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Bekanntmachung der Kirchenverwaltung
zur Justizkostenbefreiung im Land Hessen

Vom 1. September 1999

(ABl. 1999 S. 233)

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Bekanntlich enthielt das für den Bereich der Justiz einschlägige Hessische Justizkostengesetz vom 15.05.1958 bis zum 31.12.1997 in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 für eine Reihe von Adressaten eine persönliche Gebührenbefreiungsregelung. Speziell für den Bereich der Religionsgesellschaften war in § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Justizkostengesetz folgende Bestimmung enthalten:
Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und Justizverwaltungsbehörden erheben, sind befreit:
  1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und die zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Abgaben ihrer Mitglieder aufbringen.
Diese Vorschrift wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 1998/1999 mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an aufgehoben, ebenso wie ein Teil der anderen Gebührenbefreiungen.
Die abschließende Prüfung der Rechtsfrage, ob durch die Änderung des § 7 Hessisches Justizkostengesetz auch für die staatsvertraglich mit dem Land Hessen verbundenen Religionsgesellschaften die bisherige Gebührenfreiheit weggefallen ist, hat Folgendes Ergebnis erbracht:
Die evangelischen Landeskirchen in Hessen sind ebenso wie die katholischen Bistümer in Hessen und der Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen jeweils durch Staatsvertrag mit dem Land Hessen verbunden (Vertrag des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960, veröffentlicht durch das Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 10. Juli 1960 – GVBl. S. 54 –; Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen vom 29. März 1974, veröffentlicht durch Gesetz zu dem Vertrag zur Ergänzung des Vertrages des Landes Hessen mit den katholischen Bistümern in Hessen vom 4. September 1974 – GVBl. I S. 388 –; Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 11. November 1986, veröffentlicht durch Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der jüdischen Gemeinden in Hessen – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 1. Dezember 1986 – GVBl. I S. 395 –).
Es wird diesseits die Rechtsauffassung vertreten, dass die bis zum 31. Dezember 1997 auch ausdrücklich Kraft der Regelung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes bestehende Gebührenfreiheit für die evangelischen Landeskirchen in Hessen, die katholischen Bistümer in Hessen und die jüdischen Gemeinden in Hessen trotz der Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes zum 1. Januar 1998 unverändert weiter bestand. Grundlage dieser Rechtsauffassung sind die jeweiligen Staatsverträge mit den Religionsgemeinschaften, die sämtlich noch zurzeit der Geltung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Justizkostengesetz, alte Fassung, abgeschlossen worden sind und deshalb die Auslegung rechtfertigen, dass durch die Verträge eine die Gebührenbefreiung gewährleistende Rechtsposition begründet wurde, die durch Änderung des Hessischen Justizkostengesetzes nicht beseitigt werden konnte.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main habe ich mit Erlass vom heutigen Tage von dieser Rechtsauffassung mit der Bitte um Bekanntmachung im Geschäftsbereich in Kenntnis gesetzt.
Wiesbaden, den 16. August 1999
gez. Unterschrift
– Az.: 1030/159 –
Anmerkung
Etwaige Rückerstattungsansprüche der Religionsgemeinschaften wegen seit dem 1. Januar 1998 in Ansatz gebrachter und gezahlter Kosten werden nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag der jeweiligen Religionsgemeinschaft bearbeitet.