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Kirchengesetz zur Sicherung
der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften
(Versorgungssicherungsgesetz – VSG)

Vom 26. November 1973

(ABl. 1973 S. 432), geändert am 27. November 2003 (ABl. 2004 S. 8)

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§ 1

( 1 ) Zur Sicherung der Erfüllbarkeit der beamtenrechtlichen Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Pfarrerbesoldungsgesetz und dem Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz wird für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 2003 besteht oder beginnt, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 31. Dezember 2003 begründet. Ab dem 1. Januar 2004 gewährleistet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau die Anwartschaften nach Satz 1.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau führt die nach Absatz 1 erforderliche Nachversicherung auf ihre Kosten durch. Die Kosten der Nachversicherung können auch für Zeiten bei anderen kirchlichen Dienstherrn getragen werden, wenn die Versorgungslast dafür übernommen wurde.
( 3 ) Auf die Besoldungs- und Versorgungsleistungen nach dem Pfarrerbesoldungsgesetz und dem Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nach den Bestimmungen des § 2 angerechnet mit der Maßgabe, dass Renten, Rentenerhöhungen oder Rentenminderungen, die sich aus § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, unberücksichtigt bleiben. Bis zur Zahlung dieser Leistungen werden Besoldungs- oder Versorgungsleistungen gegen Abtretung der Rentenansprüche als Vorschuss gezahlt. Leistungen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind auch Beitragserstattungen, die auf Beiträgen beruhen, die nach diesem Kirchengesetz entrichtet wurden.
( 4 ) Bei jedem Ausfall von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Dienstherr – gegen Abtretung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung – gegenüber der kirchlichen Mitarbeiterin oder dem kirchlichen Mitarbeiter zur Erfüllung der Besoldungs- oder Versorgungsleistungen verpflichtet.
( 5 ) Die Versorgungsberechtigten oder ihre Hinterbliebenen sind gegenüber dem Dienstherrn verpflichtet, Beitragserstattungen nach Absatz 3 auf Veranlassung des Dienstherrn zu beantragen, bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungsvoraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nachzuweisen, erforderliche Anträge zu stellen, Willenserklärungen abzugeben und jede Beitragserstattung sowie den Bezug einer Rente unter Vorlage des vollständigen Rentenbescheides unverzüglich anzuzeigen. Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann die Kirchenleitung ihr oder ihm die Versorgungsbezüge, ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
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§ 2

( 1 ) Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden, auch wenn sie für einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes gewährt werden, unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 1 Abs. 3 angerechnet, soweit sie auf beitragslosen Versicherungszeiten und auf Beiträgen beruhen, die nach § 1 Abs. 2 nachentrichtet oder vom kirchlichen Dienstherrn während des kirchlichen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses getragen wurden. Kinderzuschuss bleibt anrechnungsfrei.
( 2 ) Soweit sich Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von vor dem 1. Januar 1974 oder vor späterem Beginn des öffentlich-rechtlichen kirchlichen Dienstverhältnisses zurückgelegten Versicherungszeiten auch ohne Anwendung des § 1 Abs. 1 und 2 ergeben, werden sie gemäß den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes1# angerechnet.
( 3 ) Soweit durch die Nachversicherung nach § 1 Abs. 2 früher von der oder dem Versicherten geleistete freiwillige Beiträge zu Höherversicherungsbeiträgen geworden sind, bleiben die Leistungen aus der Höherversicherung anrechnungsfrei.
( 4 ) Der Witwenabfindung (§ 88 BeamtVG) ist das nach Anrechnung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Witwengeld zugrunde zu legen.
( 5 ) Auf die Abfindung von Mitarbeiterinnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 88 BeamtVG) werden alle vom Dienstherrn getragenen Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.
( 6 ) Hat sich die oder der Versorgungsberechtigte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, für die der Dienstherr die gesamten Beitragsleistungen getragen hat, so erhalten die oder der Versorgungsberechtigte oder die Hinterbliebenen – um den Teil der durch die Beitragserstattung verminderten Rente – gekürzte Versorgungsbezüge.
( 7 ) Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei sind, werden nur als ruhegehaltfähig berücksichtigt, soweit sich dadurch das Ruhegehalt erhöht.
( 8 ) Das Nähere über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
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§ 3

Für Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, können auf ihren Antrag zu Lasten des Dienstherrn freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
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§ 4

Die Kirchenleitung bestimmt mit Zustimmung des Finanzausschusses der Kirchensynode durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Mehrausgaben zu erstatten sind, die ihnen aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes entstehen.
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§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 660.