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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:16.06.2006
Aktenzeichen:KVVG II 13+14+19/05
Rechtsgrundlage:Art. 3 KO; §§ 14,52 KGO; §§ 28,31,32 KGWO; §§ 3,36,38 KVVG; §§ 154,162 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Gemeindeteilung, Rechtsschutzinteresse, Teilungsbeschluss, Vermögensauseinandersetzung
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen zu tragen.
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Tatbestand:

Die beklagte Kirchenleitung hat am 21.07.2005 beschlossen, die seit geraumer Zeit bestehende Evangelische Kirchengemeinde A-Stadt zu teilen. Dem waren langwierige Streitigkeiten, Ungedeihlichkeiten und Spannungen in dieser Gemeinde vorausgegangen, die schließlich im September 2004 in die Bitte des Dekanats A. an die Kirchenleitung mündeten, die Teilung der Gemeinde vorzunehmen. Etwa gleichzeitig war ein Strukturausschuss in der Gemeinde gebildet worden, der die Vorarbeiten für die Teilung leisten sollte.
Der Teilungsbeschluss der Kirchenleitung vom 21.07.2005 wurde den beteiligten Gremien von der Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 04.08.2005 mitgeteilt. Der mitgeteilte Teilungsbeschluss der Kirchenleitung hat folgenden Wortlaut:
„1. Die Evangelische Kirchengemeinde A-Stadt Dekanat A. wird entsprechend der bisherigen Einteilung in Seelsorgebezirke zum 1. Oktober 2005 in vier eigenständige Kirchengemeinden geteilt.
2. Die Kirchengemeinden tragen die Namen: Evangelische D-Kirchengemeinde A-Stadt, Evangelische C-Kirchengemeinde A-Stadt, Evangelische A-Kirchengemeinde A-Stadt und Evangelische B-Kirchengemeinde A-Stadt.
3. Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt ist die Evangelische C-Kirchengemeinde A-Stadt, soweit sich nichts anderes ergibt.
4. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse werden gemäß Anlage 2 auf die neuen Kirchengemeinden übergeleitet.
5. Das vorhandene Vermögen der Kirchengemeinde geht zum 1. Januar 2006 gemäß Anlage 1 auf die neuen Kirchengemeinden über. Geldbeträge sind entsprechend anzupassen.
6. Für die Abwicklung des Haushalts 2005 nimmt der Dekanatssynodalvorstand treuhänderisch die Kirchenvorstandsfunktion wahr.“
Dazu gehören die Anlage 1 (Vermögensauseinandersetzungstabellen für Immobilien und Kapitalvermögen) und die Anlage 2 (Verteilung der bislang vorhandenen Mitarbeiterstellen auf die neu entstehenden Gemeinden).
Nach Hinweis der Kirchenverwaltung, dass ein Widerspruch gegen den Beschluss der Kirchenleitung kein statthaftes Rechtsmittel sei, haben die Klägerinnen zu 1. und 2. am 14.10. und die Klägerin zu 3. am 06.12.2005 Klagen zum Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht erhoben.
Dabei haben sie gegen die Teilung der vormaligen Gesamtgemeinde in vier selbstständige Kirchengemeinden in Anlehnung an die bisherigen vier Pfarrbezirke dem Grunde nach an sich keine Einwände. Sie rügen jedoch eine Reihe von Verfahrensfehlern und materiell insbesondere die Einzelheiten der mit dem Teilungsbeschluss verbundenen Auseinandersetzung des Vermögens der Gesamtgemeinde und der Vermögensteilung unter den vier neuen Einzelgemeinden.
Nach ihrer Ansicht fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Dekanatssynodalvorstandes insbesondere zur Frage der Vermögensauseinandersetzung. Der Kirchenvorstand sei nicht ausreichend zum Wirksamkeitsdatum, zur Namensgebung, zur Rechtsnachfolgeregelung, zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse und zur Übertragung der Abwicklung an den DSV gehört worden. Statt des zutreffenden Verfahrens für die Bildung und Zusammensetzung der neuen Kirchenvorstände nach §§ 31, 32 KGWO habe die Kirchenverwaltung das Verfahren nach § 28 KGWO angeordnet. Der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht hinreichend die in den gemeinsamen Erörterungen von den Mitgliedern des Kirchenvorstandes geäußerten Wünsche. Der Beschluss der Kirchenleitung habe einen anderen Inhalt, als die im Vorfeld geführten Erörterungen hätten erwarten lassen.
Statt der von Art. 14 KGO vorgesehenen „nahtlosen“ Verbindung einer Teilung mit der Vermögensauseinandersetzung führe die Festlegung des Datums für die Teilung und Neubildung der vier Einzelgemeinden auf den 01.10.2005 und Festlegung des Datums für die Vermögensaufteilung auf die neuen vier Gemeinden auf den 01.01.2006 zu einem kirchenordnungswidrigen Zwischenzustand. Die Anordnung der Rechtsnachfolge für die bisherige Gesamtgemeinde durch die C-Kirchengemeinde führe zu vorhersehbaren Streitigkeiten zwischen den vier Einzelgemeinden, z. B. in Erbsachen bei testamentarischer Einsetzung der bisherigen Ev. Gemeinde A-Stadt.
Die Klägerinnen beantragen,
den Teilungsbeschluss vom 21.07.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Sie hält die Klagen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. gegen den Teilungsbeschluss „als solchen“ für unzulässig, weil die Klägerinnen insoweit mit der Klage ihren eigenen Wegfall begehren. Konsequent habe die Klägerin zu 1. daher in ihrem Widerspruchsschreiben vom 07.09.2005 mitgeteilt, dass die Grundsatzentscheidung ausdrücklich nicht angegriffen werde.
Dekanatssynodalvorstand und Kirchenvorstand seien beide ausführlich an der Vorbereitung der Entscheidung beteiligt worden. Die zunächst für notwendig gehaltene Neuwahl von Kirchenvorständen habe sich als unnötig erwiesen, was den Klägerinnen auch mitgeteilt worden sei. Die Namensgebung für die neuen Einzelgemeinden sei nicht endgültig, weil die Gemeinden Beschlüsse über eine geänderte Namensgebung fassen könnten. Die Rechtsnachfolgeregelung gelte nur, soweit keine andere Einzelbestimmung etwas anderes sagt. Die befürchteten Zweifelsfragen, z. B. bei testamentarischen Anordnungen, müssten durch Auslegung eines solchen Testamentes entschieden werden. Bei verbleibenden Zweifeln müsste eine Aufteilung unter den Einzelgemeinden nach dem Maßstab der Mitgliederzahlen vorgenommen werden.
Die Zeitpunkte für die Teilung und die Vermögensauseinandersetzung müssten nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 KGO nicht im Sinne von Gleichzeitigkeit identisch sein, sondern nur einen Zusammenhang aufweisen. Der gewählte frühere Zeitpunkt für die Teilung selbst sei durch die von der Kirchenverwaltung vorgefundene Situation in der Gesamtgemeinde nahegelegt worden und habe den Vorstellungen von DSV und der Kirchenvorstandsmitglieder aus den Bezirken der neuen Gemeinden C-Kirche und der D-Kirche entsprochen.
Die Festlegung einer Übergangszeit mit dem DSV als Treuhänder für die Abwicklung des Haushalts bis zum Jahresende sei durchaus sachgerecht und keine Verletzung der Finanz- und Haushaltshoheit.
Die Vermögensauseinandersetzung sei mangels Einigung unter den Beteiligten nach objektiven und leicht nachvollziehbaren Kriterien vorgenommen worden, wie sie sich aus dem Merkblatt zu diesem Fragenkreis ergeben. Dabei sei der übergeordnete Gesichtspunkt die Schaffung und Erhaltung der Handlungsfähigkeit der neuen Kirchengemeinden.
Die Beklagte bezieht sich außerdem auf ein Rechtsgutachten von D., D-Stadt, vom 25.04.2006 zu den Rechtsfragen des Verfahrens und macht sich dessen Inhalt zu eigen.
Die notwendig beigeladenen zwei Einzelgemeinden C-Kirchengemeinde und D-Kirchengemeinde A-Stadt beantragen ebenfalls,
die Klagen abzuweisen.
Mit dem Gutachter D. halten sie die Klagen überwiegend für unzulässig und im übrigen für unbegründet. Aus Art. 3 Abs. 6 KO ergebe sich, dass die Kirchengemeinden über ihre Mittel grundsätzlich in eigener Verantwortung verfügen. Die Vorschrift sage aber nichts darüber, welches Vermögen neu entstehenden Gemeinden zuzuordnen ist.
Das Gericht hat die drei Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die beiden weiteren durch den angefochtenen Beschluss entstandenen neuen Gemeinden, Evangelische D-Kirchengemeinde A-Stadt und Evangelische C-Kirchengemeinde A-Stadt als notwendig Beteiligte zum Verfahren beigeladen.
Auf Antrag der Klägerinnen hat das Gericht durch Beschluss vom 24.02.2006 die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klagen festgestellt, den darüber hinausgehenden Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Teilungsbeschlusses und den Antrag, die Aufhebung seiner (teilweisen) Vollziehung anzuordnen, jedoch zurückgewiesen.
Nach Einleitung der Klageverfahren noch unternommene Versuche, die strittigen Fragen zwischen den Prozessbeteiligten einverständlich zu regeln, sind ohne Erfolg geblieben, so dass das Gericht durch Urteil zu entscheiden hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:

1. Die erhobenen Klagen sind statthaft. Der mit ihnen angefochtene Teilungsbeschluss der Kirchenleitung vom 21.07.2005 ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 3 Abs. 2 KVVG, durch den sowohl die rechtlichen Interessen der von ihm geschaffenen neuen Einzelgemeinden als auch die der bisherigen Gesamtgemeinde berührt sind. Bei allen drei Kirchengemeinden handelt es sich unzweifelhaft um kirchliche Körperschaften, so dass an ihrer Antragsberechtigung und Parteifähigkeit keine ernstlichen Zweifel bestehen.
Ob die Klägerinnen auch das für ihre Klagen zu fordernde Rechtsschutzinteresse haben, mag fraglich sein, vor allem im Hinblick auf die Auffassung des Gutachters D., dass der angefochtene Beschluss schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung in seine Einzelteile zergliedert werden muss. Logisch lassen sich seine Ziffern zwar in solche Punkte teilen, für deren Inhalt die bloße Aufhebung Klageziel ist, und andere, für die „nur“ eine abweichende Regelung begehrt wird. Die Unterscheidung der Klageziele schon bei Prüfung der Zulässigkeit risse jedoch den nach § 14 Abs. 2 KGO geforderten Zusammenhang zwischen der Teilung und der damit notwendig verbundenen Vermögensauseinandersetzung unnötig gedanklich auseinander.
Den Klägerinnen zu 1. und 2. könnte dementsprechend entgegengehalten werden, dass sie mit der Anfechtung des Teilungsbeschlusses denknotwendig ihre eigene rückwirkende Abschaffung erstreben. Sie gelten nicht nur im Rahmen des Klageverfahrens als schon bestehende kirchliche Körperschaften (wie auch die Klägerin zu 3. für das Verfahren, als fortbestehende kirchliche Körperschaft anzusehen ist). Doch kommt dabei u. U. ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung dergestalt in Frage, dass ihnen im Rahmen von Teilung und Neubildung nicht ein vermeidbarer Geburtsfehler anhaftet (vgl. im Zivilrecht den Begriff „wrongful birth“).
Letztlich kann die Frage der Zulässigkeit aber entsprechend der ständigen Praxis des Gerichts auf sich beruhen bleiben, weil die Klagen nach Überzeugung des Gerichts in jedem Fall unbegründet sind.
2. Die Klagen sind insofern unbegründet, als sie formelle Verfahrensrügen erheben. Die Behauptung, es habe keine Anhörung des zuständigen Dekanatssynodalvorstandes stattgefunden, ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unrichtig, weil die Teilung der vormaligen Evangelischen Kirchengemeinde A-Stadt vom Dekanat selbst nach Vorgesprächen bei der beklagten Kirchenleitung beantragt worden ist. Eine intensivere Form der Anhörung als die Entgegennahme eines Antrages auf Erlass eines Verwaltungsakts lässt sich kaum vorstellen.
Außerdem war der DSV an einem gemeinsamen Erörterungstermin mit dem Kirchenvorstand und der Kirchenverwaltung am 21.04.2005 beteiligt.
Im übrigen wäre die Verletzung eines Anhörungs- oder sonstiges Beteiligungsrecht Dritter kein durchschlagender Anfechtungsgrund für die Klägerinnen. Diesbezüglich anders verhält es sich mit der nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht ordnungsgemäßen Anhörung „der beteiligten Kirchenvorstände“ im Sinne von § 14 Abs. 1 KGO.
Insoweit weisen die Akten aber eine sowohl sehr frühzeitige als auch umfassende Befassung des Kirchenvorstandes der Klägerin zu 3. aus. Kirchenvorstände der Klägerinnen zu 1. und 2. und der beiden beigeladenen neu gebildeten Gemeinden gab es vor dem Teilungsbeschluss noch nicht. Deren vorherige Anhörung war daher weder möglich noch erforderlich. Der in der vormaligen Ev. Kirchengemeinde A-Stadt gebildete Strukturausschuss zur Vorbereitung der beabsichtigten Gemeindeteilung war schon frühzeitig mit den zur Entscheidung anstehenden Fragen befasst. Die Teilung an sich ist dabei offensichtlich als solche nie in Frage gestellt worden. Der Vorschlag zur Vermögensauseinandersetzung ist dem Kirchenvorstand unter dem 15.03.2005 mitgeteilt worden. Die vier Bezirksvorstände haben sich dazu umfassend geäußert, und in einer Kirchenvorstandssitzung unter Beteiligung der Kirchenverwaltung und des DSV sind die Fragen ausführlich erörtert worden.
3. Auch soweit sich die Klägerinnen inhaltlich gegen die Teilungsentscheidung wenden, können sie nicht durchdringen. Die im Rahmen der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Vorschläge und Bedenken haben sich offensichtlich nicht auf einen Nenner bringen lassen. Die wesentlichen Differenzen bestanden innerhalb des Kirchenvorstandes selbst und insbesondere zwischen den Bezirksvorständen der vier Pfarrbezirke. Zu der vom Gesetz (§ 14 Abs. 2 KGO) vorgesehenen Einigung unter den Beteiligten ist es daher nicht gekommen. Folglich hatte die Kirchenleitung selbst – wie vom Gesetz (a. a. O.) vorgesehen – alleine zu entscheiden.
Es ist sachgerecht und gesetzeskonform, wenn die Kirchenleitung dabei in ihrem Teilungsbeschluss in sechs Punkten und den zugehörigen Anlagen eine in sich stimmige und einheitliche Lösung erarbeitet hat. Dass sie dabei nicht alle in der Diskussion erörterten Vorschläge und Bedenken aufnehmen konnte, liegt auf der Hand. Es recht zu machen jedermann, ist eine Kunst, die niemand kann. Es war weder möglich noch erforderlich, dass sich die an der vorausgegangenen Diskussion Beteiligten in der von der Kirchenleitung getroffenen Entscheidung „wiederfinden“.
Aus § 14 KGO wird deutlich, dass der Kirchenleitung für den Beschluss mangels Einigung unter den unmittelbar Beteiligten ein weites Gestaltungsermessen zusteht. Das Gericht ist gehindert, diesbezüglich eine Prüfung darauf vorzunehmen, ob die getroffene Entscheidung in allen Punkten zweckmäßig ist. Bei der gegebenen komplizierten Sachlage sind Schwierigkeiten und Komplikationen unvermeidlich und hinzunehmen. Die Grenzen von Willkür und Sinnwidrigkeit sind an keiner Stelle überschritten.
Das gilt auch für folgende, beispielhaft aufgegriffene Punkte:
a) Die Bestimmung einer der neuen Einzelgemeinden als im Zweifelsfall eintretende Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gesamtgemeinde, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist von der Sache her unverzichtbar, um spätere Unzuträglichkeiten klein zu halten.
Der von den Klägerinnen gebildete Beispielsfall einer testamentarischen Begünstigung der vormaligen Gesamtgemeinde muss entweder durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zufriedenstellend lösbar sein oder wie die Beklagte richtig vorträgt – es muss die Erbquote oder der Vermächtnisgegenstand nach nachvollziehbarem Maßstab unter den neuen Kirchengemeinden aufgeteilt werden. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Annahme von Erbschaften oder Vermächtnissen durch Kirchengemeinden wird dabei gute Dienste leisten.
b) Für die Namensgebung der neuen Kirchengemeinden wird sich zwar nicht leugnen lassen, dass die Frage für die Identität und das Selbstbewusstsein der neuen Gemeinden einen wichtigen Wert darstellt. Zu Recht weist die Beklagte insoweit aber darauf hin, dass für jede Gemeinde im Kirchengebiet die Möglichkeit besteht, bei Vorliegen entsprechender Gründe den Namen zu wechseln.
c) Die Frage, ob für die Bildung der Kirchenvorstände der neuen Gemeinden § 28 KGWO oder §§ 31, 32 KGWO anzuwenden ist, ist nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Die Beklagte hat klargestellt, dass entgegen früherer Annahme - §§ 31, 32 KGWO anzuwenden sind.
d) Die Festlegung der Teilungswirkung und der Wirkung der Vermögensauseinandersetzung auf zwei verschiedene Zeitpunkte ist nicht willkürlich oder vorschriftswidrig und wird vom Gericht für ausgesprochen zweckmäßig erachtet. § 14 Abs. 2 KGO sagt nur aus, dass mit der Teilung im Zusammenhang eine Vermögensauseinandersetzung stattfindet. Dieser Zusammenhang ist durch die Regelung beider Punkte in einem Beschluss jedenfalls dann gewahrt, wenn der Wirkungszeitpunkt der Vermögensauseinandersetzung nicht unnötig weit entfernt gelegt wird. Dies Kriterium ist bei einem Abstand von 3 Monaten mit Stichtag zum Jahresende unzweifelhaft gewahrt.
e) Die „Haushaltsabwicklung“ bis dahin durch den DSV, der treuhänderisch für die neuen Gemeinden tätig zu werden hat, stellt keine unzulässige Beschränkung des grundsätzlichen gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts dar, sondern entspricht dem grundsätzlichen Ersatzeintritt des DSV, wie er z. B. auch in § 52 KGO festgelegt ist.
Nach allem waren die Klagen abzuweisen.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Da die Klägerinnen unterlegen sind, haben sie die außergerichtlichen Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 38 KVVG zu tragen. Dies umfasst auch die außergerichtlichen Kosten der beiden beigeladenen Kirchengemeinden nach § 162 Abs. 3 VwGO, da diese durch Antragstellung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung einen Teil des Prozesskostenrisikos übernommen haben.