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Verordnung über die Prüfung von Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der EKHN

In der Fassung vom 3. Oktober 1969

(ABl. 1969 S. 174), geändert am 4. März 2010 (ABl. 2010 S. 137)

Für die Prüfung von Pfarrern im kirchlichen Hilfsdienst1# zur Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer der EKHN gemäß § 15 des Kirchengesetzes betr. die Vorbildung und Anstellungsfähigkeit der Pfarrer in der Ev. Kirche in Hessen und Nassau vom 14. April 1950 (im folgenden „Vorbildungsgesetz“) in der Fassung vom 7.12.1967 (ABl. 1968 S. 42 ff.) wird folgendes verordnet:
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§ 1

Die Prüfung wird nach Bedarf durchgeführt. Die Meldung zur Prüfung ist nicht an einen festgelegten Termin gebunden. Die Prüfer müssen Mitglieder des Prüfungsamtes (§ 2 Abs. 3 Vorbildungsgesetz) sein. Die Prüfungskommission wird von der Kirchenleitung bestellt. Den Vorsitz führt der Kirchenpräsident, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten, bei dessen Verhinderung der Ausbildungsreferent. Die Aufgabe für die Hausarbeit (§ 3 Ziff. 1), den Predigtgottesdienst (§ 3 Ziff. 2) und die Unterrichtsprobe (§ 3 Ziff. 3) wird vom Vorsitzenden aufgrund von Vorschlägen der betr. Prüfer gestellt.
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§ 2

( 1 ) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass der Bewerber
  1. mindestens 2 Jahre Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst der EKHN ist,
  2. sich als solcher in besonderer Weise bewährt hat,
  3. ausreichende Kenntnis im neutestamentlichen Griechisch besitzt.
( 2 ) Die Meldung ist auf dem Dienstwege bei der Kirchenleitung einzureichen, die über die Zulassung entscheidet.
( 3 ) Die Zulassung ist von der Frist nach § 15 Buchstabe b) Vorbildungsgesetz unabhängig.
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§ 3

Die Prüfung besteht aus:
  1. einer wissenschaftlichen Hausarbeit, für die drei Monate Dienstbefreiung gewährt wird; das Thema soll einem besonderen Interessengebiet des Bewerbers entnommen werden.
  2. einem Prüfungsgespräch im Anschluss an einen Gottesdienst, das sich auf exegetische, homiletische und liturgische Fragen bezieht; der Predigttext wird dem Bewerber vier Wochen vorher mitgeteilt, der Bewerber legt die zu haltende Predigt mit Exegese und Meditation sowie die Ordnung des Gottesdienstes mit Angabe der vorgesehenen Lesungen, Gebete und Lieder 14 Tage vor dem Gottesdienst in zweifacher Ausfertigung vor. Das an den Gottesdienst anschließende Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Prüfer sind ein ordiniertes Mitglied der Kirchenleitung oder im Verhinderungsfalle der Ausbildungsreferent und ein Professor eines Theologischen Seminars. Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen.
  3. einem Prüfungsgespräch im Anschluss an eine Unterrichtsstunde, das sich auf methodische und didaktische Fragen der kirchlichen Unterweisung und des Religionsunterrichts bezieht; das Thema der Unterrichtsstunde wird dem Bewerber vier Wochen vorher mitgeteilt; der Bewerber legt den ausgeführten Unterrichtsentwurf mit theologischer Begründung und katechetischen Überlegungen 14 Tage vor der Unterrichtsstunde in zweifacher Ausfertigung vor.
    Das an die Unterrichtsstunde anschließende Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten. Prüfer sind ein Katechetischer Studienleiter und ein Professor eines Theologischen Seminars. Der zuständige Propst wird zur Prüfung eingeladen.
    Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen.
  4. einem Prüfungsgespräch in Seelsorge und Gemeindearbeit, das sich an einen Seelsorgefall anschließt, den der Bewerber aufgrund und anhand besonderer Aufzeichnung in verschlüsselter Form vorträgt. Darin gibt der Bewerber über die theologischen und praktischen Erwägungen Rechenschaft, die ihn in der Seelsorge und Gemeindearbeit bestimmen. Die Prüfung kann mit der mündlichen Prüfung (Ziff. 5) verbunden werden. Auf Anforderung des Prüfers ist die Aufzeichnung des Seelsorgefalles vor der Prüfung einzusenden. Die Prüfung dauert 30 Minuten.
  5. einer mündlichen Prüfung in Biblischer Theologie, Systematischer Theologie, sowie Kirchenkunde einschließlich Ökumenik unter Berücksichtigung kirchlicher Gegenwartsfragen.
Die Prüfung wird an zentraler Stelle durchgeführt und dauert 1 Stunde.
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§ 4

( 1 ) Der wissenschaftlichen Hausarbeit, der schriftlichen Predigt und dem schriftlichen Unterrichtsentwurf (§ 3 Ziff. 1-3) ist die Versicherung beizufügen, dass die Arbeit ohne fremde Hilfe erstellt und die benutzte Literatur vollständig angegeben ist, dem Unterrichtsentwurf zusätzlich, dass der Stoff nicht im letzten Monat mit den Schülern bearbeitet worden ist oder wird.
( 2 ) Die Protokolle der Einzelprüfungen sind von den beteiligten Prüfern zu unterschreiben.
( 3 ) Zur Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Leistungen werden folgende Noten festgesetzt:
1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = befriedigend; 4 = ausreichend; 5 = mangelhaft; 6 = ungenügend.
( 4 ) Eine Gesamtnote, die die Einzelleistungen zusammenfasst, wird nicht gegeben. Das Gesamtergebnis lautet entweder auf „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“.
( 5 ) Das Ergebnis der Prüfung wird von der Prüfungskommission in einer Vollsitzung zum Abschluss der Prüfung festgestellt. Die Teilnahme aller an der Prüfung beteiligten Mitglieder des Prüfungsamtes an dieser Sitzung ist erwünscht, aber nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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§ 5

( 1 ) Ergibt der Gesamtdurchschnitt der Prüfungsnoten kein volles „Ausreichend“, hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden. Bei der Ermittlung des Gesamtdurchschnitts wird die Beurteilung der wissenschaftlichen Hausarbeit (§ 3 Ziffer 1) und des einstündigen Prüfungsgespräches (§ 3 Ziffer 5) je dreifach gewertet. Die Ergebnisse der Prüfungsgespräche nach Gottesdienst und Unterrichtsstunde einschließlich der schriftlichen Entwürfe und der praktischen Durchführung (§ 3 Ziffer 2 und 3) sowie das Ergebnis des Prüfungsgespräches in Seelsorge und Gemeindearbeit (§ 3 Ziffer 4) werden jeweils doppelt gewertet.
( 2 ) Nachprüfungen, mit deren Bestehen die Prüfung erst abgeschlossen wäre, finden nicht statt.
( 3 ) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Meldung dazu muss innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des ersten Versuches bei der Kirchenleitung (Kirchenverwaltung) eingegangen sein.
( 4 ) Täuschungsversuche sowie die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel können zum Ausschluss von der Prüfung führen.
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§ 6

Hat der Bewerber die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung bestanden, ohne jedoch bereits die in § 15 Buchstabe b) des Vorbildungsgesetzes vorgesehene Dienstzeit als Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst absolviert zu haben, bleibt er bis dahin Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst.
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§ 7

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EKHN in Kraft.

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1 ↑ Siehe dazu das Kirchengesetz über die Pfarrer im kirchlichen Hilfsdienst (Nr. 415).