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Kirchengericht:Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:29.04.2009
Aktenzeichen:KVVG II 1/09
Rechtsgrundlage:§§ 20,36,38 KVVG; §§ 123,154 VwGO
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anordnungsanspruch, Einstweilige Anordnung, Ermessen - pflichtgemäßes, Gestellung, Gestellungsvertrag
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Leitsatz:

1. Grundlage der Beschäftigung eines Pfarrers an einer landeseigenen Schule als Religionslehrer kann ein unbefristeter Gestellungsvertrag zwischen der Kirchenleitung der EKHN und dem Land Rheinland-Pfalz sein.
2. Bei drohender Kündigung des Gestellungsvertrages kann der Pfarrer in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und wegen Dringlichkeit der Angelegenheit durch den Vorsitzenden allein ergehen.
3. Als Anordnungsanspruch, d. h. ein Recht i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, kommt ein Anspruch des Pfarrers auf fehlerfreie Ermessensausübung der Kündigung des Gestellungsvertrages i. V. m. dem dem Pfarrer erteilten Dienstauftrag in Betracht.
4. Ein Anordnungsanspruch ist nur dann zu bejahen, wenn überwiegende Erfolgsaussichten für die Feststellung einer ermessensfehlerhaften Kündigung des Gestellungsvertrags bestehen.

Tenor:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat der Antragsteller zu tragen.
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Tatbestand:

Der Antragsteller ist aufgrund eines zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Rheinland-Pfalz am 06.02./01.03.1990 abgeschlossenen Gestellungsvertrages als Religionslehrer (Schulpfarrer) an der A-Schule in A-Stadt mit einem Unterrichtsstundendeputat von zunächst 24 Unterrichtsstunden und ab 1995 von 12 Stunden wöchentlich beschäftigt. Der unbefristete Gestellungsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit vierteljährlicher Frist zum Schluss eines Schuljahres – hier: 31.07.2009 – gekündigt werden.
Der Antragsteller befürchtet, dass gemäß einer Ankündigung im Gespräch mit Vertretern der Kirchenverwaltung am 23.04.2009 bis spätestens 30.04.2009 durch die Antragsgegnerin die Kündigung des Gestellungsvertrages aussprechen wird. Er möchte dies mit der begehrten einstweiligen Anordnung verhindern. Er beruft sich darauf, dass er niemals irgendwelche ernsthaften Probleme in seiner Tätigkeit im Schuldienst an der A-Schule verursacht habe. Er habe sich auch grundsätzlich nicht gegen einen Schulwechsel gewehrt, jedoch nicht unter den Bedingungen, dass ihm der „Ruch anhänge“, er habe diesen Wechsel verschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 23.04.2009 nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den am 06.02./01.03.1990 mit dem Land Rheinland-Pfalz geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung eines Religionslehrers zu Gunsten des Antragstellers zum 31.07.2009 zu kündigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie bestätigt, dass sie im Gespräch am 23.04.2009 durch ihre Vertreter erklärt habe, sie werde unter den gegebenen Umständen von ihrem Ermessen Gebrauch machen, den Antragsteller zum 01.08.2009 an eine andere Schule zu versetzen. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass der auf ihn bezogene Gestellungsvertrag nur mit seinem Einverständnis gekündigt oder gegenseitig aufgehoben wird.
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Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO statthaft. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung und wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit durch den Vorsitzenden allein (vgl. KVVG, Beschluss v. 24.02.2009 8/03 , Amtl. Sammlung Nr. 132, Beschluss v. 14.04.2986 – II 6/86 , Amtl. Sammlung Nr. 61).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt jedoch erfolglos.
Ein Anordnungsgrund ist zwar zu bejahen, weil ohne die begehrte gerichtliche Eilentscheidung die offensichtlich gegebene konkrete Gefahr besteht, dass durch Ausspruch der Kündigung des Gestellungsvertrages bis zum 30.04.2009 vollendete Rechtstatsachen geschaffen werden.
Der Erlass der einstweiligen Anordnung scheitert jedoch daran, dass es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines Rechts i. S. d. § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO fehlt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rdn. 23). Als Anordnungsanspruch kommt hier ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessensausübung der Kündigung des Gestellungsvertrages vom 06.02.1990/01.03.1990 i. v. m. dem dem Antragsteller erteilten Dienstauftrag (vgl. dazu Verwaltungsverordnung v. 15.06.1999 – ABl. 2000 Nr. 2 , zuletzt geändert am 19.04.2007 – ABl. 2008 S. 118) in Betracht.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für die Feststellung einer ermessensfehlerhaften Kündigung des Gestellungsvertrages bestehen. Vielmehr ist aus dem Schreiben der Schulleitung an Oberkirchenrat C. vom 23.03.2009 und der Reaktion des Antragstellers hierauf zu entnehmen, dass das Verhältnis zwischen der Schulleitung und dem Antragsteller gestört ist und auch nicht zu erwarten ist, dass sich dieses in absehbarer Zeit wieder normalisiert. Dabei kann, jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren, offen bleiben, welche einzelnen Umstände zu Störungen bzw. Spannungen geführt haben und wer dafür die zurechenbare Verantwortung trägt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleitung frei erfundene Behauptungen mit der bösartigen Absicht aufgestellt hat, den Antragsteller aus der Schule zu drängen, sind jedenfalls nicht gegeben. Damit fehlt es insbesondere an konkreten Umständen für die Annahme, dass die beabsichtigte Kündigung willkürlich ist und den Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.
Mit der Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die begehrte Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft gegenstandslos.
Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben (§ 36 Satz 1 KVVG). Als unerliegender Teil hat der Antragsteller die außergerichtlichen Kosten zu tragen (§§ 38 KVVG, 154 Abs. 1 VwGO).
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden (§ 20 Abs. 3 KVVG).