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Ausführungsbestimmungen zur Urlaubsordnung
für Pfarrerinnen und Pfarrer

Vom 30. Mai 2006

(ABl. 2006 S. 200)

Die Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat gemäß § 23 der Urlaubsordnung für Pfarrerinnen und Pfarrer1# vom 18. Mai 2006 folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
Erreichbarkeit

Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat dafür zu sorgen, dass während der Abwesenheit vom Dienstort die Gemeindeglieder jederzeit erfahren können, wer die Vertretung übernommen hat und wann sie oder er wieder anzutreffen ist.
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§ 2
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

( 1 ) Muss die Pfarrerin oder der Pfarrer den Dienstort aus dienstlichen Gründen länger als 24 Stunden verlassen, teilt sie oder er dies rechtzeitig unter Angabe der Vertretung dem Kirchenvorstand und dem Gemeindebüro sowie der Dekanin oder dem Dekan mit.
( 2 ) Unabhängig von § 16 der Urlaubsordnung können Pfarrerinnen und Pfarrer im Gemeindedienst jedes Jahr zusätzlich bis zu zwei Konfirmandenfreizeiten von je vier Tagen durchführen. Die Freizeiten sind der Dekanin oder dem Dekan vorher anzuzeigen.
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§ 3
Abwesenheit an dienstfreien Tagen

Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf den Dienstort an dienstfreien Tagen (§§ 19 und 20 PfUrlO) und zu dienstfreien Tageszeiten verlassen, falls keine dringenden dienstlichen Gründe (z. B. unaufschiebbare Amtshandlungen) die Anwesenheit erfordern und die Vertretung geregelt ist. Will sie oder er den Dienstort länger als 24 Stunden verlassen, gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
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§ 4
Höchstdauer der Abwesenheit vom Dienstort

Die Dauer der Abwesenheit vom Dienstort aufgrund von Fortbildungsurlaub (§ 15 PfUrlO), Sonderurlaub im dienstlichen Interesse (§ 16 PfUrlO) oder Abwesenheit aus dienstlichen Gründen (§ 2) darf im Urlaubsjahr die Mindestdauer des Erholungsurlaubs nach § 3 Abs. 1 der Urlaubsordnung nicht übersteigen.
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§ 5
Abwesenheit der Dekaninnen, Dekane und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Die Dekanin oder der Dekan und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nach Möglichkeit nicht gleichzeitig Urlaub nehmen oder aus anderen Gründen gleichzeitig vom Dienstort abwesend sein. Bei gleichzeitiger Abwesenheit aus zwingenden Gründen soll die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte eine Nachbardekanin oder einen Nachbardekan mit der Vertretung beauftragen.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2006 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 422.