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Rechtsverordnung über die Bewilligung
von Mitteln aus dem Härte- und Überbrückungsfonds
(Härte- und Überbrückungsfondsverordnung – HÜFVO)

Vom 8. Oktober 2015

(ABl. 2015 S. 432), geändert am 24. März 2020 (ABl. 2020 S. 142)

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Abschnitt 1
Bewilligung von Mitteln ohne Konsolidierungsauflagen
auf Grund besonderer einmaliger Finanzierungsbedarfe (Härtefonds)

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§ 1
Zielsetzung

Mit dem Härtefonds werden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Dekanate unterstützt, die unabweisbar im Haushalt anfallende besondere einmalige Finanzbedarfe nicht aus der regulären Zuweisung oder sonstigen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aus Rücklagen, Kollekten und Stiftungen, finanzieren können. Hierdurch soll eine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume von Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Dekanaten verhindert und insbesondere die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags sichergestellt werden.
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§ 2
Bewilligungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Härtefonds setzt voraus, dass Antragstellende jederzeit Sorge für eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung tragen.
( 2 ) Ein Zuschuss wird bei einem unabweisbaren, einmaligen und besonderen Finanzbedarf bewilligt, wenn zuvor alle Einsparmöglichkeiten und Finanzierungsquellen ausgeschöpft wurden. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. Sachkosten und freiwillige Zuwendungen an andere Rechtsträger sind zu reduzieren, soweit keine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume und Gefährdung des Verkündigungsauftrags eintritt.
  2. Freigestellte Kollekten und Spenden, die durch Abkündigung oder späteren Beschluss des zuständigen Organs für Zwecke des Haushalts bestimmt werden, sind der zuständigen Kasse und damit dem ordentlichen Haushalt oder den Haushaltsrücklagen zuzuführen.
  3. Nicht zweckgebundene Spenden und Kollekten sind bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden.
  4. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Vermögen sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden, soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
  5. Rücklagen sind zu verwenden oder von bestehenden Zweckbindungen zugunsten des allgemeinen Haushalts umzuwidmen, soweit dies rechtlich zulässig ist, die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende andere Maßnahmen benötigt werden, die Zweckbestimmungen von Spendern oder Spenderinnen nicht entgegenstehen oder die künftigen Handlungsspielräume nicht unangemessen eingeschränkt werden.
  6. Alternative Quellen der Finanzierung, insbesondere aus dem Bereich des Fundraising, sind nach Möglichkeit wahrzunehmen.
( 3 ) Die finanzielle Lage der antragstellenden Einrichtung ist in einem einheitlichen Formblatt darzustellen, das von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben wird.
( 4 ) Zu der Darstellung nach Absatz 3 ist eine Stellungnahme der Regionalverwaltung, bei Anträgen von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zusätzlich des Dekanates vorzulegen. Darin wird die Richtigkeit der Darlegungen der Antragstellenden, insbesondere der Angaben über die Eigenmittelsituation und die Einsparmöglichkeiten, bestätigt. Vom Antrag abweichende Standpunkte sind deutlich hervorzuheben.
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§ 3
Antragstellung

Der Antrag muss von dem jeweiligen Rechtsträger, der die Härtefondsmittel für den Haushaltsausgleich benötigt, mit einem einheitlichen Formblatt auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung gestellt werden. Das Formblatt wird von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben. Dem Antrag sind die im Formblatt genannten Anlagen beizufügen.
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§ 4
Bewilligung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen. Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die Kirchenverwaltung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den §§ 2 und 3 erfüllt sind. Die Stellungnahmen der Regionalverwaltung und des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 2 Absatz 4 sind zu berücksichtigen. Von der Bewilligungssumme werden die nach Absatz 4 gegenzurechnenden Mittel aus dem Finanzausgleich abgesetzt.
( 2 ) Bewilligungen dürfen je Einzelfall längstens für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden. Bei mehrjährigen Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres bereitgestellt werden. Beträge unter 10.000,00 Euro können in einer Summe ausgezahlt werden.
( 3 ) Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem Gesamtvolumen des Härtefonds.
( 4 ) Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an härtefallbedingten Zuschüssen an Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent aus Mitteln des Finanzausgleichs. Die jährliche Inanspruchnahme des Finanzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent der jährlich für den Finanzausgleich aus dem Kirchensteueraufkommen zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.
( 5 ) Die Anträge sind schriftlich zu bescheiden. Ein Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
  • Zuschusshöhe,
  • Höhe der finanziellen Beteiligung des Dekanats aus Mitteln des Finanzausgleichs,
  • etwaige Auflagen,
  • Zeitraum der Bewilligung,
  • Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten Zuschuss oder der Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands,
  • Hinweis auf Rückzahlungsverpflichtungen und Prüfungsrecht gemäß der §§ 11 und 12.
( 6 ) Die Bescheide sind dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau von der Kirchenverwaltung nachrichtlich zu übersenden.
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§ 4a
Vereinfachtes Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Kirchenverwaltung wird ermächtigt, in Härtefällen aufgrund der Corona-Krise von den §§ 3 und 4 abzuweichen und ein vereinfachtes Antrags- und Bewilligungsverfahren durchzuführen.
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Abschnitt 2
Bewilligung von Mitteln mit Konsolidierungsauflagen
auf Grund strukturell bedingter Finanzierungserfordernisse (Überbrückungsfonds)

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§ 5
Zielsetzung

( 1 ) Mit dem Überbrückungsfonds werden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Dekanate und gesamtkirchliche Organisationseinheiten unterstützt, die die unabweisbar im Haushalt für Personal und Gebäude (ausgenommen Große Bauunterhaltung) regelmäßig anfallenden Aufwendungen nicht aus der regulären Zuweisung oder sonstigen, anderweitig ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, insbesondere aus Rücklagen, Kollekten und Stiftungen, finanzieren können. Hierdurch sollen wirtschaftliche Notlagen und eine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume verhindert und die Möglichkeit zur Einleitung der für die Erreichung eines strukturell ausgeglichenen Haushalts notwendigen Anpassungsmaßnahmen gegeben werden.
( 2 ) Der Überbrückungsfonds soll dazu beitragen, betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigungsverhältnissen zu vermeiden.
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§ 6
Bewilligungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Überbrückungsfonds setzt voraus, dass Antragstellende jederzeit Sorge für eine sparsame sowie wirtschaftliche Haushaltsführung tragen und sich verpflichten, Maßnahmen einzuleiten, um den Haushalt zeitnah, längstens innerhalb von zehn Jahren, strukturell auszugleichen.
( 2 ) Ein Zuschuss wird bewilligt, wenn alle Einsparmöglichkeiten und Finanzierungsquellen ausgeschöpft werden. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu ergreifen:
  1. An Stellen oder Stellenanteilen sind kw-Vermerke anzubringen und Personalkosten durch Ausnutzen von Fluktuation zu reduzieren, soweit die Handlungsspielräume der Antragstellenden hierdurch nicht unangemessen eingeschränkt werden. In der Regel dürfen neue Stellen nicht geschaffen werden.
  2. Künftig wegfallende Stellen oder Stellenanteile der Kirchengemeinden müssen dem jeweiligen Dekanat gemeldet und von diesem in einen zentralen Übergangsstellenplan aufgenommen werden. Das Dekanat unterstützt beim Vollzug der kw-Vermerke. Künftig wegfallende Stellen oder Stellenanteile der Dekanate sind ebenfalls in den Übergangsstellenplan aufzunehmen.
  3. Sachkosten und freiwillige Zuwendungen an andere Rechtsträger sind zu reduzieren, soweit keine unangemessene Einschränkung der Handlungsspielräume und Gefährdung des Verkündigungsauftrags eintritt.
  4. Bei nicht durch den laufenden Haushalt gedeckten Gebäudekosten ist ein Konzept zur Konsolidierung des Gebäudebestandes zu erstellen. Entbehrliche oder unwirtschaftliche Liegenschaften sind in eine zentral vom Dekanat zu führende Liste aufzunehmen. Im Sinne dieser Rechtsverordnung gilt ein Gebäude dann als unwirtschaftlich, wenn die laufenden Gebäudekosten nicht aus der dafür vorgesehenen regulären Zuweisung einschließlich sonstiger gebäudebezogener Einnahmen, insbesondere Nutzungsentgelte und Nebenkostenerstattungen, gedeckt werden können.
  5. Nicht zweckgebundene Spenden und Kollekten sind bis zur Hälfte des 20.000,00 Euro übersteigenden Betrags für den ordentlichen Haushalt zu verwenden. Zweckgebundene Kollekten sind gemäß Kollektenverwaltungsordnung an den ordentlichen Haushalt abzuführen. Für Änderungen von Zweckbestimmungen gilt die Kirchliche Haushaltsordnung.
  6. Erträge aus Stiftungen, Vermächtnissen und sonstigen Vermögen sind für den ordentlichen Haushalt zu verwenden, soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
  7. Rücklagen sind zu verwenden oder von bestehenden Zweckbindungen zugunsten des allgemeinen Haushalts umzuwidmen, soweit dies rechtlich zulässig ist, die Rücklagen nicht für unmittelbar bevorstehende andere Maßnahmen benötigt werden, die Zweckbestimmungen von Spendern oder Spenderinnen nicht entgegenstehen oder die künftigen Handlungsspielräume nicht unangemessen eingeschränkt werden.
  8. Alternative Quellen der Finanzierung, insbesondere im Bereich des Fundraising, sind nach Möglichkeit wahrzunehmen.
  9. Soweit möglich ist zur Schaffung von Synergieeffekten mit anderen Einrichtungen und Rechtsträgern zu kooperieren, Zusammenschlüsse sind dabei in Betracht zu ziehen. Die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung durch die Gesamtkirche oder durch eine von der Gesamtkirche beauftragte Einrichtung kann durch die Kirchenverwaltung veranlasst werden.
( 3 ) Bei Anträgen von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden sind die Regionalverwaltung und das Dekanat zur Klärung und Lösung der finanziellen Situation einzubeziehen. Die Regionalverwaltung ist beim Ausfüllen und bei der Zusammenstellung der Antragsunterlagen behilflich.
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§ 7
Antragstellung

( 1 ) Der Antrag muss von dem jeweiligen Rechtsträger, der die Überbrückungsfondsmittel für den Haushaltsausgleich benötigt, mit einem einheitlichen Formular auf dem Dienstweg an die Kirchenverwaltung gestellt werden. Das Formblatt wird von der Kirchenverwaltung bekannt gegeben. Dem Antrag sind die im Formblatt genannten Anlagen beizufügen.
( 2 ) Im Antrag ist anzugeben, welche dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen geplant sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Umsetzung erfolgen soll. Entsprechende Beschlüsse, eine Kurzübersicht zur finanziellen Lage sowie eine detaillierte Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands sind dem Antrag beizufügen. Bei der Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands ist die Lage anderer Kirchengemeinden im Dekanat sowie die Bedeutung der Gemeindearbeit für Kirchenmitglieder und Nichtkirchenmitglieder zu berücksichtigen.
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§ 8
Bewilligung

( 1 ) Die Kirchenverwaltung kann Zuschüsse bis zur Höhe der für den Haushaltsausgleich benötigten Mittel bewilligen. Vor der Bewilligungsentscheidung prüft die Kirchenverwaltung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß den §§ 6 und 7 erfüllt sind. Die Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands gemäß § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Von der Bewilligungssumme werden die nach Absatz 4 gegenzurechnenden Mittel aus dem Finanzausgleich abgesetzt.
( 2 ) Bei mehrjährigen Bewilligungen sollen die entsprechenden Folgeraten jeweils zu Beginn eines Haushaltsjahres bereitgestellt werden.
( 3 ) Die Bewilligungsmöglichkeiten richten sich nach dem Gesamtvolumen des Überbrückungsfonds.
( 4 ) Das jeweilige Dekanat beteiligt sich an den Zuschüssen bei Überbrückungsbedarfen mit einem Betrag in Höhe von zehn Prozent aus Mitteln des Finanzausgleichs. Die jährliche Inanspruchnahme des Finanzausgleichs wird pro Dekanat auf zehn Prozent der jährlich für den Finanzausgleich zur Verfügung gestellten Gelder begrenzt.
( 5 ) Die Anträge sind schriftlich zu bescheiden. Ein Bewilligungsbescheid muss folgende Angaben enthalten:
  • Zuschusshöhe,
  • Höhe der finanziellen Beteiligung des Dekanats aus Mitteln des Finanzausgleichs,
  • etwaige Auflagen,
  • Zeitraum der Bewilligung,
  • Begründung von Abweichungen gegenüber dem beantragten Zuschuss oder der Stellungnahme des Dekanatssynodalvorstands,
  • Hinweis auf Rückzahlungsverpflichtungen und Prüfungsrecht gemäß den §§ 11 und 12.
( 6 ) Die Bescheide sind dem Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau von der Kirchenverwaltung nachrichtlich zu übersenden.
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Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

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§ 9
Allgemeine Bestimmungen

Ausgaben für Diakoniestationen und Kindertagesstätten fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsverordnung.
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§ 10
Fondsbewirtschaftung

Zur Mittelbewirtschaftung werden gesonderte Fonds im gesamtkirchlichen Haushalt geführt (Härtefonds, Überbrückungsfonds). Im Überbrückungsfonds werden Zuschüsse an gesamtkirchliche Einrichtungen und an sonstige Einrichtungen getrennt voneinander ausgewiesen.
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§ 11
Rückzahlungsverpflichtung

( 1 ) Die Mittelempfangenden verpflichten sich bei einer Nichtumsetzung der Maßnahmen bzw. einem Verstoß gegen die Fördervoraussetzungen, die gewährten Mittel zurückzuzahlen. Nicht für den bei der Bewilligung zugrunde liegenden Zweck benötigte Mittel sind ebenfalls zurückzuzahlen. Von den Mittelempfangenden kann ein Verwendungsnachweis für die gewährten Mittel angefordert werden.
( 2 ) Bewilligungen sind ganz oder teilweise zu widerrufen und bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzufordern, wenn nachträglich Sachverhalte bekannt werden, insbesondere zur Eigenmittelsituation der Mittelempfangenden, die für die Bewilligungsentscheidung wesentlich gewesen wären.
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§ 12
Prüfungsrecht

Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist berechtigt, die Mittelverwendung zu prüfen.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Überbrückungsfondsverordnung vom 5. März 2009 (ABl. 2009 S. 117), berichtigt am 1. Juli 2010 (ABl. 2010 S. 281), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 900.
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2 ↑ Nr. 905.