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Richtlinien für die Musik
bei kirchlichen Trauungen und kirchlichen Bestattungen

Vom 18. Februar 1992

(ABl. 1992 S. 83)

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Aufgrund von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe n) der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung folgende Richtlinien beschlossen:
  1. Trauungen und Bestattungen sind Gottesdienste, die in der Regel öffentlich zugänglich sind. Für ihre musikalische Gestaltung gilt:
    “Die Gemeinde Jesu Christi lobt und bezeugt Gott auch durch Singen und Musizieren. Dafür trägt der kirchenmusikalische Dienst besondere Verantwortung. Er nimmt sie in Verbindung mit den vielfältigen Formen der Verkündigung wahr.” (Aus der Präambel des Kirchenmusik-Gesetzes der EKHN vom 5. Dezember 1985).
  2. Zu jeder Trauung sollte Gemeindegesang gehören, möglichst auch zu jeder Bestattung. Auf die Pflege des Gemeindegesanges und gegebenenfalls seine Einführung sollte besonderes Augenmerk gerichtet werden. Es wird empfohlen, die Lieder für den Gemeindegesang mit dem Brautpaar beziehungsweise den Angehörigen gemeinsam auszuwählen.
  3. Die liturgische Einordnung von Chorgesang, Sologesang oder Instrumentalmusik ist sorgfältig zu bedenken. Bei Vokalmusik ist in erster Linie der Text maßgeblich. Psalmen und andere Bibeltexte sowie Kirchenliedstrophen erscheinen am geeignetsten.
  4. Bei der Anmeldung einer Trauung sollte dem Brautpaar empfohlen werden, etwaige besondere Wünsche zur musikalischen Gestaltung so frühzeitig wie möglich mit dem Pfarrer/der Pfarrerin sowie mit dem Kirchenmusiker/der Kirchenmusikerin zu beraten.
  5. Die fachliche Entscheidung über die Heranziehung mitwirkender musikalischer Kräfte liegt bei dem Kirchenmusiker/der Kirchenmusikerin. Dabei sollen künstlerische und sonstige Gesichtspunkte je nach Anlass angemessen berücksichtigt werden. (§ 5 Abs. 2 der Rechtsverordnung zum Kirchenmusik-Gesetz vom 14. Oktober 1986.)
  6. Werden Vokalkompositionen gewünscht, deren Texte dem Evangelium und kirchlichen Bekenntnis widersprechen oder dazu in keiner Beziehung stehen, sollten Alternativen gesucht werden. Gleiches gilt bei musikalischen Formen und Ausdrucksmitteln, die von dem kirchlichen Anlass ablenken.
  7. Im Sinne von Ziffer 1 und 2 bestehen Bedenken gegen die Verwendung von Tonträgern, wenn sie an die Stelle von Gemeindegesang oder von Beiträgen mitwirkender musikalischer Kräfte treten sollen.
  8. Beratung bei der Auswahl von Vokal- und Instrumentalmusik kann auf Wunsch durch die Dekanatskirchenmusiker und Dekanatskirchenmusikerinnen, die Bezirksbeauftragten für Kirchenmusik und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Amtes für Kirchenmusik der EKHN erfolgen.
  9. Die vorliegenden Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 14. März 1955.