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Kirchengesetz
zur Zustimmung zum Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD
(ZGSeelGG)

Vom 28. April 2012

(ABl. 2012 S. 186)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zustimmung

( 1 ) Dem Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352)1# wird zugestimmt.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Zustimmung gemäß Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären.
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§ 2
Ermächtigung

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die zur Ausführung des Seelsorgegeheimnisgesetzes erforderlichen ausführenden Bestimmungen zu erlassen, die der Zustimmung des KSV2# bedürfen.
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§ 3
Inkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt für die EKHN mit dem vom Rat der EKD durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft.3# Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist im Amtsblatt bekannt zu machen.4#

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1 ↑ Nr. 145.
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3 ↑ Das Seelsorgegeheimnisgesetz der EKD ist in der EKHN am 1. August 2012 in Kraft getreten (ABl. EKD 2012 S. 195).