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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.04.1972
Aktenzeichen:KVVG II 2/71
Rechtsgrundlage:§ 15 DG.EKD; § 52 KGO; §§ 2,17 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Herausgabeanordnung, Neue Ereignisse, Rechtsschutzinteresse
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Leitsatz:

Während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Ereignisse können zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses und damit zur Unzulässigkeit einer eingelegten Beschwerde führen.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Beschwerdeführer.
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Tatbestand:

Der Beschwerdeführer war Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde A und B. Durch Beschluss vom 17. Dezember 1970 beurlaubte ihn die Kirchenleitung der Ev. Kirche in Hessen und Nassau gemäß § 15 Abs. 1 des Kirchendisziplinargesetzes. Mit der Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste in der Gemeinde A und B beauftragte die Kirchenleitung den Pfarrvikar F. Durch Beschluss vom 28. April 1971 löste sie den Kirchenvorstand der Gemeinde A und B auf Grund des § 52 Abs. 1, 2 KGO auf und übertrug seine Befugnisse auf den Synodalvorstand des Dekanats G. Den Auflösungsbeschluss teilte sie zugleich dem Beschwerdeführer mit und forderte ihn auf, für die ordnungsgemäße Übergabe der folgenden Gegenstände an den Dekanatssynodalvorstand zu sorgen:
1. Protokollbuch des Kirchenvorstandes,
2. Dienstsiegel,
3. die in Benutzung befindlichen Kirchenbücher,
4. sämtliche Schlüssel für die Gebäude und Räume (vom Pfarrhaus jedoch nur die Schlüssel zum Amtszimmer),
5. Kollektenkasse,
6. Statistische Hefte,
7. Chronik,
8. die vorhandenen Sparbücher der Kirchengemeinde,
9. wenn vorhanden, den Entwurf des Haushaltsvoranschlags für 1971.
Vertreter des Dekanatssynodalvorstands sollten zusammen mit einem Vertreter der Kirchenleitung diese Gegenstände am Freitag, dem 30. April 1971 bei dem Beschwerdeführer im Pfarrhaus in A abholen.
Zum Abholen oder der Herausgabe der bezeichneten Gegenstände kam es am 30. April 1971 nicht. Am 6. Mai 1971 legten die Rechtsanwälte H. und B. namens und in Vollmacht von Herrn Pfarrer A. Beschwerde gegen die Herausgabeanordnung ein.
In dem Disziplinarverfahren warf die Anschuldigungsschrift vom 24. März 1971 dem Beschwerdeführer vor, dass er
1. sich im Dezember 1970 für mehrere Tage unentschuldigt aus seiner Gemeinde entfernt und in der Schweiz aufgehalten habe,
2. eine Anordnung der Kirchenleitung, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht befolgt habe,
3. in einem Brief an die Kirchengemeinde A vom 21. Dezember 1970 schwere und diffamierende Vorwürfe gegen die Kirchenleitung erhoben habe,
4. trotz der Beurlaubung fortgesetzt pfarramtlich tätig geworden sei.
Das Disziplinarverfahren wurde nicht abgeschlossen. Vielmehr beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 1971, aus dem Dienst der Ev. Kirche in Hessen und Nassau entlassen zu werden. Die Kirchenleitung entsprach dem Antrag mit Wirkung vom 15. Juni 1971.
Eine von zwölf Mitgliedern des Kirchenvorstandes A am 6. Mai 1971 gegen den Auflösungsbeschluss vom 28. April 1971 eingelegte Beschwerde nahmen die Beschwerdeführer am 11. Juni 1971 zurück.
Zur Begründung seiner Beschwerde vom 6. Mai 1971 gegen die Herausgabeanordnung der Kirchenleitung vom 28. April 1971 trug der Beschwerdeführer vor, sämtliche herausverlangten Gegenstände benötige nicht nur der Kirchenvorstand, sondern jeder Pfarrer zur Ausübung seines Dienstes. Die Beurlaubung gemäß § 15 Abs. 1 des Disziplinargesetzes laufe spätestens am 17. Juni 1971 ab. Für eine Herausgabe der Gegenstände für diesen kurzen Zeitraum bestehe deshalb kein Anlass mehr. Fehle z. B. ein Pfarrer sechs Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder Kur, so sei es durchaus nicht üblich, ja unangebracht, ihn zur Herausgabe des Dienstsiegels, der Kirchenbücher und der anderen herausverlangten Sachen aufzufordern. Offensichtlich solle mit Hilfe der angefochtenen Herausgabeanordnung nur erreicht werden, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochene Beurlaubung einhalte. Das sei aber ein unzulässiger Nebenzweck, der mit der Auflösung des Kirchenvorstands nichts zu tun habe.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Herausgabeanordnung vom 28. April 1971 aufzuheben.
Die Kirchenleitung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, es sei weder ersichtlich, wen der Beschwerdeführer als Antragsgegner ansehe, noch, gegen welche Bestimmungen der KO oder sonstiger kirchlicher Rechtsnormen die Herausgabeanordnung verstoßen solle. Die Anordnung sei vielmehr rechtlich zulässig und sachlich notwendig gewesen. Dass nicht nur der Kirchenvorstand, sondern auch jeder Pfarrer die herausverlangten Gegenstände für die Ausübung ihrer Dienste benötige; sei gerade der Sinn dieser Anordnung. Die herausverlangten Gegenstände seien für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Dienste durch den Dekanatssynodalvorstand (für den aufgelösten Kirchenvorstand der Gemeinde A und B) und den Pfarrvikar F. oder einen anderen beauftragten Vertreter im Amt (für den beurlaubten Pfarrer A.) notwendig. Die Hinweise des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Beurlaubung und zur weiteren Entwicklung überhaupt seien irreführend. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer seine pfarramtlichen Dienste in Kürze wieder aufnehmen könne; in jedem Falle bestehe auch Grund zu der Annahme, dass der Dekanatssynodalvorstand die Befugnisse des Kirchenvorstandes langfristig wahrnehmen müsse. Der Vergleich mit einer sechswöchigen Abwesenheit wegen Krankheit oder Urlaub gehe fehl. Einmal sei im Falle des Beschwerdeführers mit einer sehr viel längeren Frist zu rechnen; zum anderen müsse der Vertreter im Amt stets seine Dienstpflichten ungehindert wahrnehmen können. Der Beschwerdeführer und die meisten Mitglieder des Kirchenvorstandes hätten aber gerade die Ausübung der Vertretungsdienste verhindert oder das zu tun versucht. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur am 30. April 1971 verhindert gewesen sei, die Gegenstände zu übergeben, und dass er künftig zur Herausgabe bereit sei. Vielmehr seien er und die übrigen Mitglieder des Kirchenvorstandes entschlossen, die ordnungsgemäße Wahrnehmung der pfarramtlichen Dienste durch die vom Dekanatssynodalvorstand bestellten Vertreter auf Dauer unmöglich zu machen.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.
Zwar wird die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung gemäß § 2 Nr. 3 KVVG in Verbindung mit § 17 KVVG zu bejahen sein. Der Beschwerdeführer hat aber kein Rechtsschutzbedürfnis. Er kann die von ihm im einzelnen aufgeführten Gegenstände nicht herausverlangen, weil er sie nicht mehr benötigt. Sie besitzen keinen Funktionswert mehr für ihn, da er nicht mehr Pfarrer der evangelischen Kirchengemeinde A und B oder überhaupt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist. Nur, wenn er das noch wäre, könnte er aber noch ein Interesse an der Herausgabe haben und dafür Rechtsschutz begehren.
Auf die Frage, ob die Beschwerde in dem Zeitpunkt zulässig war, als sie eingelegt wurde, kommt es dabei nicht an. Denn maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Doch sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer, als er Beschwerde einlegte, nicht als Pfarrer tätig, sondern beurlaubt war, und dass er entgegen seinem Vortrag vom 6. Mai 1971 nicht ins Amt zurückgekehrt ist.
Die Beschwerde war daher wie geschehen als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO.