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Rechtsverordnung zum Pfarrdienstverhältnis auf Probe
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
(PfDPrVO)

Vom 30. Juni 2016

(ABl. 2016 S. 233), geändert am 9. Juni 2022 (ABl. 2022 S. 323 Nr. 78)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von § 12 Absatz 4 des Pfarrdienstgesetzes der EKD1# folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze des Probedienstes

( 1 ) Im Probedienst soll die Bewährung in der selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes festgestellt werden.
( 2 ) Im Probedienst absolvieren Pfarrerinnen und Pfarrer Maßnahmen der Pflichtfortbildung gemäß den Regelungen der Rechtsverordnung zur Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren2#.
( 3 ) Während des Probedienstes sollen die Erfahrungen der Praxis in der Gemeinde, im Dekanat, in der Schule und im Rahmen der Pflichtfortbildung intensiv reflektiert werden.
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§ 2
Beauftragung im Probedienst

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst wird mit einem gemeindlichen Dienst beauftragt.
( 2 ) Nach den Erfordernissen des kirchlichen Dienstes wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst beauftragt, eine bestimmte gemeindliche Pfarrstelle zu verwalten.
( 3 ) Die Zuordnung der Pfarrstelle geschieht auf Vorschlag der zuständigen Pröpstin oder des zuständigen Propstes nach Anhörung der zukünftigen Pfarrerin oder des zukünftigen Pfarrers im Probedienst und des Kirchenvorstandes oder den Kirchenvorständen. Die Beauftragung erfolgt durch die Kirchenverwaltung.
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§ 3
Ordination und Vorstellung

Zu Beginn des Dienstes wird die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst in der Regel in der Gemeinde, in der sie oder er eine Pfarrstelle verwaltet, ordiniert.
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§ 4
Auftrag im Probedienst

( 1 ) Die Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst dürfen nicht zusätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer vakanten Pfarrstelle (Mitversehung, Vakanzvertretung) oder der Vertretung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers, die oder der länger verhindert ist (Vertretung), beauftragt werden, es sei denn, die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst stimmt der Beauftragung ausdrücklich zu. Die Zustimmung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden. Die regulären Vertretungsdienste bleiben hiervon unberührt.
( 2 ) Der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst wird erst dann die Verantwortung für die Verwaltung und das Personal von Kindertagesstätten vom Kirchenvorstand übertragen, wenn eine vorherige Einführung oder Fortbildung für diesen Bereich erfolgt ist. Auf ausdrücklichen Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst darf die Übertragung auch vorher erfolgen.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer soll im ersten Jahr des Probedienstes keinen Vorsitz im Kirchenvorstand übernehmen.
( 4 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst wird jeweils zu Beginn eines neuen Schuljahres oder Schulhalbjahres mit der Erteilung von schulischem Religionsunterricht beauftragt, in der Regel jedoch frühestens nach Ablauf von drei bis sechs Monaten nach dem Einstellungstermin. Auf ausdrücklichen Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst darf die Beauftragung zur Erteilung von schulischem Religionsunterricht auch früher erfolgen.
( 5 ) In den festgelegten Arbeitsgebieten arbeitet die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst selbstständig. Mit den beteiligten Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrern und anderen Mitarbeitenden in der Kirchengemeinde ist eine enge Zusammenarbeit zu pflegen.
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§ 5
Beratung

Auf Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst benennt die Pröpstin oder der Propst im Rahmen eines Senior-Junior-Prinzips eine erfahrene Gemeindepfarrerin oder einen erfahrenen Gemeindepfarrer zur kollegialen Beratung der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst.
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§ 6
Auswertungsgespräche

Am Ende des ersten Probejahres und zu Beginn des dritten Probejahres führt die Dekanin oder der Dekan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst jeweils ein Auswertungsgespräch über den bisherigen Dienst.
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§ 7
Vorbereitung der Entscheidung der Anstellungsfähigkeit

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst wird die Anstellungsfähigkeit zuerkannt, wenn sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben (§ 16 Absatz 1 Nummer 4 PfDG.EKD3#).
( 2 ) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird eine Urkunde ausgestellt.
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§ 8
Bewährung im Probedienst

( 1 ) Zur Feststellung der Bewährung im Probedienst (§ 8 Absatz 1 PfDG.EKD4#) legen die Dekanin oder der Dekan und die Schulamtsdirektorin im Kirchendienst oder der Schulamtsdirektor im Kirchendienst der Kirchenverwaltung frühestens fünf Monate, spätestens drei Monate vor Ende der Probezeit eine Stellungnahme über den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst vor.
( 2 ) Die Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans erfolgt nach dem zweiten Auswertungsgespräch anhand des von der Kirchenverwaltung dafür vorgesehenen Musters.
( 3 ) Die Stellungnahme der Schulamtsdirektorin im Kirchendienst oder des Schulamtsdirektors im Kirchendienst über die religionspädagogische Tätigkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers im Probedienst erfolgt auf der Grundlage eines Besuchs im Religionsunterricht oder – in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan – im Konfirmandenunterricht und eines ausführlichen, das gesamte religionspädagogische Praxisfeld berücksichtigenden Nachgesprächs.
( 4 ) Die Stellungnahmen sind mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst mündlich zu erörtern und von dieser oder diesem als zur Kenntnis genommen zu unterschreiben.
( 5 ) Wurden gegenüber der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst hinsichtlich der Bewährung Maßnahmen angeordnet oder Auflagen erteilt, so sollen die Stellungnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 sich ausdrücklich mit der Frage befassen, ob die Maßnahmen erfolgreich verlaufen sind und die Auflagen erfüllt wurden.
( 6 ) Wurden vor dem Probedienst oder während des Probedienstes für die Pfarrerin oder den Pfarrer im Probedienst Auflagen erteilt oder Maßnahmen angeordnet, deren erfolgreiche Erfüllung für die Bewährung im Probedienst erforderlich sind, so ist vor Ablauf der Probezeit zu prüfen, ob die Auflagen erfüllt bzw. die Maßnahmen durchgeführt wurden und damit etwaige Zweifel an der Fähigkeit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes behoben sind.
( 7 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst muss nachweisen, dass sie oder er bis zum Ablauf des Probedienstes die verpflichtenden Kurse der Fortbildung für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren erfolgreich absolviert hat (§ 3 FEAVO5#).
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§ 9
Verkürzung des Probedienstes

Die Zeit einer früheren Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst oder einer Beurlaubung im dienstlichen Interesse kann bis zu eineinhalb Jahren auf die Probezeit angerechnet werden
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§ 10
Verlängerung des Probedienstes

( 1 ) Vor der Verlängerung des Probedienstes gemäß § 12 Absatz 2 PfDG.EKD6# findet ein Gespräch in der Kirchenverwaltung mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst statt, an dem die Dekanin oder der Dekan sowie in der Regel die Pröpstin oder der Propst teilnehmen. Für den Fall, dass die Zweifel an der Bewährung sich auch auf das religionspädagogische Arbeitsfeld beziehen, nimmt auch die Schulamtsdirektorin im Kirchendienst oder der Schulamtsdirektor im Kirchendienst an dem Gespräch teil. Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Probedienst kann sich zu diesem Gespräch von einem Mitglied des Pfarrerausschusses oder einer anderen Person des Vertrauens begleiten lassen.
( 2 ) Ein halbes Jahr vor Ende des verlängerten Probedienstes führt die Dekanin oder der Dekan mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer im Probedienst ein weiteres Auswertungsgespräch über den bisherigen Dienst.
( 3 ) Bezüglich des Verfahrens zur Feststellung der Bewährung im Probedienst gilt § 8 entsprechend.
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§ 11
Übergangsvorschrift

Bis zum 1. November 2016 können die Stellungnahmen der Dekanin oder des Dekans und der Schulamtsdirektorin im Kirchendienst oder des Schulamtsdirektors im Kirchendienst durch die Voten gemäß § 7 und § 8 der Verwaltungsverordnung über das Verfahren zur Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zu Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit vom 29. November 2007 (ABl. 2008 S. 42), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), ersetzt werden.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsverordnung über das Verfahren zur Ernennung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe zu Pfarrerinnen und Pfarrern auf Lebenszeit vom 29. November 2007 (ABl. 2008 S. 42), geändert am 25. November 2015 (ABl. 2015 S. 370), außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 408.
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2 ↑ Nr. 792.
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3 ↑ Nr. 408.
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4 ↑ Nr. 408.
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5 ↑ Nr. 792.
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6 ↑ Nr. 408.