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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:25.06.1968
Aktenzeichen:KVVG II 1/67
Rechtsgrundlage:§§ 5,14,17 KVVG; § 43 ZPO
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Antragsberechtigung, Beschwerde, Erbbaurechte, Fristgebundenheit, Rechtsmittelbelehrung
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Leitsatz:

1. Aus der Fristgebundenheit einer Beschwerde nach § 17 Abs. 3 KVVG folgt nicht die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich nicht unmittelbar an den Beschwerdeführer richtet.
2. Der Eingriff in wirtschaftliche Interessen begründet für sich allein keine Antragsberechtigung im Sinne von § 5 Abs. 1 KVVG.

Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
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Tatbestand:

Die Evangelische Kirchengemeinde A-B hat durch notariellen Vertrag vom 18. Juni 1964 (Urk. Rolle Nr.159 der Notarin E. in A) an ihrem Grundstück A-C, Flur 29, Flurstück 18/5 - eingetragen im Grundbuch von C Band 117 Blatt 2960 Ifd. Nr. 3 - den Ehegatten C. und , geb. E., ein Erbbaurecht bestellt. In diesem Vertrag ist der Kirchengemeinde für den Veräußerungsfall des Erbbaurechtes ein Vorkaufsrecht eingeräumt und im übrigen die Veräußerung dieses Rechts an ihre Zustimmung gebunden. Da die Eheleute C. später verzogen, verhandelten sie 1966 wegen eines Verkaufes dieses Erbbaurechtes mit den Beschwerdeführern sowie ferner mit Herrn F., A.
Mit Schreiben vom 29. 0ktober 1966 an Herrn F. erklärte sich der Ehemann C. zugleich für seine Ehefrau zur Übertragung des Erbbaurechts bereit, falls seine im einzelnen näher dargelegten Preisforderungen akzeptiert würden. Auf Grund dieser schriftlichen Zusage beschloss die Kirchengemeindevertretung A-B in ihrer Sitzung vom 4. November 1966 einstimmig, diese Veräußerung zu genehmigen und das Vorkaufsrecht der Kirchengemeinde in diesem Falle nicht auszuüben. Die Angelegenheit wurde laut Protokollauszug unter Punkt "Verschiedenes“, und zwar "ohne eine Stimme Widerspruch" behandelt. Am 2. Dezember 1966 wurde zwischen dem Ehemann" C. und Herrn F. der notarielle Kaufvertrag nebst Auflassung (Urk. Rolle Nr.390 der Notarin S.) abgeschlossen und von der Ehefrau C. durch notarielle Erklärung vom 5. Dezember 1966 genehmigt. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1966 beantragte das Evangelische Pfarramt A-B bei der Kirchenleitung in Darmstadt die kirchenaufsichtliche Genehmigung zu dem Beschluss der Kirchengemeindevertretung vom 4. November 1966. Diesem Antrag hat die Kirchenleitung mit Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 1966 entsprochen, der an die Notarin Frau E. und an den Kirchenvorstand A-B übersandt wurde.
Am 5. November 1966, d.h. unmittelbar nach dem Beschluss der Kirchengemeindevertretung vom 4. November 1966 über die Veräußerung des Erbbaurechts an Herrn F., schloss der Ehemann C. zugleich im Namen seiner Ehefrau mit den Beschwerdeführern einen notariellen Vertrag (Urk. Rolle Nr. 219 des Notars E. in A). Darin veräußerte er ihnen das Erbbaurecht "vorbehaltlich der Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin.“ Diesem Vertrag stimmte die Ehefrau C. nicht zu. Ein Beschluss der Kirchengemeindevertretung A-B über die Zustimmung zu diesem Vertrag und über die Ausübung des Vorkaufsrechts der Kirchengemeinde wurde in der Folgezeit nicht beantragt. Vielmehr richtete der Beschwerdeführer zu 1), der am 22. Dezember 1966 Kenntnis von dem Genehmigungsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Dezember 1966 erhalten hatte, unter dem 5. Januar 1967 eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Kirchenpräsidenten. Darin erhob er Einwendungen gegen die rechtliche Wirksamkeit des Beschlusses der Kirchengemeindevertretung vom 4. November 1966 und beanstandete besonders das Verhalten des Gemeindepfarrers G., dem er vorwarf, den Erwerb des Erbbaurechts durch die Beschwerdeführer hintertrieben zu haben. Auf dieses Schreiben wurde ihm keine Antwort erteilt. Unter dem 17. Juni 1967 erhob er nunmehr zugleich für den von ihm vertretenen Beschwerdeführer zu 2) gegen den Genehmigungsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Dezember 1966 Beschwerde, die bei Gericht am 20. Juni 1967 einging.
Zur Begründung der Beschwerde wird zunächst vorgetragen, dass der Beschluss der Kirchengemeindevertretung vom 4. November 1966 nicht rechtswirksam zustande gekommen sei.
Denn der betreffende Gegenstand habe nicht auf der Tagesordnung dieser Sitzung gestanden und es sei von einem Mitglied die Vertagung beantragt worden. Auch sei die Niederschrift über den Beschluss entgegen § 39 Abs. 1 KGO nicht am gleichen Tage gefertigt und überdies sei die Zustimmung erklärt worden, ohne dass ein Veräußerungsvertrag C.-F. über das Erbbaurecht vorgelegen habe. Ferner sind die Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Kirchenleitung ihren Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 1966 nicht hätte erteilen dürfen, weil ihr in diesem Zeitpunkt das Vorhandensein des "bindenden" notariellen Vertrages der Beschwerdeführer mit dem Ehemann C. vom 5. November 1966 bekannt gewesen sei. Die beanstandete Genehmigung verstoße im übrigen gegen den Sinn und Zweck der Erbbaurechtsverordnung, weil auf diesem Wege einem besonders kapitalkräftigen Erwerber zu einem Erbbaurecht verholfen werde. Schließlich wiederholt die Beschwerdebegründung die bereits in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 5. Januar 1967 gegen Pfarrer G. erhobenen Vorwürfe, der keinen Weg gescheut habe, um den Kaufvertrag der Beschwerdeführer mit dem Ehemann C. vom 5. November 1966 zu Fall zu bringen.
Die Beschwerdeführer halten ihre Beschwerde auch nicht für verspätet, weil der Beschwerdeführer zu 1) am 22. Dezember 1966 nur zufällig von der angegriffenen Entscheidung, die keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und den Beschwerdeführern auch nicht bekannt gegeben worden sei, erfahren habe. Wann der Beschwerdeführer zu 2) von dieser Genehmigung Kenntnis erlangt habe, könne er nicht mehr angeben.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Genehmigungsbescheid der Kirchenleitung vom 20. Dezember 1966
aufzuheben.
Die beklagte Kirchenleitung beantragt,
die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor:
Der Beschwerdeführer zu 1) habe unstreitig von der angefochtenen Entscheidung bereits am 22. Dezember 1966 erfahren, und es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer zu 2) wenn nicht am gleichen Tage, so doch bald danach diese Kenntnis erlangt habe. Dass der Genehmigungsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthalte und den Beschwerdeführern auch nicht amtlich bekannt gegeben wurde, sei unerheblich. Denn es handle sich hier um die Genehmigung zu dem Beschluss einer Kirchengemeindevertretung und damit um einen verwaltungsinternen Vorgang, von dem Dritte höchstens mittelbar betroffen würden. Mithin habe für eine ausdrückliche Mitteilung dieser Entscheidung an die Beschwerdeführer keinerlei Veranlassung bestanden. § 17 Abs. 3 KVVG stelle auch nicht auf die Bekanntgabe (der angegriffenen Entscheidung) sondern auf das tatsächliche Kenntniserlangen ab.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Gericht hat die Vorgänge der Kirchenleitung über die angegriffene Entscheidung beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Beschwerden sind nach § 17 Abs. 3 KVVG binnen eines Monats zu erheben, und diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der angegriffenen Entscheidung erfahren hat. Diese Frist haben die Beschwerdeführer versäumt.
Unstreitig hat der Beschwerdeführer zu 1) bereits am 22. Dezember 1966 von dem angefochtenen Genehmigungsbescheid Kenntnis erlangt. Ob das auch für den Beschwerdeführer zu 2) zutrifft, kann dahingestellt bleiben, denn mit Sicherheit ist anzunehmen, dass dies bis zum 5. Januar 1967 geschehen ist. Unter diesem Datum ist die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) an den Kirchenpräsidenten ergangen, die "vereinbarungsgemäß“ auch im Namen des Beschwerdeführers zu 2) erhoben wurde. Dieser Wortlaut erlaubt den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer zu 2) über den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde, die (auf Seite 4 unten) auch den angegriffenen Bescheid vom 20. Dezember 1966 erwähnt, vorher unterrichtet war.
Auf das von den Beschwerdeführern gerügte Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kommt es nicht an. § 17 Abs. 3 KVVG fordert eine solche Belehrung nicht. Ihre Notwendigkeit kann auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen hergeleitet werden. Diese Grundsätze sollen einen Schutz des Bürgers gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine rechtlich geschützte Interessensphäre gewährleisten. Ein solcher Eingriff steht jedoch in vorliegendem Fall nicht zur Erörterung. Die beklagte Kirchenleitung hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass der angefochtene Bescheid nur die Genehmigung des Beschlusses der Kirchengemeindevertretung A-B vom 4. November 1966 betrifft. Es handelt sich also um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die sich nicht unmittelbar an die Beschwerdeführer richtet. Diese werden auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in ihrer Rechtssphäre nicht berührt, weil der von der beklagten Kirchenleitung genehmigte Beschluss der Kirchengemeindevertretung vom 4. November 1966 die Veräußerung des fraglichen Erbbaurechts an Herrn F. betraf und eine Übertragung dieses Rechtes an die Beschwerdeführer unstreitig in der Sitzung vom 4. November 1966 überhaupt nicht zur Diskussion stand. Unter diesen Umständen war auch aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus für eine Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides oder gar für eine - vom einschlägigen Kirchenrecht, wie ausgeführt, nicht vorgesehene - Rechtsmittelbelehrung gegenüber den Beschwerdeführern kein Raum.
Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat demnach für die Beschwerdeführer spätestens am 5. Januar 1967 begonnen. Ihre am 20. Juni 1967 bei Gericht eingegangene Beschwerde musste mithin wegen Verspätung als unzulässig verworfen werden. Im übrigen hält das Gericht auch die in § 5 KVVG für die Beschwerdeberechtigung geforderte Voraussetzung, dass durch die angefochtene Entscheidung die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer berührt werden, nicht für gegeben. Denn eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung haben die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht erlitten, weil dieser den zwischen den Beschwerdeführern und dem Ehemann C. am 5. November 1966 über das fragliche Erbbaurecht abgeschlossenen Veräußerungsvertrag in seinem Bestande nicht berührt. Allerdings wurde damit die Aussicht der Beschwerdeführer auf Erwerb des Erbbaurechts insofern vereitelt, als mit der Zustimmung der Kirchenleitung zum Veräußerungsbeschluss der Kirchengemeindevertretung A-B vom 4. November 1966 der notarielle Vertrag C. – F. vom 2. Dezember 1966 wirksam geworden ist. Diese Rechtsfolge berührt indessen nur die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführer, denen es nach wie vor unbenommen bleibt, sich - soweit rechtlich zulässig - wegen Erfüllung des von ihnen mit dem Ehemann C. abgeschlossenen Vertrages vom 5. November 1966 an diesen zu halten. Der Eingriff in wirtschaftliche Interessen allein - ohne Beeinträchtigung der Rechtssphäre - reicht sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach der einhellig im Verwaltungsprozessrecht vertretenen Auffassung nicht aus, dem Betroffenen ein Anfechtungsrecht gegen die hoheitliche Eingriffsmaßnahme zu gewähren.
Da die Beschwerde bereits mangels Zulässigkeit keinen Erfolg haben konnte, kam es auf die in der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge nicht mehr an, die lediglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, und damit die Begründetheit der Beschwerde betreffen.
Auch das von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 31. Januar 1967 gegen den Berichterstatter vorgebrachte Ablehnungsgesuch konnte keinen Erfolg haben. Denn die Beschwerdeführer haben sich ohne jegliche Bezugnahme auf dies Ablehnungsgesuch vorbehaltlos zur mündlichen Verhandlung eingelassen und erst nach Urteilsverkündung auf dieses Gesuch verwiesen. Sie haben damit ihr Ablehnungsrecht verloren (§§ 14 Abs. 1 KVVG, 43 ZPO). Trotzdem hat das Gericht das Ablehnungsgesuch sachlich geprüft, ist aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Schriftsatz vom 31. Januar 1967 zur Begründung vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Richters zu rechtfertigen. Von einer Kostenentscheidung war im Hinblick auf § 33 KVVG abzusehen.
Beschluss
In dem Verfahren
1) des Sozialgerichtsrats A., A,
2) des Heizungsmeisters B., A,
Beschwerdeführer
gegen
die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Beschwerdegegnerin
wegen
Aufhebung des Beschlusses der Kirchenleitung vom 20. Dezember 1966 betreffend Bestellung von Erbbaurechten an Gelände der Evangelischen Kirchengemeinde A-B,
hat die 2. Kammer des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts in ihrer Sitzung am 12. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Landgerichtspräsident i.R.
als Vorsitzender,
Verwaltungsgerichtsdirektor,
Ltd. Ministerialrat,
Dekan,
Ministerialrat
als beisitzende Richter
beschlossen:
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 25. Juni 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.