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Vereinbarung über die evangelische Seelsorge
an den hessischen Justizvollzugsanstalten

Vom 26. August 1977

Zwischen
dem Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Justiz
und
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung,
der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch den Bischof,
wird unter Bezug auf den Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen vom 18. Februar 19601# folgende Vereinbarung über die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen im Bereich der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck geschlossen:
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Artikel 1

( 1 ) Die evangelische Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten wird durch Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Anstaltspfarrer) wahrgenommen. Hierzu gehören insbesondere die Feier des Gottesdienstes, die Verwaltung der Sakramente, die Einzel- und Gruppenseelsorge einschließlich Zellenbesuche, die Erteilung von Unterricht und sozial-diakonisches Handeln einschließlich der Mitwirkung bei der sozialen Hilfe.
( 2 ) Die Freiheit der Verkündigung und das Beicht- und Seelsorgegeheimnis sind zu wahren.
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Artikel 2

( 1 ) Die Anstaltspfarrer stehen im Dienst der jeweiligen Kirche. Sie stehen zum Land Hessen in einem Rechtsverhältnis besonderer Art. Die für sie geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
( 2 ) Sie unterstehen der Dienstaufsicht der Kirche. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihres Dienstes die sie betreffenden Bestimmungen über den Justizvollzug und über die Untersuchungshaft zu beachten.
( 3 ) Der Anstaltspfarrer gehört im Rahmen seines Amtes zu den maßgeblich an der Behandlung der Gefangenen im Vollzug Beteiligten. Er hat für die Dauer seiner Tätigkeit innerhalb der Vollzugsanstalt die gleichen Rechte wie die Vollzugsbediensteten, u. a. das Recht auf Teilnahme an den Dienstbesprechungen und allgemeinen Beamtenkonferenzen.
Der Anstaltspfarrer hat das Recht, bei der Durchführung des Vollzugsplanes und der Freizeitgestaltung mitzuwirken. Er ist bei allen mit den kirchlichen Veranstaltungen kollidierenden Maßnahmen der Anstaltsleitung vorher zu hören.
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Artikel 3

( 1 ) Zu den Rechten des Anstaltspfarrers gehört die Inanspruchnahme aller Einrichtungen und die Veranlassung organisatorischer Maßnahmen, die geeignet und erforderlich sind, seine Aufgaben gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu erfüllen.
Er hat u. a. Anspruch auf die Bereitstellung eines für die Ausübung des Dienstes notwendigen Raumes (Gottesdienstlicher Raum und Amtszimmer).
Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in einer Justizvollzugsanstalt erfolgt durch das Land im Einvernehmen mit der Kirche.
( 2 ) Der Anstaltspfarrer kann mit Zustimmung des Anstaltsleiters freiwillige Helfer, unterstützende Gruppen sowie Seelsorger und Seelsorgehelfer von außen hinzuziehen.2#
( 3 ) Der Anstaltspfarrer soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Justizvollzug bereit sein.
( 4 ) Rechte, Pflichten und Aufgaben des Anstaltspfarrers sowie die von den Justizbehörden zu schaffenden organisatorischen Voraussetzungen für die Ausübung der Anstaltsseelsorge bestimmen sich im Übrigen nach einer Dienstordnung, die der Hessische Minister der Justiz im Einvernehmen mit den Kirchen erlässt.
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Artikel 4

( 1 ) Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer werden von der Kirche im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz berufen.
( 2 ) Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
( 3 ) Der Betreffende gilt als Anstaltspfarrer bis auf weiteres zur Verfügung gestellt, sofern nicht der Hessische Minister der Justiz vor Ablauf der Probezeit seine Abberufung binnen Monatsfrist von der Kirche schriftlich verlangt, oder diese den Anstaltspfarrer ihrerseits abberuft.
( 4 ) Die Kirche kann einen hauptamtlichen Anstaltspfarrer abberufen oder versetzen. Vor der Einleitung des Abberufungs- oder Versetzungsverfahrens holt sie eine Stellungnahme des Hessischen Ministers der Justiz ein.
( 5 ) Im Falle der Vakanz soll das Amt des Anstaltspfarrers binnen drei Monaten neu besetzt werden.
( 6 ) In Fällen schwerwiegender Gefährdung der Sicherheit kann der Hessische Minister der Justiz dem Anstaltspfarrer jede weitere Tätigkeit in der Anstalt einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit untersagen. Er verpflichtet sich, die Kirche unverzüglich umfassend über die Gründe zu informieren. Erscheint es nicht möglich, dem Anstaltspfarrer die Ausübung des Dienstes wieder zu gestatten, stellt der Hessische Minister der Justiz innerhalb einer angemessenen Frist – längstens jedoch nach sechs Monaten – den Antrag auf Versetzung.
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Artikel 5

( 1 ) Die hauptamtlichen Anstaltspfarrer haben Anspruch auf Urlaub und Dienstbefreiung nach den für Pfarrer allgemein geltenden Vorschriften.
( 2 ) Der Anstaltspfarrer hat darüber hinaus das Recht, an Pfarrer-Rüstzeiten bzw. Pastoralkollegs und anderen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, entsprechend den für Pfarrer geltenden Vorschriften ohne Anrechnung auf seinen Urlaub teilzunehmen.
( 3 ) Die Urlaubsvertretung regelt der Anstaltspfarrer nach Abstimmung mit der Kirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter; die Krankheitsvertretung regelt die Kirche im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter.
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Artikel 6

( 1 ) Das Land erstattet der Kirche für die Dauer der Tätigkeit des Anstaltspfarrers die ihm nach den jeweiligen kirchlichen Bestimmungen zustehende Besoldung. Der Erstattungsbetrag ist monatlich im voraus an die von der Kirche benannte Kasse zu zahlen.
( 2 ) Das Land gewährt den hauptamtlichen Anstaltspfarrern Beihilfen, Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld und Unfallfürsorge nach den für vergleichbare Landesbeamte geltenden Vorschriften (die in § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Leistungen jedoch nur, soweit sie Versorgungsbezüge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes übersteigen). Es erstattet ferner notwendige Auslagen aus Anlass einer dienstlichen Vertretung.
( 3 ) Die Kirche verpflichtet sich, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen und dem Land die nach dieser Vereinbarung gewährten Leistungen zu erstatten, soweit hierfür Ersatz erlangt wird.
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Artikel 7

( 1 ) Für die von der Kirche berufenen Anstaltspfarrer trägt sie die Versorgungslast.
( 2 ) Das Land Hessen beteiligt sich anteilig an der Versorgungslast der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, wenn der Anstaltspfarrer länger als ein Jahr ohne eine von ihm oder von der Kirche zu vertretende Unterbrechung dem Land zur Verfügung gestellt ist, und zwar vom Tage des Dienstantritts an. Die Beteiligung an der Versorgungslast erfolgt durch die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 25 v. H. der gemäß Artikel 6 zu erstattenden Dienstbezüge.
Das Land Hessen erstattet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe der jeweiligen kirchlichen versorgungsrechtlichen Bestimmungen die Versorgungsbezüge in der Höhe, die dem Anteil der Dienstzeit als Anstaltspfarrer an der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Pfarrer entspricht.
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Artikel 8

( 1 ) Für die Anstaltspfarrer im Nebenamt schließt die Kirche mit dem Hessischen Minister der Justiz einen Vertrag3# über die Ausübung der Seelsorge ab. Auf ihn finden die Vorschriften dieses Vertrages entsprechende Anwendung.
( 2 ) Die Entschädigung für die nebenamtlichen Anstaltspfarrer wird besonders geregelt4#.
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Artikel 9

Die Kirche ist berechtigt, Visitationen bezüglich der Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen.
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Artikel 10

Die Kirchen berufen mindestens jährlich einmal im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz eine gemeinsame Konferenz der evangelischen Anstaltspfarrer zusammen mit Vertretern der Kirchen und des Hessischen Ministers der Justiz über Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzugs ein.
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Artikel 11

( 1 ) Die Anstaltspfarrer haben das Recht der Beschwerde bei dem Hessischen Minister der Justiz, wenn Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Anstaltsleitung auftreten, die nicht anderweitig behoben werden können.
( 2 ) Der Hessische Minister der Justiz verpflichtet sich, die Kirche über diese Beschwerde alsbald zu unterrichten und sie vor einer Entscheidung zu hören.
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Artikel 12

( 1 ) Der Hessische Minister der Justiz wird Beschwerden der Anstaltsleitung über die Tätigkeit eines Anstaltspfarrers alsbald an die Kirche weiterleiten.
( 2 ) Die Kirche bemüht sich, solche Beschwerden im Gespräch mit dem Anstaltspfarrer im Beisein eines Vertreters des Justizministeriums zu klären. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.
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Artikel 13

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 14

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Zugleich treten die Vereinbarungen zwischen dem Land und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 1. April 1951/20. Dezember 1963 und zwischen dem Land und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 1. November 1962 außer Kraft.
( 2 ) Die Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht zwölf Monate vor Ablauf der Frist gekündigt wird.

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1 ↑ Nr. 991.
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2 ↑ Siehe Nr. 129 (Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten).
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3 ↑ Noch nicht geregelt.
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4 ↑ Noch nicht geregelt.