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Kirchengesetz zum Schutz des kirchlichen Archivgutes
in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(Kirchenarchivgesetz)

Vom 17. März 1984

(ABl. 1984 S. 47)

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§ 1
Archivgut

( 1 ) Kirchliches Archivgut ist dazu bestimmt, die kirchliche Tätigkeit und die Wirksamkeit der kirchlichen Arbeit zu dokumentieren, für die wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Forschung zur Verfügung zu stehen sowie den kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken die Verfolgung rechtlicher Ansprüche zu erleichtern.
( 2 ) Das kirchliche Archivgut umfasst insbesondere:
  1. das in den kirchlichen Körperschaften und deren Einrichtungen und Werken im Geschäftsgang erwachsene amtliche Schriftgut einschließlich Kirchenbücher und Chroniken, sowie Dateien und sonstiges Material der automatischen Datenverarbeitung (Programmdokumentationen u.ä.), Druck- und Presseerzeugnisse, Bild-, Film- und Tonträger sowie Karten, Pläne und Zeichnungen, Amtssiegel und andere Stempel, soweit diese für die laufende Verwaltung nicht mehr benötigt werden und nach Maßgabe von Absatz 3 zur dauernden Aufbewahrung bestimmt sind.
  2. Nachlässe und Schriftgut, das kirchlichen Körperschaften, deren Einrichtungen und Werken überlassen wird, sowie Sammelgut und sonstige Unterlagen, soweit für die Aufbewahrung ein geschichtliches Interesse vorhanden ist.
( 3 ) Schriftgut und Gegenstände, die nicht zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt werden, sind vor der Übernahme in das Archiv auszusondern und zu vernichten (Kassation). Das Nähere bestimmen die Aufbewahrungsrichtlinien der EKHN.1#
( 4 ) Die kirchlichen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.2#
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§ 2
Verwaltung des Archivgutes

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke sind verpflichtet, das Archivgut zu erhalten, gegen Verlust und Beschädigung zu sichern und im Interesse der wissenschaftlichen Forschung und der kirchlichen Verwaltung zu erschließen.
( 2 ) Für die gesamtkirchlichen Organe, Ämter und Dienststellen nimmt diese Aufgaben das Zentralarchiv der EKHN wahr.
( 3 ) Sonstiges Archivgut kann im Einvernehmen mit dem Eigentümer des Archivs in das Zentralarchiv der EKHN übernommen werden.
( 4 ) Werden kirchliche Körperschaften, Einrichtungen oder Werke aufgehoben oder zusammengelegt, so sind ihre Archivbestände geschlossen zu erhalten und entweder an den Rechtsnachfolger oder an das Zentralarchiv zu übergeben.
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§ 3
Fachaufsicht

( 1 ) Das Zentralarchiv führt die Fachaufsicht über die Archive im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Beauftragten des Zentralarchivs berechtigt, die Archive zu prüfen.
( 2 ) Der Leiter des Zentralarchivs kann zur Unterstützung der Fachaufsicht Archivpfleger bestellen. Das Nähere regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
( 3 ) Die Verwaltung des Archivgutes der kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werke erfolgt in Absprache mit dem Zentralarchiv, dessen Hilfe in Anspruch zu nehmen ist.
( 4 ) Kassationen sind nur im Rahmen der Schriftgutordnung der EKHN3# zulässig. In Zweifelsfällen ist vor der Vernichtung der fachliche Rat des Zentralarchivs einzuholen.
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§ 4
Rechtsaufsicht

( 1 ) Kirchliches Archivgut ist grundsätzlich unveräußerlich. Veräußerung, Veränderung und Verlegung von Archivgut bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung. Diebstahl ist ihr unverzüglich anzuzeigen. § 2 (3) bleibt unberührt.
( 2 ) Bei unmittelbar drohender Gefahr für das Archivgut kann die Kirchenverwaltung die zur Sicherung und Bergung des Archivgutes notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; nach Beseitigung der Gefahr entscheidet der Eigentümer endgültig.
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§ 5
Benutzung durch Dritte, Benutzungsordnung

( 1 ) Die Benutzung des Archivgutes durch Dritte ist nach Maßgabe einer Benutzungsordnung zu gestatten, die von der Kirchenleitung erlassen wird.4# Die Gebühren und Erstattungen von Auslagen für die Benutzung regelt die von der Kirchenverwaltung erlassene Gebührenordnung5#.
( 2 ) Die Benutzungsordnung hat auch die Sperrung von Archivalien zu regeln, insbesondere Bestimmungen über die Nutzung von Dateien mit personenbezogenen Daten und von Personalakten zu treffen. Gesetzliche Benutzungsbeschränkungen bleiben unberührt.
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§ 6
Ausdehnung des Anwendungsbereiches

Dieses Kirchengesetz gilt entsprechend für den Bereich des Diakonischen Werkes und für andere rechtlich selbstständige kirchliche Werke, wenn und soweit die zuständigen Organe die Übernahme dieses Kirchengesetzes beschlossen haben.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1984 in Kraft.

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2 ↑ Siehe Nr. 977, 978, 979.
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3 ↑ Nr. 965.
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4 ↑ Nr. 940.
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5 ↑ Nr. 942.