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Richtlinien zum Verfahren
bei der Besetzung der Studentenpfarrstellen

Vom 21. Mai 1991

(ABl. 1991 S. 149)

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1.
Die Studentenpfarrstellen werden als gesamtkirchliche Pfarrstellen durch die Kirchenleitung besetzt (§ 28 Abs. 1 Pfarrstellengesetz). Die Studentengemeinden sind vorher zu hören (Abschnitt N Abs. 11 der Leitlinien für die Arbeit der Evangelischen Studentengemeinden im Bereich der EKHN vom 18. August 1975, ABl. 1975 S. 157). Das Besetzungsverfahren hat das Ziel, den/die für das jeweilige örtliche Arbeitsfeld am besten befähigte/n und geeignete/n Pfarrer/Pfarrerin auszuwählen und in der Entscheidungsfindung Einvernehmen zwischen der Studentengemeinde und der Kirchenleitung herstellen.
Für das Besetzungsverfahren gelten die folgenden Bestimmungen.
2.
Vor der Entscheidung über die Besetzung einer Studentenpfarrstelle ist ein Benennungsausschuss zu beteiligen. Ihm gehören an:
  1. 5 Mitglieder des Beraterkreises der Studentengemeinde. Besteht kein Beraterkreis, beruft die Kirchenverwaltung im Benehmen mit den Pfarrern/Pfarrerinnen der Studentengemeinde bis zu fünf geeignete Personen aus Hochschule und Kirche in den Ausschuss.
  2. der/die Pfarrer/Pfarrerin(nen) der örtlichen Studentengemeinde. Falls nur eine Studentenpfarrstelle vorhanden ist oder die übrigen Studentenpfarrstellen zu Zeit nicht besetzt sind, benennt die Kirchenverwaltung einen anderen Studentenpfarrer/eine andere Studentenpfarrerin aus dem Bereich der EKHN.
  3. 5 Studenten/Studentinnen, die vom Mitarbeiterkreis der Studentengemeinde entsandt werden.
  4. An den Beratungen des Ausschusses nimmt der Propst/die Pröpstin und/oder der zuständige Referent/die Referentin der Kirchenverwaltung teil.
  5. Den haupt- oder nebenamtlichen Mitarbeiter/innen der Studentengemeinde und ggf. des Wohnheimes wird Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegenüber dem Benennungsausschuss gegeben.
3.
Die zu besetzende Pfarrstelle wird in Absprache mit dem Benennungsausschuss ausgeschrieben.
4.
Bewerbungen sind an die Kirchenverwaltung zu richten. Für die Bewerbung von Pfarrern/Pfarrerinnen, die nicht der EKHN angehören, gilt § 13 Abs. 2 Pfarrstellengesetz. Die Kirchenverwaltung unterrichtet den Benennungsausschuss von den Bewerbungen.
5.
Der Benennungsausschuss lädt alle Bewerber/Bewerberinnen, die die kirchenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, zu einer persönlichen Vorstellung ein.
6.
Der Benennungsausschuss schlägt der Kirchenleitung bis zu drei Bewerber/Bewerberinnen vor. Die Auswahl ist schriftlich zu begründen.
7.
Die vom Benennungsausschuss vorgeschlagenen Bewerber/Bewerberinnen stellen sich dem Leitenden Geistlichen Amt vor. Dieses kann darüber hinaus auch die übrigen Bewerber/Bewerberinnen zu einer Vorstellung einladen.
8.
Das Leitende Geistliche Amt schlägt der Kirchenleitung bis zu drei Bewerber/Bewerberinnen zur Berufung auf die Studentenpfarrstelle vor. Dabei soll sich das Leitende Geistliche Amt an die Vorschlagsliste des Benennungsausschusses halten, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen. Wenn das Leitende Geistliche Amt einen Bewerber/eine Bewerberin der Kirchenleitung zur Berufung vorschlagen will, der/die nicht auf der Liste des Benennungsausschusses genannt ist, teilt es zuvor die sachlichen Gründe dafür dem Benennungsausschuss mit und bittet ihn um eine Stellungnahme. Falls der Benennungsausschuss dem abweichenden Vorschlag des Leitenden Geistlichen Amtes nicht zustimmt, wird die Stelle ein zweites Mal ausgeschrieben. Wenn dann kein Einvernehmen zwischen dem Benennungsausschuss und dem Leitenden Geistlichen Amt herzustellen ist, kann die Kirchenleitung auch in Abweichung von der Vorschlagsliste des Benennungsausschusses einen Bewerber/Bewerberin zum Inhaber/ zur Inhaberin der Studentenpfarrstelle ernennen.
9.
Für den Benennungsausschuss gilt folgende Geschäftsordnung:
9.1
Der/die Vorsitzende des Beraterkreises, oder bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Beraterkreises, führt den Vorsitz im Benennungsausschuss und lädt schriftlich zu den Sitzungen ein. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche und kann in dringenden Fällen auf zwei Tage verkürzt werden. Er/sie koordiniert die Termine mit den Bewerbern und Bewerberinnen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.
9.2
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als abgegebene Stimmen berücksichtigt. Über personelle Entscheidungen ist geheim abzustimmen.
9.3
Die Beschlüsse des Ausschusses, auf Antrag auch abweichende Voten, sind zu protokollieren. Die Protokolle werden den Mitgliedern sowie dem Propst/der Pröpstin und dem Referenten/der Referentin der Kirchenverwaltung übersandt.
9.4
Die Mitglieder des Ausschusses haben über Personalangelegenheiten, Abstimmungsergebnisse und sonstige ihrer Natur nach vertrauliche oder für vertraulich erklärte Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.