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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.11.1973
Aktenzeichen:KVVG II 2/72
Rechtsgrundlage:§§ 2,5 KVVG; § 42 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Antragsberechtigung, Krankenkassengmeinschaft, Normenkontrollverfahren, Untätigkeitsklage, Verpflichtungsklage
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Leitsatz:

1. Das Begehren, die Kirchenleitung zu verpflichten, Maßnahmen zur Änderung des Kirchengesetzes über die Krankenkassengemeinschaft zu ergreifen, ist unzulässig, da es sich weder gegen einen synodalen Beschluss noch gegen eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG richtet.
2. Das Kirchengericht kann die Kirchenleitung nicht zur Vornahme einer Maßnahme verpflichten, die nur auf der Grundlage eines von der Kirchensynode zu beschließenden Gesetzes vorgenommen werden könnte.
3. Das KVVG kennt keine dem § 42 Abs. 1 VwGO entsprechende Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes
(Bestätigung der Entscheidung im Fall Nr. 26 - "Untätigkeitsbeschwerde" -).

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Beschwerdeführer ist Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Der Krankenkassengemeinschaft für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach dem Kirchengesetz über die Krankenkassengemeinschaft für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 24. März 1954 gehört er nicht an, weil nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes zur Krankenkassengemeinschaft diejenigen Pfarrer nicht gehören, die am 1. April 1954 einer anderen Krankenkasse als der bis dahin bestehenden Krankenkassengemeinschaft für die evangelischen Geistlichen in Hessen angehörten. Das traf für den Antragsteller zu, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer anderen Krankenkasse war.
Der Beschwerdeführer fühlt sich dadurch benachteiligt, dass die Gesamtkirche an die Krankenkassengemeinschaft "einen jeweils im Voranschlag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau von der Kirchensynode festzusetzenden Beitrag" leistet (§ 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 24. März 1954). Infolge dieses Zuschusses könne das Beitragsaufkommen entsprechend geringer sein. Damit werde jedem Mitglied dieser Kasse eine indirekte Zuwendung gemacht, weil es weniger Beitrag zahlen müsse (1968 z. B. etwa 289,-- DM, später ca. 450,-- DM). Den Nichtmitgliedern werde ein solcher Zuschuss vorenthalten; das bedeute eine Ungerechtigkeit, weil derselbe Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verschieden behandele. Entweder müssten deshalb die Nichtmitglieder einen gleichen Zuschuss für ihre Krankenkasse erhalten, oder der Zuschuss dürfe auch an die Krankenkassengemeinschaft nicht gezahlt werden. Er, der Beschwerdeführer, habe wegen Gleichstellung der von der Mitgliedschaft bei der Krankenkassengemeinschaft ausgeschlossenen Pfarrer mit den übrigen Pfarrern mit der Kirchenleitung verhandelt. Diese Verhandlungen hätten zu keinem Ergebnis geführt. Es bleibe deshalb nur der Weg der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt,
das Gericht möge die Kirchenleitung verpflichten, Maßnahmen zur Änderung des Kirchengesetzes über die Krankenkassengemeinschaft zu ergreifen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde abzuweisen.
Sie hält sie für unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen synodalen Beschluss oder eine Verwaltungsentscheidung im Sinne von § 2 Nr. 3 KVVG, sondern gegen das Kirchengesetz über die Krankenkassengemeinschaft für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 24. März 1954 richte. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Krankenkassengemeinschaft und des Beitrages aus gesamtkirchlichen Haushaltsmitteln ergäben sich unmittelbar aus diesem Kirchengesetz. Der Beschwerdeführer sei aber nicht berechtigt, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtsgültigkeit kirchengesetzlicher Bestimmungen zu beantragen, da das Antragsrecht insoweit durch § 5 Abs. 2 KVVG auf die gemäss der Kirchenordnung gebildeten Organe sowie auf eine Gruppe von mindestens zehn Mitgliedern der Kirchensynode beschränkt sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdegegnerin ergänzend noch darauf hingewiesen, dass die Regelung, der zufolge der (neuen) Krankenkassengemeinschaft von 1954 nicht angehören dürfe, wer nicht zuvor der (früheren) Krankenkassengemeinschaft für die evangelischen Geistlichen in Hessen angehört habe, nicht auf sie zurückgehe oder von ihr gewünscht worden sei. Vielmehr beruhe sie auf einer entsprechenden Forderung und Auflage des Bundesamtes für das Versicherungswesen.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn sie richtet sich nicht gegen einen synodalen Beschluss oder eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG. Streitgegenstand ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr sein Begehren, die, wie er meint, durch das Kirchengesetz über die Krankenkassengemeinschaft für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 24. März 1954 geschaffene Ungerechtigkeit zu beseitigen. Dieses Ziel kann er im Wege einer Beschwerde an das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht jedoch nicht erreichen. Insbesondere kann sich das Gericht nicht für eine Änderung des Kirchengesetzes vom 24. März 1954 einsetzen oder eine Initiative dazu ergreifen. Bei einem Tätigwerden der Beschwerdegegnerin in Richtung auf eine Änderung des Gesetzes würde es sich ebenso wenig wie beim Unterlassen eines solchen Schrittes um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG handeln. Das gleiche gilt für die förmliche Ablehnung des Begehrens des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin, so dass für die Kammer kein Anlass bestand, dem Beschwerdeführer nahe zulegen, zunächst eine solche förmliche Entscheidung herbeizuführen.
Die Beschwerde ist auch dann unzulässig, wenn man sie als Antrag auf ein Normenkontrollverfahren im Sinne des § 2 Nr. 1 KVVG ansehen wollte. Denn einem einzelnen Pfarrer steht ein solches Antragsrecht nicht zu, § 5 Abs. 2 KVVG. Schließlich kann das Gericht die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichten, Zuschüsse zu den Krankenkassenbeiträgen auch für diejenigen Pfarrer zu zahlen, die nicht Mitglied der Krankenkassengemeinschaft für die Pfarrer der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach dem Kirchengesetz vom 24. März 1954 sind. Denn auch wenn die Beschwerdegegnerin eine solche Maßnahme ergriffe oder wenn sie sie unterlässt, handelt es sich dabei wiederum nicht um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 2 Nr. 3 KVVG. Auch ein solcher Zuschuss könnte nur auf der Grundlage eines von der Synode zu beschließenden Kirchengesetzes gezahlt werden. Zudem kennt das KVVG keine dem § 42 Abs. 1 der VwGO entsprechende Verpflichtungsklage auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes.
Die Beschwerde musste danach zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO.