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Kirchengesetz über die Errichtung einer Evangelischen Ruhegehaltskasse in Darmstadt

Vom 7. März 1971

(ABl. 1971 S. 190)

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§ 1

( 1 ) Dem Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck
und der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz
über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse mit dem Namen Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK)
wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag ist Bestandteil dieses Kirchengesetzes.
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§ 2

( 1 ) Der Vertrag vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 tritt in Kraft, sobald ihm die vertragsschließenden Kirchen zugestimmt haben.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau bekannt zu geben1#.
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§ 3

( 1 ) Die Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt ist von dem Tag an, an dem sie die Zahlung der Versorgungsbezüge an den im Artikel V des Vertrages bezeichneten Personenkreis übernimmt, den Versorgungsberechtigten gegenüber zur Gewährung der Versorgung verpflichtet.
( 2 ) Der Versorgungsanspruch der Berechtigten gegen den aufgrund des Dienstverhältnisses Verpflichteten bleibt unberührt.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz wird mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft gesetzt.
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Vertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse
Vom 21. Oktober 1970/25. Januar 1971 (ABl. 1971 S. 191)

Die Evang. Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat in Karlsruhe,
die Evang. Kirche in Hessen und Nassau,
vertreten durch die Kirchenleitung in Darmstadt,
die Evang. Kirche von Kurhessen-Waldeck,
vertreten durch das Landeskirchenamt in Kassel-Wilhelmshöhe
und die Vereinigte Prot.-Evang-Christliche Kirche der Pfalz,
vertreten durch den Prot. Landeskirchenrat in Speyer,
schließen folgenden Vertrag:
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Artikel I

Die vertragschließenden Kirchen errichten eine gemeinsame Versorgungskasse für ihre Pfarrer und Kirchenbeamten, denen Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, mit dem Sitz in Darmstadt unter dem Namen Evangelische Ruhegehaltskasse in Darmstadt (ERK).
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Artikel II

( 1 ) Die Versorgungskasse ist eine rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Es wird angestrebt, dass sie Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts erhält.
( 2 ) Die Versorgungskasse steht unter der Aufsicht der Kirchenleitungen.
( 3 ) Die Versorgungskasse hat das Recht, Beamte anzustellen, für deren Dienstverhältnis das am Sitz der Kasse geltende Recht für Kirchenbeamte maßgebend ist.
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Artikel III

Die Kirchenleitungen erlassen für die Versorgungskasse die anliegende Satzung2#.
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Artikel IV

( 1 ) Die Kirchen verpflichten sich, die Versorgungskasse mit den Mitteln auszustatten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Sicherung der Versorgungsverpflichtungen benötigt; im Verhältnis untereinander haften die Kirchen hierfür anteilmäßig entsprechend dem Umfang der Versorgungsverpflichtungen, die die Versorgungskasse für die einzelne Kirche erfüllt.
( 2 ) Die Versorgungskasse haftet mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen neben den Kirchen.
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Artikel V

( 1 ) Zu den Versorgungsberechtigten, die die Versorgungsbezüge aus der Versorgungskasse erhalten, gehören alle mit der Zusicherung auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen angestellten Mitarbeiter der Kirchen und ihrer Untergliederungen sowie sonstiger kirchlicher Rechtsträger.
( 2 ) Will eine Kirche die Versorgungszahlungen einer bestimmten Mitarbeitergruppe nicht der Kasse übertragen und sich insoweit von den Rechten und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse ausschließen, so muss sie dies den anderen vertragschließenden Kirchen gegenüber schriftlich bis zum 30.6.1971 erklären; zur nachträglichen Übertragung bedarf es eines besonderen Vertrags zwischen der Kirche und der Versorgungskasse sowie der Genehmigung der Kirchenleitungen hierzu.
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Artikel VI

Die Kirchen können ihre Rechte und Pflichten gegenüber der Versorgungskasse nicht auf ihre Untergliederungen übertragen. Regelungen einer Kirche, nach denen sich diese Untergliederungen an der Aufbringung der Beitragsleistungen zu beteiligen haben, ordnen lediglich die Rechtsbeziehung zwischen dieser Kirche und ihren Untergliederungen; der Versorgungskasse gegenüber bleiben ausschließlich die Kirchen berechtigt und verpflichtet.
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Artikel VII

Die Kirchen streben ein übereinstimmendes Besoldungs- und Versorgungsrecht an.
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Artikel VIII

Die Versorgungskasse soll ihre Tätigkeit am 1.1.1972 aufnehmen. Die Übernahme der Zahlungsgeschäfte soll erfolgen, sobald die Geschäftsstelle in dem dazu geeigneten Umfang eingerichtet ist.
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Artikel IX

Weitere Kirchen können der gemeinsamen Versorgungskasse beitreten; hierzu bedarf es eines Vertrages mit der Versorgungskasse und der Genehmigung der Kirchenleitungen.
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Artikel X

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Synoden der vertragschließenden Kirchen.

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1 ↑ Der Vertrag ist am 1. September 1971 in Kraft getreten (ABl. 1971 S. 300).
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2 ↑ Nr. 681.