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Rheinland-Pfälzisches Landesgebührengesetz (LGebG)
– Auszug –

Vom 3. Dezember 1974

(GVBl. S. 578), zuletzt geändert am 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106)

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Erster Teil
Anwendungsbereich

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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für die Kosten (Gebühren und Auslagen), die als Gegenleistung
  1. für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (kostenpflichtige Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlung sind, des Landes und der unter der Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
in der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.
( 2 ) Dieses Gesetz gilt nicht
  1. für die Kosten der Gerichte, der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung und
  2. soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes sind.
( 3 ) Für die Benutzungsgebühren kommunaler Einrichtungen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
( 4 ) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
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Dritter Teil
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren

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§ 8
Persönliche Gebührenfreiheit

( 1 ) Von Verwaltungsgebühren sind befreit
  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
  2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
  3. die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
  4. die im Land gelegenen Gemeinden und Gemeindeverbände, Zweckverbände, Schulverbände, Planungsverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  5. die Kirchen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sofern die Amtshandlung nicht eine wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung betrifft,
  6. die Träger von im Land gelegenen Forschungs- und Bildungseinrichtungen, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung und vom zuständigen Fachministerium als dem öffentlichen Forschungs- und Bildungsinteresse dienend anerkannt sind, soweit durch die Amtshandlung die satzungsmäßigen Aufgaben dieser Einrichtungen unmittelbar gefördert werden und die Anerkennung nicht Einschränkungen für einzelne Amtshandlungen enthält,
  7. die Träger von im Lande gelegenen gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen im Sinne der Abgabenordnung, soweit durch die Amtshandlung die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke unmittelbar gefördert werden.
( 2 ) Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen.
( 3 ) (...)
( 4 ) (...)
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