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Kirchengericht: Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:14.10.2011
Aktenzeichen:KVVG II 5/11
Rechtsgrundlage:§§ 3,5,18,36,38 KVVG; §§ 58,154 VwGO; § 7 KHVO; § 17 VorbG
Vorinstanzen:
Schlagworte:Anstellungsfähigkeit, Kirchlicher Hilfsdienst, Klageart - statthafte, Klagefrist, Potentialanalyse, Rechtsmittelbelehrung
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Leitsatz:

Eine nach § 3 KVVG an sich statthafte Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage oder Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines kirchlichen Verwaltungsaktes ist auch bei einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 KVVG – dann unzulässig, wenn seit Kenntnis des Klägers vom angefochtenen kirchlichen Verwaltungsakt oder von der Ablehnung seines Erlasses mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.
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Tatbestand:

1. Die jetzt 58jährige Klägerin ist ausgebildete Lehrerin für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern Geschichte, Geographie und ev. Religion. Sie verfügt über eine Ausbildung zur Fahrlehrerin für PKW und LKW und ist jetzt beim Fahrlehrerprüfungsausschuss beim ............ tätig. Sie war vielfach im Bereich der Kirche ehrenamtlich tätig und ist nach entsprechender Ausbildung seit dem 17.08.1998 als Prädikantin bevollmächtigt.
2. Im Sommer 2003 äußerte sie zunächst mündlich im Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter bei der Kirchenverwaltung ihr Interesse an einer Tätigkeit als Pfarrerin im kirchlichen Hilfsdienst nach dem Kirchengesetz über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst (Rechtssammlung 415) i. V. m. der dazu ergangenen Verordnung über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst (Rechtssammlung 416) und legte die aus ihrer Sicht dazu dienlichen Nachweise mit Schreiben vom 29.09.2003 an die Kirchenverwaltung vor.
Nach Einschaltung der zuständigen Pröpstin, die die Aufnahme der Klägerin in den laufenden Kurs am 22.10.2003 befürwortete, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2003 durch die Kirchenverwaltung mitgeteilt, dass sie auf Beschluss des Leitenden Geistlichen Amtes in das laufende Aufnahmeverfahren aufgenommen werde. Ihr wurde als Zeitrahmen bekanntgegeben:
02.02. – 04.02.04 Potentialanalyse
23.02. – 05.03.04 Anfertigung der Predigt
09.02. – 20.02.04 "des Unterrichtsentwurfs
22./23.03.04 Kolloquium.
Gleichzeitig wurde sie versehentlich zu einem Informationsgespräch für den 16.10.2003 eingeladen, das bei Abfassung des Schreibens vom 07.11.2003 in Wahrheit schon 3 Wochen zurücklag.
3. Abweichend vom in der Verordnung RS 416 vorgesehenen Regelverfahren mit Vorlage einer schriftlichen Arbeit aus der beruflichen Praxis des Mitarbeiters, Kolloquium (Klausur u. Gespräch), vier Semestern Gaststudium mit Aufnahmeprüfung, und einem Jahr praktischtheologischer Weiterbildung mit Abschlussprüfung, sollte bei der Klägerin von der vereinfachten Prüfung für begründete Ausnahmefälle nach § 7 der Verordnung RS 416 Gebrauch gemacht werden. Einzelheiten dazu wurden der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2003 mitgeteilt. Darin ist auch die Rede von einer Potentialanalyse zur Feststellung der Voraussetzungen eines begründeten Ausnahmefalles.
Am 18.12.2003 wurde die Klägerin zu einer Informationsveranstaltung nach B-Stadt für den 27.01.2004 eingeladen.
Mit Schreiben des Zentrums für kirchliche Personalberatung vom 09.01.2004 wurde die Klägerin weiter über den Sinn und den Vorgang der Potentialanalyse informiert und um eine Vorabmitwirkung gebeten. Ein weiteres Schreiben dieses Zentrums vom 29.01.2004 informierte sie über weitere Hintergründe der Potentialanalyse.
Vom 02.02. – 05.02.2004 nahm die Klägerin sodann zusammen mit 13 anderen Bewerbern in B............ an der ihr zuvor erklärten Potentialanalyse teil. Deren Ergebnis überzeugte die urteilende Kommission hinsichtlich der Klägerin nicht, so dass die Kommission vorschlug, die Kirchenleitung solle die Klägerin nicht zu den weiteren Prüfungen für eine Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst zulassen.
Davon ist die Klägerin offenbar sogleich mündlich informiert worden. Denn unter dem 08.02.2004 legte sie Widerspruch gegen das Ergebnis der Potentialanalyse ein und forderte die Kirchenverwaltung auf, sie im Sinne einer einstweiligen Verfügung am weiteren Prüfungsverfahren teilnehmen zu lassen. Gleichzeitig bat sie um Prüfung, ob nicht eine Anstellung im Sinne von § 17 des Vorbildungsgesetzes durchgeführt werden könne.
4. Dem Widerspruch hat die Kirchenverwaltung mit Schreiben vom 18.02.2004 nicht abgeholfen und den gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 17 zurückgewiesen. Die beantragte „einstweilige Verfügung“ hat sie nicht erlassen. Dies Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
5. Nach Ablauf von zwei Jahren, im März 2006, wandte sich die Klägerin hilfesuchend an die Gleichstellungsbeauftragte bei der Kirchenverwaltung. Im Februar 2007 bat sie die neue Pröpstin, sich für sie im LGA zu verwenden.
Beide Bitten waren vergeblich.
Nach Ablauf von nochmals zwei Jahren, im März 2009, wandte sich die Klägerin unter ausführlicher Darlegung ihrer Ansicht zu dem Ablauf der Dinge an die Leiterin der Kirchenverwaltung.
Im Dezember 2009 verwies sie erstmals darauf, dass ihr durch die Entscheidung ein Einkommensschaden von geschätzten 300.000, Euro entstanden sei, weil sie in der Hoffnung auf Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst eine ihr zugesagte Position im Schuldienst ausgeschlagen habe.
Die Klägerin trägt vor, das gesamte Verfahren sei von schweren Fehlern der Kirchenverwaltung gekennzeichnet, die Potentialanalyse sei in der Verordnung nicht vorgesehen und für den angegebenen Zweck ungeeignet. Darüber hinaus sei sie als einzige Frau unter den Kandidaten von vornherein benachteiligt gewesen. Deshalb seien die in der Sache ergangenen Entscheidungen offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Daraus sei ihr ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zuletzt beantragt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt gemäß dem Schriftsatz der Kirchenverwaltung vom 18.02.2004 nichtig ist.
2. Die Kirchenleitung wird verpflichtet, den durch die formelle Rechtswidrigkeit entstandenen Schaden (z. B. A 13-Stelle-Entschädigung) der Klägerin zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Nach ihrer Ansicht leidet das Verfahren der Potentialanalyse auch bei der Klägerin nicht unter Mängeln. Für die Aufnahme als Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst habe man sich nicht bewerben können. Ein begründeter Ausnahmefall für eine Teilnahme der Klägerin am verkürzten Verfahren nach § 7 der Verordnung über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst habe in der Potentialanalyse nicht festgestellt werden können. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch, für den die Voraussetzungen fehlten, sei jedenfalls verjährt.
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Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in erster Linie deshalb abzuweisen, weil sie hinsichtlich beider gestellter Anträge unzulässig ist.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der im Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 enthaltene Verwaltungsakt für nichtig erklärt wird, handelt es sich um einen an sich statthaften Antrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative KVVG. Da der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, musste der Klageantrag zwar nicht innerhalb der von § 18 Absatz 3 Satz 1 KVVG festgelegten Monatsfrist gestellt werden. Jedoch sind – unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung – Klageanträge nach § 3 KVVG überhaupt nur zulässig, wenn sie in jedem Fall binnen sechs Monaten nach der angefochtenen Entscheidung erhoben werden. Dies bestimmt ausdrücklich der dem § 58 Absatz 2 VwGO nachgebildete letzte Satz in § 18 Absatz 3 KVVG.
Diese Frist war mit der gut sieben Jahre nach der angegriffenen Entscheidung erhobenen Klage ersichtlich nicht eingehalten.
Das Gericht sieht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die für eine Nichtigerklärung des Verwaltungsaktes vom 18.02.2004 erforderliche Voraussetzung auch in der Sache als nicht erfüllt angesehen werden könnte. Erforderlich dafür wäre nämlich, dass eine Rechtswidrigkeit des Bescheides diesem sozusagen für jeden deutlich sichtbar „auf die Stirn geschrieben“ wäre. Zu einer solchen Feststellung reichen die eher vagen Wertungen der Klägerin hinsichtlich der Einladung zu einem bereits abgelaufenen Termin, zu behaupteten Verstößen gegen das Gleichstellungsgebot und zu einer behaupteten Ungeeignetheit der Potentialanalyse für den Zweck der Annahme eines begründeten Ausnahmefalles im Sinne von § 7 der Verordnung über die Aufnahme in den kirchlichen Hilfsdienst ersichtlich nicht aus.
Das Gleiche gilt für den zweiten Klageantrag der Klägerin. Sofern damit begehrt wird, dass die Kirchenleitung verpflichtet wird, einen unterlassenen Verwaltungsakt des Inhalts zu erlassen, dass der Klägerin der durch den Verzicht auf eine ihr angebotene Stelle als Lehrerin an einer öffentlichen Schule entstandene wirtschaftliche Nachteil zu ersetzen wäre, könnte das als Verpflichtungsklage nach § 3 Absatz 1 Nr. 2 KVVG zwar grundsätzlich statthaft sein. Insoweit ist aber dem § 18 Absatz 3 letzter Satz KVVG zu entnehmen, dass eine darauf gerichtete Klage innerhalb von sechs Monaten entweder nach dem Ergehen des Verwaltungsaktes, der den Schaden ausgelöst haben soll, oder doch spätestens nach der Entstehung des behaupteten Schadens hätte erhoben werden müssen. Im Dezember 2009 hat die Klägerin nach dem Akteninhalt erstmals auf einen ihr entstandenen Schaden durch den Verzicht auf eine A 13-Stelle hingewiesen. Mit der gut 15 Monate später erhobenen Klage war deshalb die Halbjahresfrist des § 18 Absatz 3 letzter Satz KVVG ebenfalls nicht eingehalten.
Im übrigen hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die mit diesem Klageantrag verbundene Rechtsfrage überhaupt seiner Jurisdiktion unterläge, weil es dabei in der Sache um eine Vermögensangelegenheit einer „Pfarramtskandidatin“ gehen könnte, für die das Gericht nach § 5 Nr. 2 KVVG nicht zuständig wäre.
Auf die Frage, ob ein etwa bestehender Schadensersatzanspruch, den die Klägerin für sich reklamiert, inzwischen mehr als sieben Jahre nach seiner etwaigen Entstehung bei Klageerhebung nicht längst innerhalb der regelmäßigen Frist von drei Jahren verjährt war, kommt es danach nicht an.
Die Entscheidung über die Nichterhebung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Verfahren beruht auf § 36 KVVG. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin als unterlegene Partei gemäß § 38 KVVG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.