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Ordnung des Kirchlichen Rundfunkausschusses

Vom 29. Juli 1968

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche ind Hessen und Nassau hat die folgende Ordnung beschlossen:
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1. Aufgabe

Der Kirchliche Rundfunkausschuss bereitet die durch Sprecher der EKHN und der beteiligten Freikirchen zu gestaltenden kirchlichen Sendungen (Morgenfeiern, Gottesdienstübertragungen, Zuspruch am Morgen) bis zur Aufnahmereise im Funkhaus oder Übertragungswagen textlich und musikalisch vor.
Er schlägt dem Leitenden Geistlichen Amt nach Beratung mit dem Kirchenfunkleiter geeignete Sprecher vor und schult sie am Mikrophon in Verbindung mit dem Hessischen Rundfunk.
Er berät Sprecher und Chöre.
Er hört von Fall zu Fall die von kirchlichen Sendungen mitgeschnittenen Tonbänder kritisch ab.
Er bereitet ca. drei- bis viermal im Jahr Versuche mit neuen Formen funkgerechter kirchlicher Aussage in Wort und Musik vor.
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2. Zusammensetzung

Mitglieder des Rundfunkausschusses sind:
  1. der Rundfunk-Pfarrer der EKHN als Vorsitzender;
  2. der Leiter des Amtes für Kirchenmusik oder sein Stellvertreter, dazu ein ausübender A-Kirchenmusiker (zur Auswahl der Chöre und Organisten auf ihre Rundfunkeignung, zur Vorbereitung und Aufnahme des musikalischen Teiles der Morgenfeiern, zur Betreuung der Gottesdienstübertragungen);
  3. vier Pfarrer mit Rundfunkerfahrungen der nächstgelegenen Visitationsbezirke (zur Beratung der Sprecher der Morgenfeiern und Zusprüche bis zum fertigen Band, eingeschlossen die Vorbereitung des Zusammenwirkens von Wort- und Musikteilen);
  4. der Frankfurter Pfarrer für Öffentlichkeitsarbeit (als an Ort und Stelle schnell verfügbarer Berater bei erforderlichen Änderungen);
  5. ein Vertreter der Freikirchen (die mit 6 Sendungen jährlich beteiligt sind);
  6. Bis zu drei Nichttheologen, möglichst mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Kommunikationsforschung und Informations-Psychologie und der Publizistik. Die Nichttheologen sollen die Stimme der Hörerschaft zur Geltung bringen;
  7. der Kirchenfunkleiter des Hessischen Rundfunks als beratendes Mitglied.
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Mitglied.
Der Ausschuss wird alle 6 Jahre neu zusammengesetzt. Wiederberufung ist zulässig.
Der Vertreter der Freikirchen wird von ihnen selbst entsandt. Die Berufungen werden durch die Kirchenleitung auf Vorschlag des LGA vorgenommen.
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3. Tätigkeit

Die Zusammenkünfte des Kirchlichen Rundfunkausschusses finden alle 1 bis 2 Monate statt. Mit dem Kasseler Redaktionsausschuss wird Verbindung aufrechterhalten.
Von den Sitzungen wird ein Protokoll gefertigt und den Mitgliedern zugesandt.
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4. Kosten

Die Mitarbeit geschieht ohne Vergütung. Reisekosten werden jedoch aus dem Haushaltstitel des Öffentlichkeitsreferats erstattet, das auch die Bandkosten für das Mitschneiden kirchlicher Sendungen, den Ankauf von Schallplatten, Verzehr bei den Sitzungen und einen Auslagenersatz für das geschäftsführende Mitglied für Porto und Schreibmaterialien in Höhe von DM 200,-- jährlich – wie bisher – trägt. In Ausnahmefällen beteiligt sich das Öffentlichkeitsreferat an den Produktionskosten.
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Diese Ordnung tritt mit dem 1. August 1968 in Kraft.