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Vertrag über die Männerarbeit

(ABl. 1975 S. 130)

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Vertrag

zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau – vertreten durch die Kirchenleitung –
und dem
Verein Männerarbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau e.V.
(im Folgenden „Männerarbeit e.V.“ genannt)
– vertreten durch den Vorstand –
über die
Übernahme der unmittelbaren Verantwortung für die Männerarbeit durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 1

Die Männerarbeit wird mit ihrer Geschäftsstelle als Abteilung in das Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau eingegliedert.
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§ 2

Die gem. § 9 der Satzung der Männerarbeit e.V. angestellten Mitarbeiter werden zum 1. August 1975 in ein gesamtkirchliches Arbeitsverhältnis unter Wahrung des Besitzstandes übernommen.
Die unmittelbare Dienstaufsicht geht auf den Leiter des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau, derzeit: auf den Leiter des Amtes für Volksmission der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über.
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§ 3

Im Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau wird eine Stelle für einen Theologen (beauftragter Pfarrer für die Männerarbeit) eingerichtet.
Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Fachaufsicht über die in der Abteilung Männerarbeit tätigen hauptamtlichen Mitarbeiter. Zugleich entfällt die Verpflichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, einen Pfarrer mit Bezügen als Landesmännerpfarrer zu beurlauben. Der Landesmännerpfarrer wird mit Zeitpunkt der Errichtung dieser Stelle in diese übernommen.
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§ 4

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau übernimmt die Verbindlichkeiten und Forderungen der Männerarbeit e.V. und die gesamte Haushaltszuständigkeit für die Männerarbeit zum 1. Januar 1976.
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§ 5

Die rechtlich unselbstständigen, privaten Stiftungen der Männerarbeit
  1. „Zur-Nieden-Stiftung“
  2. „Schlegelstiftung“
bleiben bestehen und gehen in die Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau über.
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§ 6

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§ 7

Bis eine neue Ordnung der volksmissionarischen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Kraft tritt, übt der Leitungskreis der Männerarbeit die Funktion eines Beirates der Abteilung Männerarbeit im derzeitigen Amt für Volksmission aus.
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§ 8

Mitarbeit und Vertretung in den Gremien der Männerarbeit auf EKD-Ebene werden vom Leiter des Amtes für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau im Einvernehmen mit dem Leitungskreis der Männerarbeit geregelt gemäß der Ordnung der Männerarbeit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
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§ 9

Der Vorstand der Männerarbeit e.V. wird der Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit dem Inkrafttreten einer neuen Ordnung für das Amt für missionarische Dienste und Gemeindeaufbau vorschlagen, spätestens aber zum 31. Dezember 1976.
Die Gründung eines Fördervereins für Männerarbeit bleibt unbenommen.
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§ 10

Der Vertrag tritt am 1. August 1975 in Kraft.