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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:06.10.1971
Aktenzeichen:KVVG I 1/70
Rechtsgrundlage:Art. 93 GG; Art. 1,33,34,56,64 KO; §§ 2,5,17 KVVG; §90 BVerfGG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Antirassismus, Antragsberechtigung, Beschwerdeverfahren, Rechtliche Interessen, Rechtsschutzinteresse
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Leitsatz:

1. Der kirchliche Gesetzgeber hat im Beschwerdeverfahren bewusst keinen umfassenden Rechtsschutz eröffnet. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zählen die Voraussetzungen für die Anrufung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts erschöpfend auf und begrenzen abschließend seine Zuständigkeit (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Rechtliche Interessen eines Antragstellers werden nur berührt, wenn ein eigenes, schon bestehendes Recht des Antragstellers unmittelbar bedroht oder beeinträchtigt wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 KVVG).
3. Die allgemeine Anteilnahme eines Kirchenmitglieds an dem ordnungsgemäßen und dem Kirchenrecht entsprechenden Funktionieren der kirchlichen Organe reicht nicht, um ein Antragsrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 KVVG zu begründen. Allein die theologische, auf Schrift und Bekenntnis gestützte Missbilligung eines synodalen Beschlusses oder die konkrete Belastung des Gewissens begründen noch kein rechtliches Interesse.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die außergerichtlichen Auslagen sind der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer zu erstatten.
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Tatbestand:

Die Vierte Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau beschloss auf ihrer 7. Tagung am 24. Oktober 1970 ("Verhandlungen" S. 243 f. unter Nr. 14 Ziffer 3 Absatz 3), dass die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau einen Beitrag in Höhe von 100.000,-- DM zu dem sogenannten Antirassismus-Programm des Ökumenischen Rates leisten solle. Der Beschluss lautet wörtlich:
"Die Kirchensynode hält es für angebracht, dass auch die EKHN sich an dem vom Ökumenischen Rat eingerichteten Sonderfonds beteiligt, der der Unterstützung von Gruppen in ihrem Kampf um wirtschaftliche, soziale und politische Gerechtigkeit und der Unterstützung der Opfer der Rassendiskriminierung dient. Sie geht dabei von der Voraussetzung aus, dass die Mittel für humanitäre Zwecke - z.b. der Rechtshilfe, Sozial- und medizinischen Arbeit - in den Gruppen dienen. Sie stellt hierfür an Haushaltsmitteln einen Betrag von 100.000,-- DM zur Verfügung."
(Drucksachen der Synode Nr. 62/70 unter Nr. 14/3/3)
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 1970 - eingegangen am 10. November 1970 - Beschwerde eingelegt. Sie beantragen,
den Beschluss aufzuheben,
hilfsweise: für den Fall; dass die Spende von 100.000,-- DM bereits ausgegeben sei, festzustellen, dass diese Leistung im Widerspruch zur Kirchenordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gestanden habe.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, der angefochtene Beschluss verstoße gegen Schrift und Bekenntnis und überschreite damit den der Kirchensynode durch den Grundartikel und Artikel 33 Abs. 2 der Kirchenordnung gesetzten Rahmen.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde berufen sie sich auf § 5 Abs. 1 KVVG und führen im einzelnen aus:
Der angefochtene Beschluss berühre ihre rechtlichen Interessen als Glieder der Kirche, da er die "Umfunktionierung" der Kirche vom Amt der Versöhnung zur aktiven Parteinahme weitertreibe. Wenn die Kirche Wort und Bekenntnis nicht mehr zur ausschließlichen Grundlage ihres HandeIns mache und damit gegen den Grundartikel der Kirchenordnung verstoße, so betreffe dies entscheidend die rechtlichen Interessen der Kirchenglieder. Ein solcher Verstoß müsse gerichtlich nachprüfbar sein; er sei auch justiziabel, weil der Grundartikel und das darin bezeugte Bekenntnis die rechtlichen Schranken des kirchlichen HandeIns bestimme. Die heutige Entwicklung der Kirche zum Schwärmertum betreffe einen Kirchenvorsteher und einen Pfarrer nicht anders wie in der Zeit nach 1933 die Veränderung der Kirche des Wortes zum "positiven Christentum" die konkreten Interessen derjenigen berührt habe, die dieser Entwicklung im Gehorsam gegen ihr Konfirmations- und Ordinationsgelübde widerstanden hätten.
Auch die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer als Kirchensteuerzahler seien berührt.
Zur Begründetheit der Beschwerde führen die Beschwerdeführer u.a. aus:
Nach Schrift und Bekenntnis solle der Christ nicht in ein fremdes Amt eingreifen; auch die staatliche Gewalt sei von Gott verordnet. Eine direkte oder indirekte Unterstützung von Freiheitsbewegungen sei der Kirche untersagt, wenn diese sich gegen ihre Regierungen, auch gegen andersrassige Regierungen, mit Gewalt auflehnten. Der Kampf gegen das Böse in der Welt könne von der Kirche nur durch das Evangelium geführt werden.
Ein Widerstandsrecht gegen die Obrigkeit dürfe allein durch den Widerstand des Wortes und des Leidens ausgeübt werden.
Zwar gehe der angefochtene Beschluss von einer humanitären Zweckbindung der bereitgestellten Mittel aus. Da sich deren konkrete Verwendung aber nicht kontrollieren lasse, bestehe keine Gewähr dafür, dass diese Zweckbindung auch eingehalten werde. Zudem habe die Synode einen Vermittlungsvorschlag, nach dem die Mittel nur gewaltlosen Organisationen zugute kommen sollten, abgelehnt und damit zu erkennen gegeben, dass sie eine Gewaltanwendung durch die Empfänger billigend in Kauf nehme. Die Synode verstehe die Kirche als aktive Reformbewegung; es gehe ihr nicht mehr um Verkündigung und Sakramentsverwaltung, sondern um eine gerechtere Verteilung von Macht und Geld.
Ferner gefährde der Beschluss den Zusammenhalt der evangelischen Christenheit in Deutschland und verstoße damit gegen die Pflichten der Kirchensynode nach Artikel 34 c) der Kirchenordnung. Weite Kreise seien durch den Beschluss beunruhigt oder sogar, wie zahlreiche Kirchenaustritte bewiesen, ihre innere Bindung zur Kirche weiter gelockert worden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise: sie als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor:
Die Beschwerde sei unzulässig, da die Beschwerdeführer weder antragsberechtigt noch parteifähig seien. Rechtliche Interessen seien erst dann berührt, wenn sie einem eigenen, schon bestehenden Recht erwüchsen. Ein solches Recht hätten die Beschwerdeführer nicht dargetan. Sie versuchten lediglich, in dem theologischen und politischen Meinungsstreit über den Gegenstand des Beschlusses ihre eigene Auffassung zur alleingültigen zu erheben. Sie begehrten also im Widerspruch zur reformatorischen Tradition vom Gericht eine Entscheidung in Glaubenssachen.
Die Beschwerde sei aber auch unbegründet. Die Synode habe, wie ein späterer Beschluss noch ausdrücklich bestätige, zur Bedingung gemacht, dass die Mittel aus dem Sonderfonds nur humanitären Zwecken dienen dürften. In der Aussprache sei lediglich von vielen Synodalen betont worden, wie wenig wir ein Recht hätten, uns vom sicheren Port zum Richter über die unter schwersten Unterdrückungsmaßnahmen Leidenden und ihr sich gegen diese Unterdrückung wehrendes Tun aufzuwerfen. Das Problem der Gewalt stelle sich dem verantwortungsbewussten Christen immer wieder unter neuen Aspekten. Sicher sei es der Kirche nicht erlaubt, Gewalt zu gebrauchen; ihre Aufgabe sei es, mit allen Kräften für den Frieden einzutreten. Es frage sich aber, ob Gewalt in jedem Fall und unter allen Umständen vermeidbar sei, zumal da auch ein Nichthandeln eine massive Unterstützung von Gewalt bedeuten könne. Der angefochtene Beschluss habe zu dieser grundsätzlichen Frage jedoch keine Stellung genommen, sondern sich damit begnügt, Gruppen von Menschen, die sich gegen ihre Unterdrückung wehrten, in ihrer Notlage humanitäre Hilfe zu leisten, ohne darüber zu richten, wie dieses Sichwehren zu bewerten sei.
Von einem Verstoß gegen die geistliche Einheit der evangelischen Christenheit könne nicht die Rede sein, wenn die Synode Maßnahmen des Ökumenischen Rates unterstütze, die im Rahmen von Beschlüssen liegen, die mit den Stimmen der Vertreter der EKD gefasst worden seien.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.
I.
1. Die Kirchenordnung hat in Artikel 64 die Einrichtung des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts "zur maßgebenden Auslegung des geltenden kirchlichen Rechts" vorgesehen und zugleich bestimmt, dass die Zuständigkeit und das Verfahren dieses Gerichts durch ein Kirchengesetz geregelt werden soll. Diese Regelung ist in dem Kirchengesetz über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht gemäss Artikel 56 der Kirchenordnung (KVVG) vom 14. Februar 1952 (ABl. S. 18) mit den Änderungen durch die Kirchengesetze vom 9. Dezember 1965 (ABl. S. 102) und vom 21. April 1966 (ABl. S. 89) enthalten. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kommt im vorliegenden Fall nur das Beschwerdeverfahren gemäss § 2 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 5 und 17 KVVG in Betracht. Nach § 2 Nr. 3 KVVG entscheidet das Gericht auf Antrag über Beschwerden gegen synodale Beschlüsse, soweit die Anwendung der Kirchenordnung gerügt wird.
Antragsberechtigt und parteifähig sind nach § 5 Abs. 1 KVVG Einzelpersonen, kirchliche Körperschaften, kirchliche Organe, Werke und Verbände, deren rechtliche Interessen durch den angefochtenen Beschluss berührt werden.
2. Das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen die für die Auslegung dieser Vorschriften maßgebenden Grundsätze entwickelt (vgl. namentlich das Urteil vom 30. Oktober 1969 - I 1/69 - S. 13, ferner die Urteile vom 9. März 1959 - I 3/57 - unter II, vom 12. März 1965 – I 1/64 - S. 7, vom 26. November 1965 - I 1/65 - unter c) und d), vom 25. Juni 1968 - II 1/67 - S. 6 f. und vom 17. Januar 1969 - II 3/68 - S. 5 f.). Danach hat der Kirchengesetzgeber im Beschwerdeverfahren bewusst keinen umfassenden Rechtsschutz eröffnet, weil im kirchlichen Raum Streitigkeiten in der Regel auf andere Weise und durch andere Instanzen beizulegen sind, und weil ein formelles gerichtliches Verfahren hierzu nur in bestimmten Fällen als geeignet und notwendig erscheint. Demgemäss sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen als erschöpfende Aufzählung der Voraussetzungen für die Anrufung des Gerichts und Begrenzung der Zuständigkeit des Gerichts zu verstehen. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 KVVG genügt es daher nicht, wenn der Antagsteller behauptet, dass ein Beschluss der Synode die Kirchenordnung verletze. Vielmehr ist der Antrag nur zulässig, wenn rechtliche (nicht wirtschaftliche) Interessen des Antragstellers berührt werden; das liegt nur vor, wenn der Beschluss ein eigenes, schon bestehendes Recht des Antragstellers unmittelbar bedroht oder beeinträchtigt.
3. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der angefochtene Beschluss berührt keine konkreten rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer. Der Beschluss hat zum Inhalt, dass aus bestimmten Gründen (Satz 1 des Beschlusses) und unter einer bestimmten Voraussetzung (Satz 2) dem Sonderfonds des Ökumenischen Rates betreffend das sogenannte Antirassismus-Programm aus den Haushaltsmitteln der Kirche ein der Höhe nach festgelegter Betrag zur Verfügung gestellt wird. Er enthält also lediglich eine die Kirchenleitung bindende Anordnung über die Verwendung von Haushaltsmitteln. Ein solcher Beschluss kann schon seiner Natur nach keinen Eingriff in konkrete Rechte eines kirchlichen Organs oder einer Einzelperson enthalten. Er berührt weder die Rechtsstellung, die beiden Beschwerdeführern als Gliedern der Kirchengemeinde im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 KO nach der Kirchenordnung und den Kirchengesetzen zukommt, noch die sich aus dem Kirchenrecht ergebende Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu 1) als ordinierten Pfarrers. Der Beschluss hat auch keine neue oder vermehrte Steuerpflicht der Mitglieder der Kirche begründet.
II.
Die demgegenüber von den Beschwerdeführern für die Zulässigkeit ihres Antrags vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig.
1. Die Beschwerdeführer meinen offenbar, jedes Mitglied der Kirche habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Synode sich bei ihren Beschlüssen im Rahmen der kirchlichen Rechtsordnung halte, und müsse deshalb dieses Interesse im Wege des Beschwerdeverfahrens verfolgen können. Dies trifft jedoch nicht zu. Gewiss darf und soll sich jedes Glied der Kirche damit auseinandersetzen, ob Beschlüsse der Synode mit Schrift und Bekenntnis in Einklang stehen, und ob die von der kirchlichen Rechtsordnung gesetzten Schranken eingehalten sind. Die Glieder der Kirche sind berechtigt und im Rahmen ihrer Verantwortung unter Umständen verpflichtet, auf nach ihrer Meinung insoweit bestehende Bedenken hinzuweisen und auf eine Änderung solcher Beschlüsse hinzuwirken. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die Befugnis, nach Art einer Popularklage die gerichtliche Nachprüfung jedes synodalen Beschlusses zu erzwingen. Vielmehr steht dem schon der klare Wortlaut des § 5 Abs. 1 KVVG entgegen: Bei einer so weiten Auslegung hätte der letzte Halbsatz der Vorschrift ("deren rechtliche Interessen berührt werden") keinen Sinn. Vor allem widerspräche aber eine solche Auslegung der in den oben erwähnten Gerichtsentscheidungen dargelegten begrenzten Funktion des gerichtlichen Verfahrens im kirchlichen Raum; denn sie würde darauf hinauslaufen, dass das Kirchengericht die Rolle einer generellen Kontrollinstanz über die Synode erhielte. Dies gälte besonders, wenn was hier nicht zu entscheiden ist - entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführer die Prüfung eines synodalen Beschlusses an der Kirchenordnung auch die Frage einschließen sollte, ob der Beschluss im Widerspruch zu Schrift und Bekenntnis im Sinne des Grundartikels steht. Gemäß den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kann daher der letzte Halbsatz des § 5 Abs. 1 KVVG nur dahin verstanden werden, dass die allgemeine Anteilnahme jedes Kirchenmitgliedes an dem ordnungsgemäßen und dem Kirchenrecht entsprechenden Funktionieren der kirchlichen Organe nicht ausreicht, um ein Antragsrecht im Sinne der Vorschrift zu begründen. Allein die theologische Missbilligung eines synodalen Beschlusses oder die konkrete Belastung des Gewissens begründen noch kein rechtliches Interesse. Vielmehr muss es sich um eine darüber hinausgehende besondere Rechtsposition handeln und um den Konflikt zwischen dieser Rechtsposition und der umfassenden Leitungskompetenz der Kirchensynode gemäss Artikel 33 Abs. 1 KO.
Schließlich würde eine Anwendung des § 5 Abs. 1 KVVG entsprechend der Rechtsansicht der Beschwerdeführer zu dem sonderbaren Ergebnis führen, dass Kirchengesetze gemäß § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 KVVG nur von kirchlichen Organen oder einer Gruppe von mindestens 10 Synodalen zur gerichtlichen Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Kirchenordnung gestellt werden könnten, während bei Beschlüssen der Synode, die nicht ein Kirchengesetz zum Gegenstand haben, jede Einzelperson im Wege der Beschwerde einen Verfassungsverstoß rügen könnte.
III.
1. Die gesetzlichen Schranken für die Zuständigkeit des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts und die Antragsbefugnis im Beschwerdeverfahren müssen stets beachtet werden ohne Rücksicht darauf, worin der behauptete Verfassungsverstoß bestehen soll. Wollte das Gericht im Einzelfall die Zulassung des Beschwerdeverfahrens davon abhängig machen, ob nach Auffassung des Antragstellers ein besonders schwerwiegender Verfassungsverstoß vorliegt, so würde es sich dem Vorwurf der Willkür aussetzen und selbst die von der Kirchenordnung (Art. 64 KO) und dem Kirchengesetzgeber vorgeschriebene Gewaltenteilung zwischen den kirchlichen Organen durchbrechen, deren Wahrung gerade zu seinen Aufgaben gehört.
In diesem Zusammenhang mag darauf verwiesen werden, dass auch die vergleichbaren Verfahren im staatlichen Raum ganz überwiegend keine so weitgehende Beschwerdebefugnis kennen, wie die Beschwerdeführer sie in Anspruch nehmen wollen. Nach der vergleichbaren Regelung für die Bundesrepublik, die mit besonderen rechtsstaatlichen Garantien versehen ist und sich durch ein umfassendes Rechtsschutzsystem auszeichnet, kann der einzelne Staatsbürger einen Hoheitsakt der öffentlichen Gewalt nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, wenn er durch diesen Hoheitsakt unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten betroffen ist (vgl. Art. 93 Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschluss des Bundestages über die Verwendung von Haushaltsmitteln, der nicht unmittelbar in die Rechte von Staatsbürgern eingreift, kann daher nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden, weil er nach Ansicht eines Bürgers mit der Verfassung nicht in Einklang steht. Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung eines solchen Beschlusses kann in diesem Fall auch nicht durch einen "Vertreter des öffentlichen Interesses" erzwungen werden, da das einschlägige Verfahrensgesetz eine solche Einrichtung nicht kennt.
2. Die Beschwerdeführer verkennen insgesamt, dass ein gerichtliches Verfahren weder der einzige noch der vorrangige Weg ist, um Bedenken gegen ein bestimmtes Vorgehen kirchlicher Organe geltend zu machen. Dies gilt besonders, wenn es sich wie im vorliegenden Fall weniger um Unterschiede der Rechtsauffassung handelt als um Meinungsverschiedenheiten über theologische und kirchenpolitische Grundsatzfragen. Es bleibt den Beschwerdeführern unbenommen, ihr Anliegen auf den jedem Glied der Kirchen offenstehenden kirchenpolitischen Wegen zu verfolgen, etwa ihre Meinung in Wort und Schrift zu äußern, über die kirchlichen Wahlen oder in anderer Weise eine Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess der Synode zu versuchen.
3. Die Beschwerde war somit als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 33, 35 KVVG i.V.m. § 91 ZPO.