aus:
„Allein die theologische Missbilligung eines synodalen Beschlusses oder die konkrete Belastung des Gewissens begründen noch kein rechtliches Interesse. Vielmehr muss es sich um eine darüber hinausgehende besondere Rechtsposition handeln und um den Konflikt zwischen dieser Rechtsposition und der umfassenden Leitungskompetenz der Kirchensynode gemäß Art. 33 Abs. 1 KO“ (vgl. Entscheidung I 1/70 S. 8).
Da die Kirchensynode ihre Aufsichtsfunktion über Art. 33 Abs. 1 KO in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 KO wahrnimmt und dies hier - wenn auch indirekt - geschehen ist, als die Mehrheit der Synode den Antrag des Beschwerdeführers L. verwarf, werden rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer dadurch nicht berührt. Ob die angegriffene Entscheidung der Kirchensynode vom 4. Juni 1977 und der Beschluss der Kirchenleitung vom 16. Mai 1977, die zumindest in ihrer theologischen Aussage miteinander - wenn auch mittelbar- verknüpft sind, möglicherweise für viele Mitglieder der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und die Beschwerdeführer ein Ärgernis sind, hatte die Kammer nicht zu entscheiden, weil jedenfalls deren rechtliche Interessen dadurch nicht geschmälert werden. Es kann aus dem gleichen Grunde auch auf sich beruhen, ob der Beschluss der Synode vom 4. Juni 1977, der mittelbar der Kirchenleitung die Freiheit ließ, entsprechend ihrer Entscheidung vom 16. Mai 1977 Pfarrvikare, die der DKP angehören, in das Angestelltenverhältnis zu übernehmen, nicht möglicherweise den Eindruck bestätigt, als wolle die Kirchenleitung mit dem Erlass des Beschlusses vom 16. Mai 1977 den Synodalbeschluss vom 1. Dezember 1975, durch den die Übernahme von Pfarrvikaren in den pfarramtlichen Dienst für den Fall untersagt wird, dass diese Mitglieder der DKP sind, umgehen. Auch wenn sich dies bei einem Vergleich des Wortlauts beider Beschlüsse aufdrängen mag, und die Synode sogar im Beschluss vom 1. Dezember 1975 (Ziffer 2) ausdrücklich feststellte, dass Beschlüsse, die darauf gerichtet sind, Mitglieder der DKP in den pfarramtlichen Dienst aufzunehmen, nicht auszuführen seien, werden dadurch, dass die Synode den angefochtenen Beschluss erließ, konkrete rechtliche Interessen der Beschwerdeführer nicht verletzt; die Kammer verkennt bei dieser Entscheidung nicht, dass gerade diese Erwägungen jedenfalls bei den Beschwerdeführern zu besonderer Gewissensnot führten und Anlass dafür waren, die Beschwerde zu erheben; sie musste jedoch aus Rechtsgründen unzulässig bleiben.
III.
Da auch über die Vorschrift des Art. 19 Abs. IV GG die Beschwerden nicht zulässig sind, weil diese Vorschrift des Grundgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nur eine innerstaatliche Rechtsweggarantie gibt und sich nicht auf Maßnahmen im innerkirchlichen Raum bezieht (Entscheidung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1969 I 1/69 S. 15, BVerfGE 18 S. 385 ff.) und weil auch die Hauptsache nicht dadurch erledigt ist, dass inzwischen vier Pfarrvikare die DKP verlassen haben und ihr noch zwei Pfarrvikare und ein Pfarramtskandidat angehören, waren die Beschwerden als unzulässig mit der Maßgabe zu verwerfen, dass nach § 33 Satz 1 KVVG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden, und die Beschwerdeführer die den beiden Beschwerdegegnern entstandenen außergerichtlichen Auslagen nach § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO zu tragen haben.