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Ordnung des Laubach-Kollegs

Vom 27. Mai 2004

(ABl. 2004 S. 375), zuletzt geändert am 17. September 2019 (ABl. 2020 S. 8)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat aufgrund von Artikel 48 Abs. 2 Buchstabe n der Kirchenordnung1# folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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Abschnitt 1
Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Konzeption und Zielsetzung

( 1 ) Das Laubach-Kolleg der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau ist eine staatlich anerkannte Einrichtung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife: In ihm sind ein Institut des Zweiten Bildungsweges zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) und eine gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) vereinigt.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau will mit dem Laubach-Kolleg einen eigenen Beitrag leisten, das Erziehungsgeschehen verantwortlich mitzugestalten: Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sich dem Auftrag, ihr Handeln nach dem Evangelium auszurichten. Dies geschieht durch das Hören auf die biblische Botschaft, durch das ständige Gespräch miteinander und durch die Bereitschaft zur Erörterung der Fragen christlichen Glaubens und Lebens. Sie leisten Kollegiatinnen und Kollegiaten, Schülerinnen und Schülern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Eltern vom Evangelium her Lebenshilfe.
( 3 ) Über die Erlangung der Hochschulreife hinaus will das Laubach-Kolleg Kollegiatinnen und Kollegiaten und Schülerinnen und Schüler zu einem Leben in christlicher Hoffnung, Friedensbereitschaft und Verantwortung sowie zur Mitarbeit in der Kirche ermutigen.
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§ 2
Unterricht

( 2 ) Zu den Aufgaben des an den einzelnen Wissenschaften orientierten Fachunterrichts gehört auch das Fragen nach einem Sinnganzen, nach Werten und Normen. Einsichten christlicher Anthropologie und Ethik sollen zur Sinn- und Selbstfindung sowie zur Verhaltensorientierung verhelfen. Diakonische und ökumenische Aufgaben sind ebenfalls Bestandteile der gesamten unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit des Laubach-Kollegs.
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§ 3
Wohnheim

( 1 ) Zur Erfüllung seines besonderen Auftrags ist dem Laubach-Kolleg ein Wohnheim für Kollegiatinnen und Kollegiaten und nicht ortsansässige Schülerinnen und Schüler angeschlossen. Die Aufnahme von Kollegiatinnen und Kollegiaten in das Laubach-Kolleg ist an die Bedingung geknüpft, für die Dauer des Kollegbesuchs im Wohnheim zu wohnen. Verheiratete sind hiervon ausgenommen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter auf Vorschlag der Wohnheimleitung im Einvernehmen mit der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Schulleitung und der Gesamtkonferenz werden die Angelegenheiten des Wohnheims in eigenen Versammlungen verhandelt.
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§ 4
Schülerinnen und Schüler und Kollegiatinnen und Kollegiaten des ersten und zweiten Bildungswegs

Die Verpflichtungen von Schülerinnen und Schülern, Kollegiatinnen und Kollegiaten richten sich nach der in § 2 Abs. 1 genannten Verwaltungsverordnung sowie den jeweils geltenden Erlassen und Ordnungen für öffentliche Schulen.
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§ 5
Personensorgeberechtigte

Die Personensorgeberechtigten sollen den Kontakt zu den Lehrerinnen und Lehrern pflegen und bei auftauchenden Schwierigkeiten das Gespräch mit diesen suchen.
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Abschnitt 2
Organisatorische Bestimmungen

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§ 6
Rechtsstellung des Kollegs

( 1 ) Das Laubach-Kolleg ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Einrichtung. Sie untersteht der Fach- und Rechtsaufsicht der Kirchenleitung.
( 2 ) Das Laubach-Kolleg erhält seine Mittel im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanes der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt streng zweckgebunden nach den Festsetzungen des Haushaltsplanes. Außerplanmäßige Aufwendungen (Mehrarbeit, Überstunden, Sachmittel) können nur von der Kirchenverwaltung beschlossen werden.
( 3 ) Die Kirchenverwaltung kann zur Bewirtschaftung der Mittel allgemeine Regelungen treffen. Sie kann die Bewirtschaftung einzelner Titel besonders regeln oder an sich ziehen.
( 4 ) Das Laubach-Kolleg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Laubach-Kolleg ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die dem Laubach-Kolleg zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für Zwecke im Sinne der Ordnung des Laubach-Kollegs verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke des Laubach-Kollegs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Laubach-Kollegs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke verwenden.
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§ 7
Größe

( 1 ) Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler einschließlich der Studierenden wird auf 250 (Messzahl) festgesetzt. Wenn die Messzahl um mehr als zehn Prozent überschritten werden soll, bedarf dies der Genehmigung der Kirchenverwaltung.
( 2 ) Die Gesamtzahl der Planstellen für pädagogisches und nicht pädagogisches Personal ergibt sich aus dem Stellenplan der EKHN und richtet sich nach den pädagogischen Erfordernissen zur Umsetzung des besonderen pädagogischen Profils.
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§ 8
Pädagogische Eigenverantwortung

( 1 ) Das Laubach-Kolleg ordnet im Rahmen der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen seine pädagogischen Angelegenheiten selbst durch die Gesamtkonferenz. Die Gesamtverantwortung der Kollegleiterin oder des Kollegleiters sowie die Rechte der staatlichen Schulaufsichtsbehörden und der Kirchenleitung oder Kirchenverwaltung bleiben unberührt.
( 2 ) Die allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hessischen Kultusministeriums in ihrer jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden, sofern die Ordnung des Laubach-Kollegs oder die Kirchenverwaltung nichts anderes bestimmen.
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§ 9
Konferenzen

( 1 ) Die Lehrkräfte und die Wohnheimleitung des Laubach-Kollegs sind zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz bzw. Teilkonferenzen verpflichtet. Teilnahmeberechtigt sind abgeordnete Lehrkräfte. Bei Tagesordnungspunkten, die ihr Fachgebiet betreffen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.
Das Recht zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz bzw. an der Teilkonferenz haben ferner eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Elternbeirats oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie vier Mitglieder der Kollegiatinnen oder Kollegiaten und Schülervertretung.
( 2 ) Die hauptamtlichen Lehrerinnen und Lehrer sind bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertretung und bei der Besetzung von Beförderungsstellen zu hören, wenn in der Mitarbeitervertretung keine Lehrerin und kein Lehrer vertreten ist.
( 3 ) Im Übrigen ist die allgemeine Konferenzordnung des Hessischen Kultusministeriums in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sofern die Ordnung des Laubach-Kollegs oder die Kirchenverwaltung nichts anderes bestimmen.
( 4 ) Die Verordnung des Hessischen Kultusministeriums über die Schülervertretungen an öffentlichen Schulen in der jeweils gültigen Fassung ist sinngemäß für Kollegiatinnen und Kollegiaten sowie Schülerinnen und Schüler anzuwenden, sofern die Ordnung des Laubach-Kollegs oder die Kirchenverwaltung nichts anderes bestimmen.
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§ 10
Leitung des Kollegs

( 1 ) Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne des Dienstrechts der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die unterrichtliche Arbeit und für die Verwaltung des Kollegs. Sie oder er leitet das Kolleg im Rahmen der geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz.
( 2 ) Die Leitung des Kollegs wird von der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter im Benehmen mit dem Leitungsteam wahrgenommen. Diesem gehören an: Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter, die Vertreterin oder der Vertreter, die Studienleiterin oder der Studienleiter und die Wohnheimleitung. Zur erweiterten Leitung gehören darüber hinaus die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter.
( 3 ) Neben den pädagogischen Aufgaben obliegen der Kollegleiterin oder dem Kollegleiter insbesondere
  1. Aufnahme und Entlassung der Schülerinnen und Schüler und Kollegiatinnen und Kollegiaten,
  2. Pflege eines gedeihlichen Zusammenwirkens der Mitarbeiterschaft,
  3. Vorsitz der Gesamtkonferenz,
  4. Aufstellung der Unterrichtsverteilung, der Stunden und Aufsichtspläne nebst Anordnungen von Vertretungen nach den von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätzen,
  5. Pflege der Beziehungen zu den Eltern,
  6. Sorge für die Ordnung im Kolleg und seinen Einrichtungen,
  7. Aufsicht über die Gebäude und Anlagen einschließlich der Ausübung des Hausrechts,
  8. Verwaltung und Pflege des Schulvermögens nach den Weisungen der Kirchenverwaltung,
  9. Vertretung des Kollegs gegenüber der Öffentlichkeit, soweit nicht Angelegenheiten der Kirchenleitung oder Kirchenverwaltung berührt werden,
  10. Führung der Schulakten einschließlich der Schulchronik,
  11. Führen des Dienstsiegels.
( 4 ) In Erfüllung der Aufgaben ist die Kollegleiterin oder der Kollegleiter gegenüber den pädagogischen und nicht pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
( 5 ) Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter in der Verwaltung des Laubach-Kollegs ist hinsichtlich des erteilten Dienstauftrags der Aufsicht der Kirchenverwaltung unterstellt. Im Rahmen der allgemeinen Dienstpflichten innerhalb des Kollegbetriebs ist die Kollegleiterin oder der Kollegleiter, ihr oder ihm gegenüber weisungsberechtigt.
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§ 11
Stellvertretung und besondere Aufgaben

( 1 ) Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter kann unbeschadet ihrer oder seiner Gesamtverantwortung seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter im Benehmen mit dem Leitungsteam einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben in Form eines Geschäftsverteilungsplans übertragen. Die Gesamtkonferenz ist hierüber zu informieren. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter kann die Übertragung widerrufen.
( 2 ) Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter kann Lehrkräften nach Maßgabe des Absatzes 1 besondere Funktionen und Aufgaben übertragen.
( 3 ) Die Mitglieder des Leitungsteams und nach Absatz 2 beauftragte Lehrkräfte unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen dienstlichen Angelegenheiten.
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§ 12

aufgehoben
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§ 13
Mitwirkung von Eltern, Schülerinnen/Schülern und Kollegiatinnen/Kollegiaten

Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele gemäß dieser Ordnung wirken Eltern, Schülerinnen und Schüler und Kollegiatinnen und Kollegiaten durch ihre Vertretungen mit. Für die Arbeit der Eltern-, Schüler- und Kollegiatenvertretung gelten die für die öffentlichen Schulen erlassenen Bestimmungen entsprechend, soweit sich aus dem Text und aus dem Sinn dieser Ordnung nichts anderes ergibt.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am 27. Mai 2004 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung des Laubach-Kollegs vom 10. November 1987 (ABl. 1987 S. 220) außer Kraft.