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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:26.11.1964
Aktenzeichen:KVVG II 2/63
Rechtsgrundlage:Art. 10,11,14 KO; §§ 11,12,13,14,47,49,50 KGO; §§ 2,5,17,20 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:, Anhörung, Bestandsgarantie, Gemeindegrenzen, Gemeindeteilung, Klageänderung, Mitwirkung, Teilungsbeschluss, Vermögensauseinandersetzung
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Leitsatz:

1. Die Kirchenordnung und die Kirchengemeindeordnung enthalten eine Garantie der Kirchengemeinde als Institution, aber nicht eine Bestandsgarantie für eine Kirchengemeinde im Einzelfall.
2. Die Kirchenleitung hat die Kompetenz zu entscheiden, ob eine Kirchengemeinde geteilt werden soll.
3. Bei der Änderung von Grenzen einer Kirchengemeinde kommt es nicht auf die Zustimmung der betroffenen Gemeinde an; diese ist nur anzuhören.
4. Zum Begriff der Anhörung als einer Form der Mitwirkung.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Tatbestand:

Am 26. Oktober 1962 unterrichtete der Propst für B in Anwesenheit des Kirchenrats D. von der Kirchenleitung die Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin darüber, dass seitens der Kirchenleitung beabsichtigt sei, die Kirchengemeinde A zu teilen; dabei gab der Propst die für die Teilung der Kirchengemeinde sprechenden Gründe im einzelnen bekannt. Nach eingehender Erörterung der Angelegenheit sprach sich die - beschlussfähige - Kirchengemeindevertretung in geheimer Abstimmung mit 19 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen gegen eine Teilung der Kirchengemeinde A aus.
Am 20. Januar 1963 beschloss die Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin einstimmig, wegen der von der Kirchenleitung beabsichtigten Teilung der Kirchengemeinde A ein Verfahren bei dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht einzuleiten; nach dem gleichen Beschluss wurde Rechtsanwalt C., A zum Bevollmächtigten für dieses Verfahren bestellt.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 1963, bei Gericht eingegangen am 23. Januar 1963, erhob Rechtsanwalt C. namens der Kirchengemeinde A Klage gegen die Kirchenleitung und beantragte zunächst, die Kirchenleitung zu verurteilen, es zu unterlassen, die Kirchengemeinde A zu teilen und Vorkehrungen hierzu zu treffen.
Am 29. Januar 1963 bestimmte der Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin Stadtoberinspektor E. als das Mitglied des Kirchenvorstandes, das die Kirchengemeinde gemeinsam mit dem Vorsitzenden u.a. bei der Erteilung von Vollmachten zu vertreten hat.
Am 7. Januar 1963 hat die Kirchenleitung beschlossen, mit Wirkung vom 1. Februar 1963 die Kirchengemeinde A zu teilen. Mit Schreiben der Kirchenverwaltung vom 23. Januar 1963 wurde der Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin von dem Beschluss vom 7. Januar 1963 unterrichtet; dieses Schreiben ging dem Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin - über das Dekanat - am 29. Januar 1963 zu. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30. Januar 1963, bei Gericht eingegangen am 31. Januar 1963, mitgeteilt, dass seine "Klage" vom 22. Januar 1963 in eine Beschwerde umzudeuten sei und dass mit dieser Beschwerde beantragt werde, den Teilungsbeschluss vom 7. Januar 1963 aufzuheben.
Am 4. Februar 1963 hat die Kirchenleitung ihren Beschluss vom 7. Januar 1963 u.a. dahin ergänzt, dass die nördlich der Bahn B - A wohnenden Evangelischen aus der Kirchengemeinde A ausgemeindet und zu einer neuen Kirchengemeinde A-Nord zusammengeschlossen werden. Von diesem Beschluss wurde die Beschwerdeführerin zunächst nicht unterrichtet.
Am 26. Februar 1963 hat sich der Dekanatssynodalvorstand auf eine entsprechende Vorlage der Kirchenleitung mit der Frage der Teilung der Kirchengemeinde A befasst und dabei einstimmig die Teilung der Kirchengemeinde A befürwortet. In ihrer Sitzung vom 4. März 1963 hat die Kirchenleitung zur Frage der Teilung der Kirchengemeinde A einen neuen Beschluss gefasst, der in seinem für das anhängige Verfahren wesentlichen Teil folgenden Wortlaut hat:
"Nachdem der Dekanatssynodalvorstand A nochmals angehört worden ist, beschließt die Kirchenleitung nochmals unter Aufhebung der Beschlüsse vom 7. Januar (Prot. 148/19) und 4. Februar 1963 (Prot. 150/47), die Kirchengemeinde A zu teilen in der in den Beschlüssen aufgeführten Form. Der Zeitpunkt der Teilung wird nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens festgelegt."
Mit Schreiben vom 8. März 1963, eingegangen am 12. März 1963, teilte die Kirchenverwaltung dem Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin mit, die Kirchenleitung habe - um alle nur irgend möglichen Bedenken gegen die Vorbereitung des (ersten) Beschlusses über die Teilung der Kirchengemeinde A auszuräumen - den Dekanatssynodalvorstand des Dekanats A gemäß § 14 KGO nochmals gehört, dieser habe in seiner Sitzung vom 26. Februar 1963 in der Angelegenheit beschlossen. Die Kirchenleitung habe in ihrer Sitzung vom 4. März 1963 ihren Beschluss vom 7. Januar 1963, ergänzt durch den Beschluss vom 4. Februar 1963, aufgehoben und einen neuen Beschluss gefasst. Dieser Beschluss sehe wieder vor, dass die nördlich der Eisenbahnlinie B - Hauptbahnhof - A - C wohnenden Evangelischen aus der Kirchengemeinde A ausgemeindet und zu einer Evangelischen Kirchengemeinde A-Nord zusammengeschlossen werden. Im übrigen befasst sich das Schreiben vom 8. März 1964 mit der Regelung einiger Folgen, die sich aus der Teilung der Kirchengemeinde A ergeben.
Nach Eingang des vorgenannten Schreibens der Kirchenverwaltung bei dem Kirchenvorstand der Beschwerdeführerin erklärte der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin einmal den mit der "Klage" vom 22. Januar 1963 (später umgewandelt in eine "Beschwerde") eingeleiteten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Kirchenleitung die Kosten dieses Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Kirchenleitung betrachtet diesen Rechtsstreit nicht als erledigt, ist vielmehr der Ansicht, in der Anfechtung des neuen Beschlusses (s. nachstehend) liege nur eine Klageänderung.
Das mit der Klage der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 1963 eingeleitete Verfahren ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen II 1/63 anhängig. Zum anderen hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schriftsatz vom 25. März 1963 namens der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und beantragt,
den Beschluss der Kirchenleitung vom 4. März 1963 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde u.a. vor, einmal sei das Verfahren bei Erlass des angefochtenen Beschlusses zu beanstanden, weil die Kirchenleitung ihren Beschluss nicht begründet habe und weil die Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin vor Erlass des Beschlusses nicht erneut angehört worden sei. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstoße der Beschluss gegen die bestehenden Kirchengesetze. Die Kirchenleitung sei ohne Zustimmung der Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin nicht berechtigt, die Kirchengemeinde zu teilen oder sonst wie deren Grenzen neu zu bestimmen. Im übrigen habe die Kirchenleitung ermessensfehlerhaft gehandelt, weil die Gründe, auf die sie die von ihr beabsichtigte Teilung der Kirchengemeinde in der Sitzung der Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin am 26. Oktober 1962 und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits stützt, nur vorgeschoben und ganz andere Gründe der Anlass für die Teilung seien. Im übrigen sei die Art der Abgrenzung zwischen der seitherigen Kirchengemeinde A und der neugebildeten Kirchengemeinde zu beanstanden, insbesondere um deswillen, weil die genannte Bahnlinie keine natürliche Grenze bilde.
Die Kirchenleitung beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Beschwerdeführerin sei in der Sitzung ihrer Kirchengemeindevertretung vom 26. Oktober 1962 eingehend über die für die Teilung maßgeblichen Gründe unterrichtet worden. Einer erneuten Anhörung der Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin habe es nicht bedurft, weil § 14 KGO nur verlange, dass die Kirchengemeindevertretung vor Erlass des Beschlusses gehört werde. Im übrigen ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des § 14 KGO, dass sie das Recht habe, eine Kirchengemeinde auch gegen deren Willen zu teilen. Die Art der Teilung der Kirchengemeinde sei zweckmäßig.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere der Schriftsätze der Parteien, die zum Gegenstand der Verhandlung und Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen. Auf das Vorbringen der Parteien im einzelnen wird überdies in den Entscheidungsgründen noch einzugehen sein.
Mit Schriftsatz vom 6. Januar 1964 hat die Kirchenverwaltung mitgeteilt, dass die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 16. Dezember 1963 als Termin für die Teilung der Gemeinde den Ersten des übernächsten Monats, der auf den Beschluss des Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts folgt, bestimmt habe.
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Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerdeführerin ist als kirchliche Körperschaft parteifähig und antragsberechtigt, weil ihre rechtlichen Interessen durch die angefochtene Entscheidung berührt werden, § 5 Absatz 1 KVVG. - Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin erhoben. Nach § 20 KVVG können sich die Beteiligten selbst vertreten oder durch Bevollmächtigte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht war der Beschwerde beigefügt. Sie ist unterzeichnet von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes der Beschwerdeführerin und einem weiteren Mitglied des Kirchenvorstandes, und zwar Herrn Stadtoberinspektor E., der in der Sitzung des Kirchenvorstandes der Beschwerdeführerin vom 29. Januar 1963 als das Mitglied des Kirchenvorstandes bestimmt worden ist, das die Kirchengemeinde gemeinsam mit dem Vorsitzenden u.a. bei der Erteilung von Vollmachten zu vertreten hat; außerdem ist sie mit dem Dienstsiegel der Beschwerdeführerin versehen. Damit entspricht die Vollmacht den Anforderungen des § 47 Absatz 2 und 3 Kirchengemeindeordnung - KGO -. Nach § 49 Absatz 1 Buchstabe e KGO hat die Kirchengemeindevertretung bei der Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift nur das Innenverhältnis zwischen dem Kirchenvorstand und der Kirchengemeindevertretung betrifft, denn die Kirchengemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom 20. Januar 1963 einstimmig beschlossen, wegen der von der Kirchenleitung beabsichtigten Teilung der Kirchengemeinde "ein Verwaltungsgerichtsverfahren beim kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau einzuleiten." Die Kirchengemeindevertretung konnte diesen Beschluss schon vor Erlass der in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsentscheidung der Kirchenleitung fassen, denn das förmliche Verfahren wegen der Teilung der Kirchengemeinde nahm spätestens mit der Anhörung der Kirchengemeindevertretung am 26. Oktober 1962 seinen Anfang. - Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben, denn sie ist am 26. März 1963 bei Gericht eingegangen, mithin innerhalb der Monatsfrist des § 17 Absatz 3 KVVG. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da die Kirchengesetze für Fälle der vorliegenden Art außer der Beschwerde keine besonderen Rechtsbehelfe i.S. des § 17 Absatz 2 KVVG vorsehen. - Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verwaltungsentscheidung der Kirchenleitung und wird darauf gestützt, dass die Entscheidung das geltende Recht unrichtig angewandt habe, § 2 Nr. 3 KVVG. Auch in sonstiger Hinsicht bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine Bedenken.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin leitet die Unzulässigkeit einer Änderung in dem Bestand und der Begrenzung, mithin einer Neubildung, Veränderung, Aufhebung, Teilung oder Zusammenlegung - nachstehend generell als "Änderung der Grenzen" bezeichnet - von Kirchengemeinden ohne deren Zustimmung zunächst daraus her, dass die Kirchengemeinde das tragende Element der Kirchenverfassung sei. Es trifft wohl zu, dass sowohl die Kirchenordnung - KO - als auch die zur Ausführung der Artikel 1 - 13 KO auf Grund des Artikels 14 KO erlassene KGO eine Garantie der Kirchengemeinde als Institution enthalten und dass diese Vorschriften die Aufgliederung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau nach Kirchengemeinden gewährleisten. Sie bieten aber nicht eine Bestandgarantie für die bei ihrem Erlass vorhanden gewesenen Kirchengemeinden dar. Das ergibt sich eindeutig aus der Tatsache, dass beide Kirchengesetze - KO und KGO - Vorschriften über die Änderung der Grenzen der bereits vorhandenen Kirchengemeinden, auf deren Inhalt im einzelnen weiter unten einzugehen sein wird, enthalten. Die in diesen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen sind sämtlich nicht geeignet, die Kirchengemeinde in ihrer Grundexistenz einzuengen oder gar auszulöschen. Sie verfolgen letztlich - wie sich u.a. aus § 11 KGO ergibt - nur den Zweck, den Bereich der einzelnen Kirchengemeinde den örtlichen, bekenntnismäßigen oder besonderen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen. Von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Bildung neuer Kirchengemeinden und der Veränderung des Wirkungsbereichs der bestehenden Kirchengemeinden geht auch der Vertrag des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (Anlage zu § 1 Absatz 2 des Hessischen Gesetzes zu dem vorgenannten Vertrag vom 10. Juni 1960, GVBl. 1960 S. 54) aus, denn nach Artikel 4 Satz 1 des Vertrags werden die Kirchen - u.a. die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau - "Beschlüsse über die Bildung und Veränderung ihrer Kirchengemeinden dem Minister für Erziehung und Volksbildung (jetzt Kultusminister) mitteilen und eine Ausfertigung der Organisationsurkunde vorlegen."
Die Beschwerdeführerin ist ferner der Auffassung, ein Recht der Kirchenleitung auf Teilung einer Kirchengemeinde gegen ihren Willen könne es nur bei einer Kirchenverfassung geben, die nicht das gemeindliche Prinzip zur obersten Grundlage ihres Inhalts hat, sondern eine autoritäre Über- und Unterordnung zwischen Kirchenleitung und Kirchengemeinde aufweist. Das aber sei für die Evangelische Kirche aus biblischer Sicht und aus der Sicht ihrer Tradition einfach unvorstellbar. Im übrigen hält es die Beschwerdeführerin für unzulässig, dass selbst durch ein Kirchengesetz für den Einzelfall - entsprechend der in Hessen für bürgerliche Gemeinden geltenden Regelung - die Teilung einer Kirchengemeinde gegen ihren Willen angeordnet werden könne, weil damit rechtswidrig in die durch Artikel 14 GG geschützte Eigentumssphäre der Kirchengemeinde eingegriffen und diese damit ihres Vermögens beraubt werde.
Dem Hinweis darauf, dass nur eine autoritäre Kirchenordnung die Teilung einer Gemeinde gegen ihren Willen zulassen könne - die Beschwerdeführerin verweist insoweit auch auf die Rechtslage hinsichtlich der Änderung von Grenzen der bürgerlichen Gemeinden während der Geltung des Führerprinzips - ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Rechtslage hinsichtlich der Änderung von Grenzen von Kirchengemeinden nach der KO und der KGO im wesentlichen die gleiche geblieben ist wie nach den früheren Kirchenverfassungen aus den 20er-Jahren und dass sie sich im wesentlichen mit der nach den jetzt geltenden Verfassungen der anderen in Hessen bestehenden Evangelischen Kirchen deckt. Besonders aufschlussreich ist in dieser Hinsicht § 8 der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Hessen vom 1. Juni 1922. Er sah in Satz 2 ein vereinfachtes Grenzänderungsverfahren vor, wenn auf Antrag der beteiligten Kirchengemeinden die innerhalb eines (bürgerlichen) Gemeindebezirks bestehenden Kirchengemeinden neu abgegrenzt werden sollten. Aus dem Vergleich des Satzes 2 mit Satz 1 ergibt sich, dass es für alle sonstigen Fälle von Grenzänderungen nicht auf einen Antrag und damit auf eine Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden ankam. Fast noch deutlicher kommt der gleiche Gedanke in der Verfassung der Evangelischen Landeskirche in Hessen-Cassel vom 17. Februar 1923 (abgesehen von den darin vorgesehenen Zuständigkeiten aufrechterhalten durch § 21 des Kirchengesetzes betr. die Leitung und Verwaltung der Evangelischen Landeskirche von Kurhessen-Waldeck vom 27. September 1945/4. Dezember 1947) zum Ausdruck, deren § 2 Absatz 2 wörtlich wie folgt lautet:
"(2) Kirchengemeinden werden neugebildet, verändert, aufgehoben und vereinigt nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese einverstanden sind, durch Beschluss des Landeskirchenamtes, sonst durch Beschluss der Kirchenregierung."
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es früher ebenso wenig wie heute bei der Änderung der Grenzen von Kirchengemeinden auf die Zustimmung der Kirchengemeinden ankam. Im übrigen stellt auch Artikel 11 der KO der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 2. Mai 1952 hinsichtlich der Zulässigkeit von Grenzänderungen nicht auf das Einverständnis der beteiligten Kirchengemeinden ab. Es ist in der Vergangenheit niemals behauptet worden, die Kirchenordnungen seien autoritärer Art, auch ergibt der angestellte Rückblick auf die frühere Rechtslage, dass ein Abweichen von der zum mindesten seit Jahrzehnten bestehenden Tradition hinsichtlich der Rechtslage bei Änderungen von Grenzen der Kirchengemeinden nicht festzustellen ist. Völlig abwegig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, in der Aufteilung einer Kirchengemeinde in zwei Kirchengemeinden liege zugleich eine nach Artikel 14 GG unzulässige Enteignung zum Nachteil der seither allein bestehenden Kirchengemeinde. Nach § 20 der Haushaltsordnung der Evangelischen Kirchengemeinden in Hessen und Nassau vom 23. November 1959 haben sich bei einer Neubildung von Kirchengemeinden die Beteiligten freiwillig über die notwendige Vermögensauseinandersetzung zu einigen; nur wenn eine gütliche Einigung nicht zu erreichen ist, entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung der beteiligten Gemeindekörperschaften und des Dekanatssynodalvorstandes. Von einem Entzug des Eigentums für fremde Zwecke und Rechtsträger kann aber in einem solchen Falle nicht die Rede sein, denn das gesamte Vermögen verbleibt bei den Kirchengemeinden, wenn auch mit der Maßgabe, dass sich nunmehr die an Stelle der einen Kirchengemeinde getretenen neuen Gemeinden in das Vermögen zu teilen haben. Auch auf dem Gebiet des staatlichen Kommunalrechts ist anerkannt, dass die Aufteilung einer bürgerlichen Gemeinde in mehrere bürgerliche Gemeinden mit der auch dort vorgesehenen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung keine unzulässige Enteignung bedeutet. Wenn schließlich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Einwendungen geltend macht, auch auf dem staatlichen Sektor werde Rücksicht darauf genommen, ob eine bürgerliche Gemeinde mit einer beabsichtigten Grenzänderung einverstanden ist, so ist dazu zu bemerken, dass dies insoweit zutrifft, als das Verfahren bei der Grenzänderung in beiden Fällen verschieden ist, dass aber die Grenzänderung in jedem Falle zulässig ist. Es ist den Kirchen, die ihre Angelegenheiten selbst verwalten, unbenommen, eine von der für bürgerliche Gemeinden geltenden abweichende Regelung zu treffen und dabei das gleiche Verfahren vorzusehen für den Fall der Zustimmung der Beteiligten wie für den Fall ihres Widerspruchs.
Bestehen somit keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Änderungen der Grenzen einer Kirchengemeinde, so könnte die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig sein, wenn sie mit den bestehenden kirchenrechtlichen Vorschriften über die Änderung der Grenzen der Kirchengemeinden nicht vereinbar wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Die KO enthält folgende Vorschriften, die sich mit der Änderung der Grenzen der Kirchengemeinden befassen:
1. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e
"(3) Die Mitwirkung der Kirchengemeindevertretung ist auf alle Fälle erforderlich:
...
e) bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinde;"
2. Artikel 14:
"Zur Ausführung der Artikel 1 bis 13 ergeht ein Kirchengesetz betreffend die Kirchengemeindeordnung."
Die KGO enthält folgende Vorschriften, die sich mit der Änderung der Grenzen der Kirchengemeinden befassen:
1. § 11:
"Der Bereich einer Kirchengemeinde richtet sich nach örtlichen, bekenntnismäßigen oder besonderen rechtlichen Gegebenheiten."
2. § 12:
"(1) Die örtlich abgegrenzte Kirchengemeinde umfasst die Gemeindeglieder eines Ortes, eines Ortsteiles oder mehrerer Orte.
(2) Räumliche Ausdehnung und zahlenmäßiger Umfang müssen in angemessenen Grenzen gehalten werden.
(3) Mehrere Kirchengemeinden können pfarramtlich verbunden sein."
3. § 14:
"Sollen Kirchengemeinden neu gebildet, verändert, aufgehoben, geteilt oder zusammengelegt oder Pfarr- oder Pfarrvikarstellen neu errichtet oder aufgehoben werden, so beschließt darüber nach Anhörung der Beteiligten und der zuständigen Dekanatssynodalvorstände die Kirchenleitung."
Die zu 1 - 3 genannten Vorschriften sind in dem Abschnitt II der KGO enthalten, der die Überschrift trägt: "Abgrenzung der Kirchengemeinde."
4. § 49 Absatz 1 Buchstabe a:
"(1) Die Kirchengemeindevertretung hat mitzuwirken:
(a) bei den Änderungen in dem Bestand, der Begrenzung und der pfarramtlichen Verbindung der Kirchengemeinden;"
Die vorstehend wiedergegebenen Vorschriften sind teils materiell-, teils formalrechtlicher Art. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e KO hat einerseits den Charakter einer Übergangsvorschrift, und zwar insofern, als er die Mitwirkung der Kirchengemeindevertretung auf alle Fälle für erforderlich erklärte bei Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinden. "Auf alle Fälle" bedeutet hier, dass die Mitwirkung auch erforderlich sein sollte, wenn eine solche nach den grundsätzlich zunächst fortgeltenden früheren Kirchengesetzen (s. dazu § 9 Absatz 2 Kirchengesetz betr. Allgemeine und Einführungsbestimmungen zur Ordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 17. März 1949/7. Mai 1953) nicht vorgesehen war, wie in § 8 der Verfassung der Landeskirche in Hessen vom 1. Juni 1922. Im übrigen überließ die KO die weitere Regelung einem besonderen Kirchengesetz (Artikel 14 KO), jedoch mit der Maßgabe, dass auch in diesem Gesetz die Mitwirkung der Kirchengemeindevertretung in Fällen der in Betracht kommenden Art erforderlich sein soll. Abgesehen davon lässt schon die Regelung des Artikels 10 KO erkennen, dass die Verfassungsgebende Synode davon ausgegangen ist, dass auch zukünftig Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinden zulässig sein sollen, wie dies nach § 8 der Kirchenverfassung in Hessen und § 9 der Kirchenverfassung in Nassau der Fall war.
Die materiellrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit einer anderweitigen Abgrenzung der Kirchengemeinden sind enthalten in §§ 11, 12 KGO. Sie bestimmen, nach welchen Gegebenheiten sich der örtliche Bereich einer Kirchengemeinde richtet und fordern u.a. in § 12 Absatz 2 KGO, dass räumliche Ausdehnung und zahlenmäßiger Umfang in angemessenen Grenzen gehalten werden müssen. Diese letztere Vorschrift richtet sich an die für die Änderung der Grenzen einer Kirchengemeinde zuständige Stelle und gebietet ihr ("müssen"), dafür zu sorgen, dass die gegebene Richtlinie beachtet wird.
Das bei einer Änderung der Grenzen einer Kirchengemeinde zu beachtende Verfahren richtet sich nach §§ 14, 49 Absatz 1 Buchstabe a KGO. In seiner Formulierung ist § 14 KGO an § 8 Satz 1 KiVerf. in Hessen von 1922 angepasst. Das einleitende Wort "Sollen" (neu gebildet usw. werden) bedeutet nicht etwa, dass damit eine besondere Voraussetzung für die Einleitung des Grenzänderungsverfahrens aufgestellt wird, etwa der Art, dass von irgendeiner Seite die Anregung zu der Änderung auszugehen hat. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich wäre, von welcher Stelle die Anregung - der Antrag - auf eine Änderung ausgehen sollte - die Funktionen aller dafür überhaupt in Betracht kommenden Stellen sind in § 14 KGO ausdrücklich geregelt - ergibt ein Vergleich mit § 9 Absatz 2 der früheren KiVerf. in Nassau von 1922 und den einschlägigen Vorschriften der anderen Evangelischen Kirchen in Hessen (s. oben), dass § 14 KGO lediglich die Zuständigkeit zum Ausspruch einer Grenzänderung und die Art der dabei erforderlichen Mitwirkung anderer Stellen festlegt. Im übrigen knüpft das Wort "sollen", wenn man ihm überhaupt eine Bedeutung beimessen will, nur an die vorausgehenden Vorschriften an und besagt alsdann, dass über eine nach diesen Vorschriften etwa erforderliche Grenzänderung in der angegebenen Art entschieden wird. Einer besonderen Vorschrift darüber, wer die Initiative zu einer Grenzänderung zu ergreifen hat, bedurfte es auch nicht, denn die Kirchenleitung ist nach Artikel 41 KO die zur Verwaltung der Kirche berufene Stelle. Zur Verwaltung i.S. des Artikels 41 KO gehört es aber auch, dafür zu sorgen, dass die materiellrechtlichen Vorschriften über die Änderungen des Bereichs einer Kirchengemeinde vollzogen werden.
Nach § 14 KGO beschließt über eine Änderung im Bestand und der Begrenzung von Kirchengemeinden die Kirchenleitung nach Anhörung u.a. der Beteiligten. Unter "Beteiligten“ sind die Kirchengemeinden zu verstehen, die von der beabsichtigten Grenzänderung betroffen werden. Handelt es sich - wie im vorliegenden Verfahren - um die Teilung einer Kirchengemeinde in zwei (oder mehr) Kirchengemeinden, so ist nur eine Kirchengemeinde "beteiligt", nämlich diejenige, deren Teilung vorgesehen ist. Die Frage, welches Organ einer Kirchengemeinde zuständig ist zur Abgabe einer Stellungnahme im Anhörungsverfahren, richtet sich nach den Vorschriften über die innere Verfassung der Kirchengemeinde. Nach § 49 Absatz 1 Buchstabe a KGO hat die Kirchengemeindevertretung mitzuwirken bei den Änderungen in dem Bestand und der Begrenzung der Kirchengemeinden. Wenn die KGO hier (§ 14) bestimmt, dass die Beteiligten "anzuhören" sind, so konkretisiert sie damit die Art der Mitwirkung, die Artikel 10 KO für erforderlich erklärt. Die Art der Mitwirkung hat die KO bewusst dem nach ihrem Artikel 14 zu erlassenden Ausführungsgesetz überlassen. Soweit gesetzliche Vorschriften eine Mitwirkung anderer Stellen bei dem Erlass von Verwaltungsakten - oder wie hier bei Verwaltungsentscheidungen - vorsehen, ist zwischen verschiedenen Arten der Mitwirkung zu unterscheiden. Denkbar ist eine "Zustimmung" der anderen Stelle, eine Entscheidung "im Benehmen" oder "im Einvernehmen" mit der anderen Stelle, aber auch die vorherige "Anhörung" der anderen Stelle. Eine "Zustimmung" z.B. fordert Artikel 3 Absatz 5 KO für den Fall der Änderung der überkommenen Rechte von Gemeinden besonderer Art. Wenn Artikel 10 KO allgemein von einer "Mitwirkung" als dem Oberbegriff spricht, so konnte das Ausführungsgesetz unbedenklich eine der Arten der begrifflich vorgesehenen Mitwirkungen bestimmen. Da mithin die KGO insoweit nicht von dem Inhalt der KO abweicht und im übrigen auch in § 49 gerade die Kirchengemeindevertretung als das zuständige Organ der Kirchengemeinde bestimmt, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die in Gesetzesform erlassene KGO von der KO abweichen durfte.
Eine "Anhörung" anderer Stellen, Behörden oder Interessenvertretungen vor Ergreifung behördlicher Maßnahmen ist in zahlreichen Gesetzen, insbesondere öffentlichrechtlicher Art vorgesehen, so z.B. in § 35 Gewerbeordnung, in §§ 8, 18 und 20 Handwerksordnung, in § 19 Gaststättengesetz und in § 345 Lastenausgleichsgesetz (zu weiteren Beispielen und Anwendungsfällen s. Fuhr, Komm. zur Gewerbeordnung, Anm. 15a zu § 35). Begrifflich ist die "Anhörung" in allen diesen Vorschriften in gleicher Weise zu verstehen. Das BVerwG hat in dem Urteil vom 4. Juli 1956 - III C 240.55 - und zwar zu der Frage der Anhörung i.S. des § 345 LAG, jedoch allgemein bedeutsam ausgeführt, dass der Begriff des "Hörens", oder der "Anhörung" im allgemeinen dahin verstanden wird, dass der zu hörenden Einzelperson oder dem zu hörenden Gremium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. In der gleichen Entscheidung hat das BVerwG die anzuhörenden Stellen als (nur) beratende Stellen bezeichnet: In einem weiteren Urteil vom 23. Januar 1958 - I C 89.57 - DVBl. 1958, 391 hat das BVerwG zu § 3 Absatz 2 der - inzwischen aufgehobenen - Bayerischen Rechtsanwaltsordnung 1946, wonach die Rechtsanwaltskammer vor der Zulassung eines Rechtsanwalts gutachtlich zu hören war, zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsanwaltskammer durch die Zulassung eines Rechtsanwalts entgegen ihrer Stellungnahme in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, weil ihr nur ein Recht auf Anhörung, aber kein allgemeines Widerspruchsrecht zugebilligt worden war. Im übrigen ist in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass sich die Mitwirkung der anzuhörenden Stellen in ihrer Anhörung erschöpft. Ihre Beteiligung an dem Verfahren soll der zur Entscheidung berufenen Behörde oder der Stelle die Würdigung aller Umstände erleichtern, jedoch ist die Behörde nicht an die Äußerung der Angehörten gebunden. Das Wesen der "Anhörung", bei der es sich um die schwächste Form der Mitwirkung handelt, die im "Einvernehmen" und in der "Zustimmung" eine Steigerung und Intensivierung gefunden hat, lässt eine weitergehende Auslegung eben nicht zu. Das erkennende Gericht trägt keine Bedenken, davon auszugehen, dass auch für kirchliche Gesetze und Verordnungen Begriffe der allgemeinen Gesetzessprache in gleicher Bedeutung wie in anderen Gesetzen verwendet werden, dies um so mehr, als sich schon aus dem Wort "Anhörung" im Gegensatz zu dem an anderer Stelle verwandten Begriff der "Zustimmung" (s. oben) die Art der vorgesehenen Mitwirkung eindeutig ergibt.
Wenn die Beschwerdeführerin aus den §§ 49 ff KGO folgert, dass die Kirchenleitung bei Teilungen von Kirchengemeinden nur im Sinne einer Aufsichtsverwaltung tätig werden könne, während die Initiative zur Teilung den gemeindlichen Organen vorbehalten sei, so verkennt sie die Bedeutung der §§ 49 ff KGO. Wie bereits dargelegt, geht es in § 49 KGO zunächst darum, das gemeindliche Organ zu bestimmen, das bei der Teilung einer Kirchengemeinde mitzuwirken hat. Zwar bestimmt § 50 KGO, dass Beschlüsse der Kirchengemeindevertretung in den Fällen des § 49 Absatz 1 der Genehmigung der Kirchenleitung bedürfen. Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften untereinander und mit den übrigen Vorschriften der KGO ergibt sich jedoch, dass diese Genehmigung, bei der die Kirchenleitung als Aufsichtsverwaltung tätig wird, nicht für alle unter Buchstaben a - g des § 49 KGO angeführten Fälle in Betracht kommen kann. Nach dem Wortlaut unterscheidet § 49 Absatz 1 KGO zwischen den Fällen, in denen die Kirchengemeindevertretung nur "mitzuwirken" hat (Buchstaben a bis f) und den Fällen, in denen eine "Beschlussfassung" durch die Kirchengemeindevertretung in Betracht kommt (Buchstabe g Nr. 1 bis 10). Es liegt nahe, anzunehmen, dass die Genehmigung der Kirchenleitung nur in Betracht kommen soll für die Fälle des § 49 KGO, in denen diese Vorschrift selbst von einer "Beschlussfassung" spricht. Andererseits darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch in den Fällen der Buchstaben a bis f die "Mitwirkung" rein äußerlich in Form einer Beschlussfassung vollzieht. Ob die Kirchengemeindevertretung bei ihrer Mitwirkung, z.B. bei der Anhörung zu einer Teilung der Gemeinde; sich dafür oder dagegen ausspricht, wird durch Abstimmung ermittelt, so dass auch hier begrifflich eine Beschlussfassung vorliegt. Aus dem Wesen der behördlichen oder sonst aufsichtlichen Genehmigung eines Beschlusses folgt aber, dass nur solche Beschlüsse einer Genehmigung (in dem Sinne, dass sie erst mit der Genehmigung wirksam sind) fähig sind, die rechtliche Wirkungen erzeugen. Das ist aber zum mindesten bei der unter Buchstabe a angeführten Angelegenheit nicht der Fall. Es ist begrifflich ausgeschlossen, dass das "Ja" oder "Nein" zu einer Teilung, also die Stellungnahme zu einer beabsichtigten Teilung genehmigungsfähig ist. Das gleiche gilt, um ein weiteres Beispiel anzuführen, im Falle der Buchstaben c. Auch hier ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 13 KGO, dass die Erwähnung der Mitwirkung der Kirchengemeindevertretung in § 49 KGO nur die Bedeutung haben kann, die Aufgaben der Kirchengemeindevertretung vollständig aufzuzählen; das Erfordernis der Genehmigung ergibt sich hier aus § 13 KGO und nicht aus § 50 KGO. Im übrigen ergibt sich für den Fall des Buchstaben a aus § 14 KGO eindeutig, dass es nicht Aufgabe der Kirchenleitung ist, den "Beschluss" der Kirchengemeindevertretung zu genehmigen, sondern selbst zu beschließen, mithin zu entscheiden, ob die Teilung vorgenommen wird.
Die Anhörung der Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin ist unstreitig auch erfolgt. In der Sitzung der Kirchengemeindevertretung vom 26. Oktober 1962 ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von der Kirchenleitung beabsichtigten Teilung der Kirchengemeinde gegeben worden, wobei sich die Kirchengemeindevertretung gegen eine Teilung ausgesprochen hat. Es hätte zwar dem Sinn der "Anhörung" mehr entsprochen, wenn die Kirchengemeindevertretung in der Sitzung vom 26. Oktober 1962 darüber abgestimmt hätte, wer für oder gegen die beabsichtigte Teilung der Kirchengemeinde ist. Tatsächlich hat sie ausweislich des Protokolls über die Sitzung über folgenden Antrag des Kirchenvorstehers abgestimmt: "Die Kirchengemeindevertretung wolle beschließen, dass die Kirchengemeinde A in ihrer jetzigen Begrenzung bestehen bleibt und eine Teilung in zwei selbständige Gemeinden unter keinen Umständen vorgenommen werden darf." Dieser Antrag wurde mit 19 Stimmen bei 5 Stimmenthaltungen angenommen. Da es jedem Stimmberechtigten unbenommen war, gegen den Antrag zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten, hat die Kirchengemeindevertretung damit mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen, sich gegen eine Teilung der Kirchengemeinde auszusprechen. - Aus § 14 KGO folgt lediglich, dass die Anhörung vor der Entscheidung über die Teilung zu erfolgen hat. Wenn sich die Kirchenleitung entschlossen hat, ihren zunächst gefassten Beschluss vom 7. Januar/4. Februar 1963 aufzuheben, weil sie rechtliche Bedenken hinsichtlich der ebenfalls erforderlichen Anhörung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes hatte, so bedurfte es einer erneuten Anhörung der Kirchengemeindevertretung vor der erneuten Beschlussfassung (Beschluss vom 4. März 1963) nicht, denn die Anhörung der Kirchengemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 26. Oktober 1962 entsprach unstreitig den gesetzlichen Anforderungen. Bei beiden Beschlüssen der Kirchenleitung ging es auch um den gleichen Sachverhalt; anders wäre die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn dem zweiten, jetzt allein noch existenten Beschluss der Kirchenleitung ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hätte.
Auch die nach § 14 KGO vorgesehene Anhörung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes ist ordnungsgemäß vor der Fassung des in diesem Verfahren allein angefochtenen Beschlusses erfolgt. Ob die erste Anhörung dieses Kirchenorgans wirksam erfolgt war oder nicht, braucht in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden, weil die Kirchenleitung ihren jetzt angefochtenen Beschluss nur auf die Anhörung vom 26. Februar 1963, die verfahrensmäßig irgendwelche Mängel nicht erkennen lässt, stützt.
Das nach §§ 14, 49 KGO bei der Teilung einer Kirchengemeinde zu beachtende Verfahren ist mithin beachtet worden.
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Änderungen der Grenzen einer Kirchengemeinde ergeben sich - wie bereits zum Ausdruck gebracht - aus §§ 11, 12 KGO. Nach § 12 Absatz 2 KGO müssen "räumliche Ausdehnung" und "zahlenmäßiger Umfang" in "angemessenen Grenzen" gehalten werden. Damit werden die "örtlichen Gegebenheiten" i.S. des § 11 KGO näher bestimmt. Bei den - vorstehend angeführten - in §§ 11, 12 KGO verwandten Begriffen handelt es sich durchweg um sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe (im Verwaltungsrecht auch als Tat- und Rechtsfragen bezeichnet), deren Vorliegen vom Gericht in vollem Umfang nachgeprüft werden kann. Ein Ermessen ist der Kirchenleitung insoweit überhaupt nicht eingeräumt, abgesehen von dem mit jedem "unbestimmten" Rechtsbegriff zwangsläufig verbundenen Beurteilungsspielraum. Ob die Kirchenleitung bei Vorliegen der aus §§ 11, 12 KGO ersichtlichen Voraussetzungen zu einer Änderung der Grenzen - bei großen Gemeinden zu einer Teilung - verpflichtet ist (für diese Annahme könnte das Wort "müssen" sprechen), kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, denn die Kirchenleitung ist tätig geworden. Zum mindesten ist aber der Kirchenleitung insoweit ein Ermessen zuzubilligen, als sie für jeden Einzelfall den Zeitpunkt ihres Tätigwerdens bestimmt. Es ist nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz - und damit u.U. ein ermessensfehlerhaftes Verhalten - anzunehmen, wenn z.B. einzelne Kirchengemeinden mit zahlenmäßig weniger Gemeindegliedern als größere Kirchengemeinden früher geteilt werden als diese. Dies schon um deswillen, weil zu den "örtlichen Gegebenheiten" i.S. des § 11 KGO auch solche Umstände gehören können, die vom Kirchengesetzgeber im einzelnen nicht erfasst worden sind. Deswegen kann es insbesondere nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden, wenn irgendwelche besonderen Umstände - die Beteiligten sprechen in diesem Zusammenhang von sogenannten "Hintergründen" - der Kirchenleitung Veranlassung geben, ein Teilungsverfahren früher einzuleiten als bei - hinsichtlich Ausdehnung und Umfang - vergleichbaren Gemeinden. Im übrigen würde es, dem Grundgedanken des § 11 widersprechen, wenn die Kirchenleitung rein schematisch vorginge und etwa nur auf die räumliche Ausdehnung und auf die Zahl der Gemeindeglieder abstellen würde.
Auf den vorliegenden Fall angewandt ergibt sich das Folgende. Die Kirchenleitung ist bestrebt, im Rahmen einer Planung für sämtliche Kirchengemeinden innerhalb des Gebiets der Stadt B kleinere überschaubare Kirchengemeinden zu bilden. So wurden z.B. in den Jahren 1962/63 in den B Vororten D und E im Wege der Teilung von Kirchengemeinden (und der Verselbständigung von Seelsorgebezirken) je eine neue Kirchengemeinde errichtet. Die geteilten Gemeinden zählten vor der Teilung 6094 bzw. 6901 Evangelische. Die Kirchengemeinde A zählt nach den letzten amtlichen Unterlagen 11437 Gemeindeglieder, eine Zahl, die nach den Richtlinien des § 12 Absatz 2 KGO eine Teilung durchaus rechtfertigt. Auch die räumliche Ausdehnung der Gemeinde A, die den gesamten Bezirk der früher selbständigen Stadt A umfasst, rechtfertigt eine Teilung in zwei selbständige Kirchengemeinden. Die Verwendung des Bahndammes als Grenze zwischen den beiden Kirchengemeinden gewährleistet den Ausschluss von Zweifelsfällen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen Gemeinde. Auch bei der Abgrenzung von Verwaltungsbezirken ist es durchaus üblich, Wasserläufe und Bahnlinien als Grenzen zu wählen. Die Beschwerdeführerin hat nicht den geringsten Versuch unternommen, eine ihrer Auffassung nach sinnvollere Grenzziehung vorzuschlagen, was im Rahmen des Anhörungsverfahrens - auch bei grundsätzlicher Ablehnung der Teilung - durchaus angebracht gewesen wäre. Die Kirchenleitung hat daher bei der Grenzziehung nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Im übrigen ist es den Beteiligten - nämlich den beiden neuen Kirchengemeinden - unbenommen, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Abgrenzung vorzuschlagen, falls sich ergeben sollte, dass sich die "örtlichen Gegebenheiten" in den beiden Gemeinden verschieden gestalten.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist daher weder die Teilung als solche noch die vorgenommene Abgrenzung der beiden Gemeinden aus materiellrechtlichen Gründen zu beanstanden. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat auch die Kirchenleitung die Kirchengemeindevertretung der Beschwerdeführerin schon anlässlich der Anhörung über die sachlichen Gründe unterrichtet, auf die sie ihr Recht zur Teilung der Kirchengemeinde A in diesem Verfahren stützt. Eine schriftliche Begründung des Teilungsbeschlusses ist weder vorgeschrieben noch erforderlich. In diesem Verfahren besteht kein Anlass, näher auf die Gründe einzugehen, die der Kirchenleitung Veranlassung gegeben haben, die Frage der Teilung der Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin ins Auge zu fassen. Es ist unter den Parteien unstreitig, dass solche Gründe - von den Parteien gelegentlich als "Hintergründe" bezeichnet - vorlagen. Diese besonderen Gründe allein könnten die Teilung einer Kirchengemeinde nicht rechtfertigen. Ist aber - wie hier - die Teilung auch nach den materiellrechtlichen Vorschriften über die Abgrenzung von Kirchengemeinden gerechtfertigt, so kann es nicht als ermessensfehlerhaft erachtet werden, dass die Kirchenleitung die Teilung u.U. früher angeordnet hat als dies bei Fehlen der hier vorliegenden besonderen Gründe der Fall gewesen wäre. Ob es allerdings unter den in der Kirchengemeinde A gegebenen Umständen zweckmäßig war, die Gemeinde zu teilen, diese Frage zu prüfen, liegt außerhalb der Zuständigkeit des erkennenden Gerichts (§ 17 Absatz 1 Nr. 2 KVVG). Der angefochtene Beschluss der Kirchenleitung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. Da der Beschluss der Kirchenleitung nach § 14 KGO konstitutive Bedeutung hat, wäre es zwar durchaus zweckmäßig gewesen, dass die Kirchenleitung nach Aufhebung ihres früher in der gleichen Sache gefassten und nachträglich ergänzten Beschlusses (vom 7. Januar 1963/4. Februar 1963) ihren neuen - in diesem Verfahren allein angefochtenen - Beschluss vom 4. März 1963 so formuliert hätte, dass er unmittelbar alle wesentlichen Punkte der Teilungsanordnung enthält und nicht auf die früher gefassten Beschlüsse verweist. Es wäre auch zweckmäßig gewesen, dass die Kirchenverwaltung als das ausführende Organ der Kirchenleitung (Artikel 42 KO) der Beschwerdeführerin den vollen Wortlaut der maßgeblichen Beschlüsse der Kirchenleitung mitgeteilt hätte. Dennoch enthält das Schreiben der Kirchenverwaltung vom 8. März 1963 - in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kirchenleitung - eindeutig die Mitteilung darüber, dass die Kirchenleitung zum einen die Teilung der Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin beschlossen und zum anderen bestimmt hat, wie die Grenze zwischen der neuerrichteten Kirchengemeinde A-Nord und der Kirchengemeinde der Beschwerdeführerin verläuft. In den Fällen, in denen die Kirchenleitung gegen den Willen der Beteiligten eine Grenzänderung beschließt, gehört es nach Ansicht des erkennenden Gerichts zu den wesentlichen Bestandteilen eines Teilungsbeschlusses, dass dieser auch den Zeitpunkt für die Teilung enthält, wie dies in dem ersten Teilungsbeschluss vom 7. Januar 1963 auch der Fall war. Nachdem die Kirchenleitung aber in ihrem Beschluss vom 16. Dezember 1963 den Zeitpunkt der Teilung eindeutig bestimmt hat, kann dahingestellt bleiben, ob der Beschluss vom 4. März 1963 ohne diese Ergänzung aus rein formalen Gründen hätte aufgehoben werden müssen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde - wie geschehen - als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO; im Hinblick auf § 33 Absatz 1 KVVG hat sie nur Bedeutung für die den Parteien erwachsenen Kosten.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.