.
Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.02.1963
Aktenzeichen:KVVG I 1/62
Rechtsgrundlage:Art. 20,21 KO; § 5 KSWO; §§ 4,7,12,14,15,15,19 DSO §§ 2,3 DSWO; §§ 2,5,15,17,26 KVVG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Antragsberechtigung, Beschlussfähigkeit, Dekanantssynodalvorstand, Gültigkeit der Wahl, Klagebefugnis, Vorrang anderer Rechtsbehelfe, Wahlanfechtung, Wahlprüfungsverfahren
#

Leitsatz:

1. Wenn eine in einer Beschwerde erhobene Rüge vom Beschwerdeführer nicht mehr aufrechterhalten wird, so ist hierauf von Amts wegen nicht einzugehen, da das Gericht an die Anträge und die mit ihnen verfolgten Sachangriffe gebunden ist.
2. Ein Mitglied einer Dekanatssynode ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 KVVG, wenn es die Wahl des Dekanatsynodalvorstandes angreift.
3. Ist für die Prüfung von Wahlen ein besonderes Verfahren vorgesehen, so ist damit die Wahlanfechtung in anderen Verfahren, etwa im Beschwerdeverfahren nach § 2 Nr. 3 KVVG, ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit die Wahlanfechtung nur zur Unterstützung eines anderweitigen Begehrens dienen soll.
4. Für die Anfechtung von Wahlen zur Bildung der Organe der Synoden, hier des Dekanatssynodalvorstandes, ist ein besonderes Verfahren nicht vorgeschrieben. Eine Beschwerde nach § 2 Nr. 3 KVVG ist daher zulässig.
5. Ein Vorbringen, das nicht in einem zulässigen Einspruchsverfahren geltend gemacht wurde, kann nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Das folgt aus dem in § 17 Abs. 2 KVVG statuierten Vorrang anderer Rechtsbehelfe.
6. Die Gültigkeit einer Wahl wird auch durch die Unrichtigkeit einer in der Personalaussprache aufgestellten Behauptung oder abwertenden Äußerung grundsätzlich nicht in Frage stellt.

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.
#

Tatbestand:

Die Wahlen zur 2. Dekanatsynode B fanden nach einer Mitteilung des Vorsitzenden des Dekanatssynodalvorstandes an die Kirchenleitung vom 8. Oktober 1957 in der Zeit vom November 1955 bis Januar 1956 statt. Die 2. Dekanatssynode trat am 3. Februar 1956 erstmals zusammen.
Auf Grund einer Anordnung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 22. Dezember 1960 über die Wahlen der kirchlichen Körperschaften, der Dekanatssynoden und der Kirchensynode 1961/1962 (vgl. Amtsblatt 1961 S. 19) wurden im Dekanat B die Wahlen der von den Gemeinden in die Dekanatssynode zu entsendenden Mitglieder (Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Kirchenordnung = "KO", § 2 Dekanatssynodalwahlordnung = "DSWO") bis Ende November 1961 vorgenommen.
Am 10. November 1961 fand in C eine Sitzung des bisherigen Dekanatssynodalvorstandes statt, in der beschlossen wurde, die neugebildete Dekanatssynode zu ihrer 1. Sitzung für den 4. Dezember 1961 nach C einzuladen. In einer weiteren Sitzung am 27. November 1961 berief der Vorstand gemäß § 3 DSWO sieben Mitglieder für die Dekanatssynode, darunter den bisherigen Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor C.
Die neugebildete Dekanatssynode B trat demgemäss am 4. Dezember 1961 in C zusammen. Ausweislich der bei den Akten befindlichen beglaubigten Abschrift des Sitzungsprotokolls, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, wurde die Synode von dem bisherigen Vorsitzenden, Landgerichtsdirektor C., eröffnet, der die Synodalen gemäß § 7 Dekanatssynodalordnung (= "DSO") verpflichtete. Nachdem die Synodalen Pfarrer S. und A. die Wahlprüfung vorgenommen hatten, und bei Anwesenheit aller 65 Synodalen die Beschlussfähigkeit der Synode festgestellt worden war, schritt die Synode zur Wahl des Vorsitzenden. Vorgeschlagen wurden E., Oberregierungsrat F. und der seitherige Vorsitzende, Landgerichtsdirektor C. Der Vorschlag F. wurde wieder zurückgezogen, nachdem der Vorgeschlagene erklärt hatte, dass er das Amt aus beruflichen Gründen nicht übernehmen könne.
In einer längeren Aussprache über die Wahlvorschläge, die in Abwesenheit der drei Vorgeschlagenen stattfand, äußerte sich der Synodale Pfarrer G. kritisch über die Amtsführung des bisherigen Vorsitzenden, auch in dessen Eigenschaft als Vorsitzender der Kirchengemeinde C. Anschließend wurde E. mit 53 Stimmen gewählt, während auf den bisherigen Vorsitzenden 9 Stimmen entfielen, und drei Synodale sich der Stimme enthielten. E nahm die Wahl an und übernahm sofort den Vorsitz. Anschließend wurden die weiteren Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes und der Stellvertreter des Dekans gewählt; ferner nahm die Synode die Wahlen zur Kirchensynode vor.
Mit Einschreibebrief vom 9. Dezember 1961 an den Vorstand der "Kreissynode B" zu Hd. des "Präses E." erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Wahl des Dekanatssynodalvorstandes unter Hinweis auf § 5 "Kirchensynodaltagung" (gemeint ist wohl Kirchensynodalwahlordnung). Er begründete seinen Einspruch damit, dass entgegen § 19 Absatz 3 DSO der bisherige Dekanatssynodalvorstand die Geschäfte nicht bis zur Beendigung der Wahl des gesamten neuen Vorstandes weiter geführt habe, dass die Ehefrau des zur Wahl gestellten Pfarrers B. mit abgestimmt habe und dass der bisherige Synodalpräses gröblich verunglimpft worden sei.
Mit Telegramm vom 20. Dezember 1961 an den Dekan H., eingegangen bei diesem am selben Tage, zweifelte der Beschwerdeführer die Wahlberechtigung der von der Kirchengemeinde C für die dritte Pfarrstelle in die Dekanatssynode entsandten Laienmitglieder an, da die Errichtung der Pfarrstelle noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht gewesen sei. Ferner fragte er an, ob bei der Nominierung von Kandidaten in der Synode eine Zustimmung und Befürwortung durch den Vorsitzenden zulässig sei.
Durch Beschluss vom 22. Januar 1962, der dem Beschwerdeführer am 10. Februar 1962 zuging, wies die Kirchenleitung den Einspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen diesen Einspruchsbescheid hat der Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 5. März 1962, eingegangen beim Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht am 7. März 1962, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. März 1962, eingegangen am 16. April 1962, und Schriftsatz vom 15. Februar 1963 begründet. Er macht geltend, der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin verstoße gegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 KO und § 15 Absatz 1 DSO. Die Beschwerdegegnerin habe die von der Dekanatssynode B am 4. Dezember 1961 vorgenommenen Wahlen für ungültig erklären müssen, da sie unter Verletzung einer Reihe von kirchengesetzlichen Bestimmungen zustande gekommen seien. Nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich die Beschwerde dabei auf die Wahl des Dekanatssynodalvorstandes, während die zunächst gleichfalls beanstandeten Wahlen des Dekanstellvertreters und zur Kirchensynode sowie der Beschluss des früheren Dekanatssynodalvorstandes vom 10. November 1961 nicht mehr zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werden. Damit ist auch die Stimmabgabe durch die Ehefrau B. (wie schon in der Beschwerdebegründung vom 22. März 1962) nicht mehr beanstandet. Der Beschwerdeführer begründet die Beschwerde nun wie folgt:
1. Die Dekanatssynode sei nicht vorschriftsmäßig gemäß § 2 DSWO gebildet worden, da die Kirchengemeinde C sechs Laienmitglieder in die Synode entsandt habe, obwohl sie damals nur über zwei Pfarrstellen verfügt habe. Die Errichtung der 3., von der Kirchenleitung bereits bewilligten Pfarrstelle sei damals noch nicht wirksam gewesen, weil sie erst im Amtsblatt vom 22. Januar 1962 S. 4 veröffentlicht worden sei, die in der Veröffentlichung verfügte Rückwirkung der Errichtung auf den 1. September 1961 sei unüblich und unzulässig. Im übrigen dürften bei der Berechnung der Zahl der Gemeindemitglieder nach § 2 DSWO nur die tatsächlich besetzten Pfarrstellen berücksichtigt werden; die 3. Pfarrstelle in C sei jedoch erst Anfang August 1962 besetzt worden. Schließlich zähle die fragliche Pfarrstelle auch deswegen nicht mit, weil es sich um eine Pfarrvikarstelle handele, der kein Gemeindebezirk zugeteilt sei. Der Inhaber solle in erster Linie als Gefängnisgeistlicher in D, d.h. in einer Strafanstalt außerhalb des Dekanats B eingesetzt und in C nur als persönlicher Vikar eines Pfarrers verwandt werden. Als persönlicher Vikar gehöre er aber der Synode gemäß der Verfügung der Kirchenleitung vom 10. Juli 1958 (Amtsblatt S: 138) grundsätzlich nicht an.
2. Pfarrer G. habe bei der Aussprache über die Wahlvorschläge für das Amt des Vorsitzenden das Wahlergebnis durch unwahre und tendenziöse Darstellungen rechtswidrig beeinflusst. Er habe dem bisherigen Vorsitzenden wahrheitswidrig und wider besseres Wissen schwerste Pflichtverletzungen in seinem Amt vorgeworfen und u.a. behauptet, dieser habe die Kirchengemeinde C um 1.000, DM geschädigt.
3. Der neu gewählte Vorsitzende der Dekanatssynode, E., habe die Wahl unzulässig beeinflusst, so habe er bei der Aussprache über die Wahl des Lehrers H. die Frage nach dessen Haltung zwischen 1933 und 1945 aufgeworfen, um die Synode gegen ihn zu beeinflussen.
Der Beschwerdeführer meint, hinsichtlich der in Nr. 2 und 3 geschilderten Vorfälle sei die Beschwerdegegnerin bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil sie der unrichtigen Darstellung des neuen Dekanatssynodalvorstandes gefolgt sei. Dessen Bericht sei bezüglich der Ausführungen von Pfarrer G. schon deswegen unbeachtlich, weil zwei Mitglieder des neuen Vorstandes, nämlich E. und W., während der Ausführungen von Pfarrer G. im Verhandlungsraum nicht anwesend gewesen seien.
Die Beschwerde ist zunächst auch damit begründet worden, dass die Dekanatssynode B am 4. Dezember 1961 unter Verletzung von Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 KO zu früh, nämlich vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode der früheren Dekanatssynode, zusammengetreten sei, und dass entgegen §§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 19 Absatz 3 Satz 2 DSO der bisherige Dekanatssynodalvorstand nicht bis zum Ende der Wahlen des neuen Vorstandes amtiert habe. Diese beiden Beschwerdegründe, deren ersten schon im Einspruchsverfahren vorzutragen unterblieben war, hat der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fallen gelassen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Krchenleitung vom 22. Januar 1962 aufzuheben, die von der Dekanatssynode B am 4. Dezember 1961 vorgenommenen Vorstandswahlen für ungültig zu erklären und die Vornahme von Neuwahlen anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Sie trägt hierfür folgendes vor:
1. Die Dekanatssynode sei ordnungsgemäß gebildet worden. Die Errichtung der Pfarrvikarstelle in C sei am 1. September 1961 wirksam geworden, da der entsprechende Beschluss der Kirchenleitung bereits am 28. August 1961 mit Wirkung für den 1. September 1961 ergangen und dem Dekan und der Gemeinde C in den ersten Septembertagen 1961 zugestellt worden sei. Die Veröffentlichung im Amtsblatt habe demgegenüber nur deklaratorische Bedeutung. Nach dem Inhalt des Beschlusses handele es sich im Sinne der Anordnung der Kirchenleitung vom 10. Juli 1958 (Amtsblatt S. 138) um eine Pfarrvikarstelle, die einem dauernd errichteten Pfarramt im Sinne des Artikels 20 KO gleichzusetzen sei, weil die Stelle alsbald in eine 3. Pfarrstelle umgewandelt werden solle und bereits Anordnungen für die Bildung eines 3. Gemeindebezirks getroffen worden seien. Die Wahrnehmung der Seelsorge im Zuchthaus D sei nur eine Nebentätigkeit vorübergehender Art. Auf die tatsächliche Besetzung der Stelle komme es nicht an, da auch vakante Pfarrstellen bei der Berechnung der Laienmitglieder mitgezählt würden.
2. Bei der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge betreffend die Ausführungen von Pfarrer G. in der Sitzung der Synode habe sich die Beschwerdegegnerin lediglich auf den Bericht der drei Vorstandsmitglieder gestützt, die diesen Ausführungen von Anfang bis zu Ende beigewohnt hätten. Danach und nach weiteren Ermittlungen hätten sich die kritischen Äußerungen von Pfarrer T. über den bisherigen Vorsitzenden im Rahmen einer zulässigen Aussprache über die Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten gehalten und die Grenzen der Objektivität und Sachlichkeit nicht überschritten. Zum Beweise für die Richtigkeit der von Pfarrer GT. hervorgehobenen Missstände beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Zeugnis von Dekan S., ferner von Pfarrer S., E. Staatsanwalt K. und Landgerichtsrat W., beide in C, und von Herrn A. in F.
3. Auch der neu gewählte Vorsitzende habe die Wahlen nicht unzulässig beeinflusst. Mit seiner Bemerkung über den Synodalen Lehrer i.R. H. habe er gerade die positive kirchliche Einstellung H. zwischen 1933 und 1945 hervorheben wollen gegenüber den Zweifeln des zuständigen Gemeindepfarrers, ob jemand, der den Gottesdienst nicht regelmäßig besuche, für ein Amt der Dekanatssynode in Frage komme. Hierfür ist Beweis angetreten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die von dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin eingereichten Schriftsätze, Bezug genommen.
#

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 1962, mit dem diese den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen hat, und macht geltend, dass dieser Beschluss das geltende Kirchenrecht verletze und auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen beruhe. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 2 Nr. 3 und § 17 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Kirchliche Verfassungs- und Verwaltungsgericht (= "KVVG") sind demnach gegeben. Die Beschwerde ist auch gemäß §§ 15 und 17 Absatz 3 KVVG form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch teils unzulässig, teils unbegründet.
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unterliegt der angegriffene Beschluss nur noch insoweit der gerichtlichen Prüfung, als er sich auf die von der Dekanatssynode B am 4. Dezember 1961 vorgenommenen Wahlen des Dekanatssynodalvorstandes bezieht. So weit der Einspruchsbescheid auch die von der Dekanatssynode B vorgenommenen Wahlen zur Kirchensynode zum Gegenstand hat, hat der Beschwerdeführer die in der schriftlichen Beschwerdebegründung erhobene Rüge in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen. Daher ist auch nicht darauf einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht die Sondervorschrift des § 5 Kirchensynodalwahlordnung (="KSWO") genügend beachtet hat, und ob die Behandlung des Einspruchs des Beschwerdeführers durch die Kirchensynode dieser Vorschrift entsprach. Schließlich hat auch der Teil des Einspruchsbescheides außer Betracht zu bleiben, der sich mit der Gültigkeit des Beschlusses des früheren Dekanatsynodalvorstandes vom 10. November 1961 befasst, weil der Beschwerdeführer diesen nicht mehr zum Gegenstand seiner Beschwerde gemacht hat (vgl. schon seinen Antrag in der Beschwerdebegründung vom 22. März 1962).
Für die Beschwerde mit dem danach beschränkten Inhalt ist das Antragsrecht des Beschwerdeführers gemäß § 5 Absatz 1 KVVG gegeben. Sein rechtliches Interesse als Synodaler würde berührt, wenn die Wahl des Dekanatssynodalvorstandes, der nach der Kirchenordnung; und der Dekanatssynodalordnung ein wichtiges Organ des Dekanats ist und auch im Verhältnis zur Dekanatssynode eine Reihe wichtiger Befugnisse hat, das Recht verletzt hätte und deswegen ungültig wäre oder von der Beschwerdegegnerin gemäß § 15 Absatz 1 DSO hätte aufgehoben werden müssen.
Jedoch ist die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung dieser Wahlen darstellen, im Ergebnis richtig.
1. Soweit der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der Vorstandswahlen zunächst damit begründet hat, dass die Dekanatssynode zu früh, nämlich noch vor Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Dekanatssynode zusammengetreten sei, hat er diese Rüge in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, da nach dem System der kirchlichen Rechtsmittelvorschriften, besonders des KVVG, das gerichtliche Verfahren nur das letzte Mittel sein soll, um eine Meinungsverschiedenheit im kirchlichen Raum zu entscheiden. Ebenso wie das Gericht stets nur auf Antrag tätig wird, wobei es den Antragsberechtigten freisteht, ob sie eine wirkliche oder angebliche Rechtsverletzung zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens machen oder auf sich beruhen lassen wollen, ist das Gericht, jedenfalls im Beschwerdeverfahren, auch hinsichtlich des Ausmaßes seiner Prüfung an die Anträge und die mit ihnen verfolgten Sachangriffe der Parteien gebunden (§ 26 KVVG). Nur soweit noch eine Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen besteht, die sie gerichtlich austragen wollen, ist eine Entscheidung des Gerichts veranlasst und gerechtfertigt.
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Entsendung von Laienmitgliedern der Kirchengemeinde C in die Dekanatssynode vermag die Beschwerde schon deswegen nicht zu stützen, weil bereits der Einspruch, soweit er sich hierauf gründete, unzulässig war. Denn dieses Vorbringen betrifft weder das Verfahren bei der Wahl des Dekanatssynodalvorstandes noch den materiellen Inhalt der dabei von der Dekanatssynode getroffenen Entscheidung, sondern die Bildung des Wahlkörpers selbst: Es handelt sich der Sache nach um eine Anfechtung der Wahlen zur Dekanatssynode. Für solche Wahlanfechtungen hat der Kirchengesetzgeber zwei besondere Verfahren bereitgestellt, die den allgemeinen Rechtsmitteln vorgehen. Nach § 2 Absatz 6 DSWO ist gegen die Wahl der Gemeindevertreter binnen einer Woche der Einspruch beim Dekanatssynodalvorstand gegeben; gegen dessen Entscheidung kann Berufung bei der Kirchenleitung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Die kurze Einspruchsfrist ergibt freilich, dass dieses Verfahren offenbar nur die Wahlanfechtung durch Angehörige der wählenden Kirchengemeinden selbst betreffen kann; die Geltendmachung einer falschen Zusammensetzung der Dekanatssynode durch andere Betroffene, etwa durch Vertreter anderer Gemeinden des Dekanats, kann hierdurch nicht ausgeschlossen werden, da das Wahlergebnis ihnen in der Regel innerhalb der Einspruchsfrist gar nicht bekannt werden kann. Jedoch ist in §§ 4 Absatz 1 Nr. 1 und 19 Absatz 2 a DSO ein weiteres allgemeines Wahlprüfungsverfahren vorgesehen: Nach einer Vorprüfung durch den bisherigen Dekanatssynodalvorstand prüft die Dekanatssynode selbst die Wahlen und entscheidet über ihre Gültigkeit unter entsprechender Anwendung von § 3 Geschäftsordnung (="GO") für die Kirchensynode, d.h. für die Wahlprüfung wird ein Ausschuss bestellt; soweit die Wahl angefochten ist, entscheidet die Synode auf den Bericht des Ausschusses über die Gültigkeit der Wahl.
Nach dem Sitzungsprotokoll hat die Dekanatssynode B bei ihrem ersten Zusammentritt nach der Verpflichtung der Synodalen und der Wahl des Protokollführers diese Wahlprüfung durch die Synodalen Pfarrer S. und A. vornehmen lassen, wobei sich keine Beanstandungen ergaben und auch mangels einer Wahlanfechtung sich das Verfahren nach § 3 Absatz 2 GO für die Kirchensynode erübrigte.
Der Beschwerdeführer hat es also - wie er selbst zugibt - unterlassen, seine Einwendungen gegen die Zahl der von der Kirchensynode C entsandten Laienmitglieder bei dieser Wahlprüfung vorzutragen und die Entscheidung der Dekanatssynode darüber herbeizuführen. Nachdem nunmehr die Dekanatssynode das Wahlprüfungsverfahren mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat, kann der Beschwerdeführer mit dieser Einwendung in einem Verfahren betreffend die Gültigkeit einer von der Synode getroffenen Entscheidung nicht mehr gehört werden, gleichgültig, ob es sich um ein Einspruchsverfahren nach §§ 14 oder 15 DSO oder um ein Beschwerdeverfahren nach § 2 Nr. 3 KVVG handelt.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie sie vor allem ein Vergleich mit der Regelung im staatlichen Raum ergibt, unterliegt die Anfechtung der Wahlen von Parlamenten oder demokratischen Körperschaften mit parlamentsähnlicher Funktion regelmäßig Sondervorschriften, die durch ihren formellen Charakter und die kurzen Anfechtungsfristen gekennzeichnet sind. Hiermit soll sichergestellt werden, dass möglichst schnell Klarheit über die Gesetzmäßigkeit der Körperschaft und die Gültigkeit der von ihr getroffenen Entscheidungen besteht. Soweit solche speziellen Verfahren für die Wahlprüfung oder Wahlanfechtung vorgesehen sind, können Einsprüche gegen die Wahl ausschließlich in diesen Verfahren, nicht aber im allgemeinen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Diese Rechtsgedanken gelten auch für das Verhältnis der genannten Wahlprüfungsvorschriften der DSO zum Einspruchsverfahren nach den §§ 14, 15 DSO und zum Beschwerdeverfahren nach § 2 Nr. 3 KVVG. Da der Kirchengesetzgeber für die Prüfung der Wahlen zur Dekanatssynode ein besonderes Verfahren vorsieht, das sofort nach dem Zusammentritt der Synode durchzuführen ist, schließt er damit die Wahlanfechtung in anderen Verfahren aus. Dies muss auch gelten, soweit solche Wahlanfechtung nicht den Hauptgegenstand des anderen Verfahrens bildet, sondern nur zur Unterstützung eines anderweitigen Begehrens dienen soll. Denn es wäre vom Standpunkt der Rechtssicherheit und eines geordneten kirchlichen Lebens unerträglich, wenn die Beschlüsse oder Wahlakte einer Synode noch unbegrenzte Zeit nach ihrer Konstituierung in Zweifel gezogen werden könnten mit der Begründung, die Wahlen zur Synode. seien nicht gültig gewesen.
Da die Beschwerdegegnerin danach den Einspruch des Beschwerdeführers, soweit er auf dieses Vorbringen gestützt war, bereits als unzulässig hätte zurückweisen müssen, ist auch die weitere Verfolgung dieses Beschwerdegrundes im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Dazu kann unterstützend auch noch auf § 17 Absatz 2 KVVG verwiesen werden. Damit erübrigt sich die Nachprüfung der von der Beschwerdegegnerin in der Sache getroffenen Entscheidung, mit der sie den Einspruch insoweit als unbegründet erklärt hat.
3. Soweit die Beschwerde auf die noch verbleibenden Beschwerdegründe gestützt wird, ist sie zulässig. Es könnte sich allerdings fragen, ob der dargelegte Ausschuss der allgemeinen kirchengerichtlichen Rechtsbehelfe für die Wahlen zur Dekanatssynode nicht entsprechend auch für die von ihr selbst vorgenommenen Wahlen zu gelten hat, mindestens soweit durch diese Wahlen die eigenen Organe der Synode gebildet werden. Denn auch insoweit besteht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Synode und ihrer Organe ein allgemeines kirchliches Interesse an einer schnellen Klärung, wie sie in einem Einspruchs- und Beschwerdeverfahren in der Regel nicht zu erreichen sein wird; zudem kommt die gerichtliche Nachprüfung einem Eingriff in die Autonomie der Wahlkörperschaft gleich. Andererseits lassen die §§ 14, 15 DSO und § 2 Nr. 3 KVVG die allgemeinen Rechtsmittel ohne Einschränkung gegen jeden Beschluss der Dekanatssynode zu. Freilich ist der Wortlaut dieser Vorschriften nicht eindeutig, da der Begriff "Beschluss“ bei weiter Auslegung jede Entscheidung der Synode umfassen kann, sich dagegen bei enger Auslegung nur auf die Sachentscheidungen, nicht aber auf die Wahlakte bezieht; (vgl. auch die unterschiedliche Regelung der Beschlussfähigkeit für Wahlen in § 12 Absatz 2 DSO und für andere "Entscheidungen" in § 9 Absatz 6 DSO i.V.m. § 12 Absatz 3 und 4 GO zur Kirchensynode; ähnlich in § 45 Absatz 4 und 5 Kirchengemeindeordnung). Das Gericht glaubt diesen Zweifel zugunsten der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden zu sollen, weil sich die §§ 14 und 15 DSO nach ihrer Stellung im III. Abschnitt der DSO auf den ganzen Inhalt des Artikels 21 KO beziehen einschließlich des Absatzes 4, der die Wahl des Dekanatssynodalvorstandes behandelt, während die speziellen Ausführungsvorschriften zu Artikel 21 Absatz 4 KO in den §§ 16 ff. DSO keine Rechtsmittelvorschriften enthalten. Auch in anderen Kirchengesetzen ist abweichend von der Regelung für die Wahlen zur Dekanatssynode und zur Kirchensynode für die Anfechtung der Wahlen zur Bildung der Organe der Synoden nirgends ein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Mangels einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift kann aber nicht angenommen werden, dass diese Wahlakte grundsätzlich von jeder Nachprüfung durch das Gericht oder durch ein anderes Kirchenorgan ausgenommen werden sollen.
4. Die verbleibenden Beschwerdegründe betreffen das Verfahren der Dekanatssynode bei den Vorstandswahlen. Hierbei ist zwischen den Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder zu unterscheiden.
a) Bezüglich der Wahl des neuen Vorsitzenden der Synode und des Vorstandes beruft sich der Beschwerdeführer auf eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch den Synodalen Pfarrer T., der den wieder für das Amt des Vorsitzenden kandidierenden, jedoch später nicht gewählten, bisherigen Vorsitzenden wahrheitswidrig und verleumderisch schwerer Pflichtverletzungen beschuldigt haben soll. Er hat diese Behauptung weder im Einspruchsverfahren noch bei der Begründung der Beschwerde substantiiert. Auch in dem erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 15. Februar 1963 wird nur eine der angeblichen Äußerungen von Pfarrer G. wiedergegeben, nämlich die, dass der bisherige Vorsitzende die Kirchengemeinde C um 1.000, DM geschädigt habe. Im übrigen beruft sich der Beschwerdeführer unverständlicherweise darauf, dass die Äußerungen des Pfarrers G. dem Landgerichtsdirektor C. unbekannt seien und ihm von der Kirchenleitung mitgeteilt werden möchten, obwohl er selbst der Aussprache über die Kandidatur von Landgerichtsdirektor S. beigewohnt hat. Erst in der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, Pfarrer G. habe behauptet, der bisherige Vorsitzende habe sich als Kirchenvorstand in C mit den Pfarrern nicht vertragen, so dass mehrere sich seinetwegen hätten versetzen lassen, er habe die Gemeinde bei Behörden in Misskredit gebracht und die Geschäfte nachlässig geführt.
Das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 15. Februar 1963 und in der mündlichen Verhandlung muss unberücksichtigt bleiben, weil es verspätet ist. Es ist eine Verspätung nicht erst innerhalb des gerichtlichen Verfahrens, in dem nach § 15 Absatz 2 KVVG zu jedem Antrag die ihn begründenden Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen sind, und in dem dem Beschwerdeführer zuletzt Frist zur Äußerung bis zum 15. August 1962 gegeben war. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren schon deswegen nicht mehr gehört werden, weil er es nicht zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gemacht hat. Nach § 17 Absatz 1 Nr. 3 KVVG kann eine Entscheidung mit der Begründung, sie beruhe auf irrigen tatsächlichen Voraussetzungen, nur angefochten werden, wenn die Berichtigung des Irrtums vor Erlass der Entscheidung nicht möglich gewesen ist. Hier hätte der Beschwerdeführer durch Vortrag bestimmter Tatsachen und Beweisantritt den behaupteten Irrtum der Kirchenleitung verhüten können. Der im § 17 Absatz 2 KVVG statuierte Vorrang anderer Rechtsbehelfe vor dem gerichtlicher Verfahren schließt es grundsätzlich aus, einen Sachvortrag in das gerichtliche Verfahren einzuführen, der nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist. Insoweit hat es der Beschwerdeführer versäumt, den Rechtsbehelf des Einspruchs an die Kirchenleitung auszuschöpfen.
Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers hiernach noch der Prüfung durch das Gericht unterliegt, ist die Rüge, die Wahlen zum Dekanatssynodalvorstand seien in unzulässiger Weise beeinflusst worden, nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat diese Rüge nicht durch die Behauptung bestimmter Tatsachen belegt, aus denen sich eine unzulässige Wahlbeeinflussung ergibt. Ohne dass ein Eingehen auf Einzelheiten erforderlich ist, kann das Gericht sich auf folgende grundsätzliche Ausführungen beschränken:
Äußerungen über einen Wahlkandidaten innerhalb einer in der Freiheit und der Ordnung einer Synode stattfindenden Aussprache werden in aller Regel die Gültigkeit der Wahl nicht in Frage stellen. Das gilt für Urteile wie für tatsächliche Behauptungen über den zur Wahl Stehenden. Beides sind die unerlässlichen Beiträge zu der mit der Aussprache angestrebten Meinungsbildung der Wähler. Beides muss rückhaltlos vorgebracht werden können; das wollen die Vorschriften z.B. des § 12 Absatz 3 DSO und des § 1 Absatz 2 Einführungsgesetz zur KO sichern, wonach die durch eine Wahl bzw. Entscheidung persönlich Betroffenen der Beratung fernzubleiben haben. Der Wahlentschluss des einzelnen Wählers ist durch die allermannigfachsten, miteinander verschränkten, bewussten und unbewussten Motive, sachliche und unsachliche Gründe bedingt. Der Einfluss, den hierbei das Urteil oder die Behauptung eines einzelnen Sprechers ausübt, entzieht sich regelmäßig jeder objektiven, insbesondere gerichtlichen Nachprüfung. Ein Urteil ist dem Wähler stets als ein subjektives, eigener Nachprüfung unterliegendes, ja bedürfendes offenkundig. Auch eine Behauptung, jedenfalls über Dinge, die aus der Synode heraus oder durch sie nachprüfbar sind, ist offenbar zur Erörterung gestellt und nicht ungeprüft hinzunehmen. Das Recht geht von der brüderlichen Gutwilligkeit, Gewissenhaftigkeit und Urteilsfähigkeit der Synodalen aus. Ist daher schon die Ursächlichkeit einer bestimmten einzelnen Äußerung für den Wahlausgang nicht festzustellen, so kommt es auf die Berechtigung oder Irrigkeit eines ausgesprochenen Urteils wie auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer aufgestellten Behauptung für die Gültigkeit der nachfolgenden Wahl nicht an, dann aber auch nicht auf die Lauterkeit von Urteil oder Behauptung. Die Gültigkeit der Wahl wird also grundsätzlich auch durch die Unehrlichkeit eines Tadels oder eines Lobes, einer kränkenden oder ehrenden Behauptung nicht in Frage gestellt.
Ob ein äußerster Fall eine Ausnahme davon erfordert, kann ungeprüft bleiben. Denn ein solcher ist hier keineswegs gegeben. Denn in der Freiheit der Dekanatssynode B und im ordnungsmäßigen Wahlablauf stand zur Wahl nicht ein Unbekannter, sondern der einem erheblichen Teil der Synode durch lange Jahre kirchlicher Arbeit an hervorgehobener Stelle bekannte Landgerichtsdirektor C. Wie den neun Wählern, die für ihn stimmten, blieb auch den anderen das freie Urteil über ihn durch die Beurteilung seitens des Pfarrers G. unbenommen. Es hat ja über Herrn C., wie der Beschwerdeführer selbst vortrug, auch eine Debatte stattgefunden. Damit war die volle Möglichkeit, ja Verpflichtung für jedermann, auch den Beschwerdeführer, gegeben, sich für Herrn C. einzusetzen, Urteile und Behauptungen Pfarrer G. freimütig in Zweifel zu ziehen und Beweise zu verlangen. Der Einfluss der Worte Pfarrer G. auf das Wahlergebnis ist übrigens schon deshalb ungewiss, weil die vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte, allgemein bekannte schwere und lange Erkrankung Herrn C. für sich einen ernsten Grund gegen seine Wahl bildete.
b) Die Beanstandung der Wahlen der anderen Mitglieder des Dekanatssynodalvorstandes hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung außer auf den vorstehend unter 2) behandelten Beschwerdegrund nur noch auf die - unstreitige - Äußerung des neuen Vorsitzenden betreffend den Lehrer H. gestützt. Diese Äußerung ist nach den allgemeinen Darlegungen unter a) nicht geeignet, die Gültigkeit der Vorstandswahlen zu berühren. Doch liegt dies auch schon nach dem Tatbestand auf der Hand. Zunächst ist jeder Vorsitzende einer Dekanatssynode zugleich auch wahlberechtigter Synodale und hat als solcher das Recht, an der Aussprache über die Wahlvorschläge teilzunehmen. Sein Amt als Vorsitzender legt ihm hierbei nur insoweit Zurückhaltung auf, als er diese Funktion nicht missbrauchen darf, um seiner persönlichen Auffassung zum Siege zu verhelfen, etwa indem er eine freie Aussprache verhindert. Diese gebotene Zurückhaltung ist durch die Frage nach der kirchlichen Haltung des Lehrers H. in den Jahren 1933 - 1945 in keiner Weise verletzt worden, gleichgültig, ob diese Frage zu Ungunsten des Kandidaten aufgeworfen wurde (so erst im Schriftsatz vom 22. März 1962 unter IV, 3 behauptet) oder umgekehrt zu seinen Gunsten (so noch im Brieftelegramm vom 20. Dezember 1961), nämlich um dem Vorwurfe, er sei ein schlechter Kirchgänger, zu entgegnen. Im Gegenteil ist eine solche Frage durchaus legitim, weil die kirchliche Haltung eines Kandidaten in der Zeit von 1933 bis 1945, d.h. auch während der nationalsozialistischen Kirchenverfolgungen, das Urteil über seine Eignung als Repräsentant der heutigen Kirche wesentlich beeinflussen wird. Der Vorsitzende hat durch diese Fragestellung gerade die Möglichkeit eröffnet, dass die Befürworter und die Gegner der Kandidatur H’s. sich zu diesem wichtigen Punkt äußern.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 35 KVVG in Verbindung mit § 91 ZPO; im Hinblick auf § 33 Satz 1 KVVG hat sie Bedeutung nur für die den Parteien erwachsenen Auslagen.