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Vereinbarung
der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
mit den in ihrem Bereich tätigen Gemeinschaftsverbänden

Vom 3. November 2005

(ABl. 2006 S. 28)

Zwischen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und folgenden Gemeinschaftsverbänden:
Chrischona-Gemeinschaftswerk e. V.
Hessischer Gemeinschaftsverband e. V.
Evangelischer Gemeinschaftsverband Herborn e. V.
Evangelischer Gemeinschaftsverband Hessen-Nassau e. V.
Starkenburger Gemeinschaftsverband e. V.
Südwestdeutscher Gemeinschaftsverband e. V.
wird nachstehende Vereinbarung zur Regelung ihrer Beziehungen geschlossen:
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Präambel

( 1 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die dem Evangelischen Gnadauer Gemeinschaftsverband e. V. angehörenden Gemeinschaftsverbände wissen sich gemeinsam durch Jesus Christus in seinen Dienst gestellt. Grundlage dieses Dienstes ist das Evangelium, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der Reformation bezeugt ist. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Gemeinschaftsverbände stehen unter dem Auftrag, „ihr Bekenntnis jederzeit in gehorsamer Prüfung an der Heiligen Schrift und im Hören auf die Schwestern und Brüder neu zu bezeugen“ (Grundartikel der EKHN). So wirken sie gemeinsam durch Wort und Tat am Aufbau der Gemeinde Jesu Christi mit.
( 2 ) Vom allgemeinen Priestertum aller Gläubigen her verstehen sich die Gemeinschaftsverbände als eine geistliche Bewegung, die an Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Evangelischen Kirche den besonderen Auftrag der Gemeinschaftspflege und Evangelisation wahrnimmt.
( 3 ) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die Gemeinschaftsverbände erfüllen den gemeinsamen Auftrag in eigener Verantwortung und gegenseitiger Achtung. Sie tragen gemeinsam dazu bei, dass die örtlichen Gemeinschaften ihren Platz in der Kirche behalten. Mit den nachstehenden Regelungen stimmen sie ihren Dienst aufeinander ab. Darüber hinaus wollen sie anregen, Wege für gemeinsames vertrauensvolles Handeln zu suchen.
( 4 ) Über auftretende Gegensätze werden die Vereinbarungspartner miteinander reden und nach Lösungen suchen, welche eine Verständigung zum Ziel haben.
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§ 1

( 1 ) Die beteiligten Gemeinschaftsverbände sind freie Werke innerhalb der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Sie achten und respektieren die Grundlage der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau wie sie in ihrem Grundartikel und in der Kirchenordnung beschrieben ist. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau achtet und respektiert ihrerseits die Ordnungen der beteiligten Gemeinschaftsverbände.
( 2 ) Regelmäßige Gespräche werden verabredet. Vor Änderungen von Ordnungen, welche sich auf das Verhältnis zueinander beziehen, werden sich die Vereinbarungspartner gegenseitig unterrichten und konsultieren.
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§ 2

( 1 ) Die Mitglieder der örtlichen Gemeinschaften sind in der Regel Mitglieder der Evangelischen Kirche.
( 2 ) Die Verbandsleitungen achten darauf, dass die Mehrheit der Verantwortlichen in den örtlichen Leitungsgremien der Evangelischen Kirche angehören.
( 3 ) Wenn Mitglieder einer örtlichen Gemeinschaft nicht der Evangelischen Kirche angehören, wirken die Verantwortlichen der Gemeinschaft, soweit dies möglich ist, darauf hin, dass sie Mitglieder der Evangelischen Kirche werden.
( 4 ) Für die Übernahme des Dienstes als Prediger/Predigerin in den beteiligten Gemeinschaftsverbänden ist in der Regel seine/ihre Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung.
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§ 3

( 1 ) In der jeweiligen Region werden zwischen den Gemeinschaftsbezirken bzw. den örtlichen Gemeinschaften und dem Dekanat bzw. den Kirchengemeinden regelmäßige Gespräche verabredet. Der Dekanatssynodalvorstand und die Leitungsgremien der örtlichen Gemeinschaften können dazu einen Verbindungsausschuss bilden.
( 2 ) Das Miteinander und die Zusammenarbeit vor Ort kann durch schriftlich gefasste Absprachen oder ein Statut geregelt werden. Die Kirchenleitung und die Leitung der beteiligten Gemeinschaftsverbände werden darüber informiert.
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§ 4

( 1 ) Die Gemeinschaftsverbände stellen sicher, dass nur Prediger/Predigerinnen mit einer entsprechenden Ausbildung in den Dienst genommen werden und teilen die Berufung eines Predigers/einer Predigerin im Bereich der EKHN der Kirchenleitung mit.
( 2 ) Die Kirche erkennt den Dienst des Predigers/der Predigerin in Verkündigung, Sakramentsverwaltung, der Durchführung von Amtshandlungen und Unterweisung (Konfirmandenunterricht und Religionsunterricht) für die Zeit seiner/ihrer Tätigkeit in seinem/ihrem Dienstbereich auch im Bereich der Kirche an. Die Kirchenleitung stellt hierüber zur Bestätigung eine Urkunde aus. Voraussetzung dafür ist die Kirchenmitgliedschaft des Predigers/der Predigerin.
( 3 ) Bei der Einführung eines Predigers/einer Predigerin durch einen Gemeinschaftsverband in eine örtliche Gemeinschaft bzw. in einen Gemeinschaftsbezirk soll das Leitende Geistliche Amt mitwirken.
( 4 ) Der Prediger/die Predigerin wird mit den liturgischen und rechtlichen Ordnungen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vertraut gemacht.
( 5 ) Wünschen Mitglieder der Gemeinschaft und/oder ihre Angehörigen, die zugleich Mitglieder der Kirche sind, eine Amtshandlung und vollzieht der Prediger/die Predigerin diese allein, so ist zuvor die Erlaubnis nach § 17 Kirchengemeindeordnung einzuholen. Anschließend sind die erforderlichen Angaben dem zuständigen Pfarrer/der zuständigen Pfarrerin für den Eintrag im Kirchenbuch mitzuteilen.
( 6 ) Die Bestätigung nach Abs. 2 kann aus wichtigem Grund nach Rücksprache mit der Leitung des zuständigen Gemeinschaftsverbandes widerrufen werden.
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§ 5

( 1 ) Die Feier des Heiligen Abendmahls wird in den Gemeinschaften in der Regel vom Prediger/von der Predigerin geleitet, deren Dienst nach § 4 Abs. 2 anerkannt und bestätigt wurde. Er/Sie kann Älteste (leitende Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen) hinzuziehen.
( 2 ) Abendmahlsfeiern der Gemeinschaften sind offen für alle evangelischen Gemeindeglieder.
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§ 6

Weil die Taufe auch die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche begründet, wird sie in der Regel im öffentlichen Gottesdienst der Kirchengemeinde vom zuständigen Pfarrer/von der zuständigen Pfarrerin gehalten. In Ausnahmefällen kann der Prediger/die Predigerin, wenn sein/ihr Dienst nach § 4 Abs. 2 anerkannt und bestätigt worden ist, die Taufe nach Vorliegen der Erlaubnis gemäß § 17 Kirchengemeindeordnung vollziehen.
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§ 7

( 1 ) Konfirmationsunterricht und Konfirmation sind bezogen auf die Taufe und wollen hinführen zur mündigen Mitgliedschaft in der Kirche. Deshalb gehören sie in die Verantwortung der Kirchengemeinde und des zuständigen Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin.
( 2 ) Wenn in Ausnahmefällen in einer Gemeinschaft Konfirmandenarbeit vorgesehen ist, verabreden Gemeinschaft und Kirchengemeinde, in welcher Weise sie beim Unterricht, bei der Vorstellung und bei der Konfirmation zusammenwirken.
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§ 8

Ein Prediger/eine Predigerin, dessen/deren Dienst von der EKHN anerkannt und bestätigt wurde, kann auf der Grundlage der in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz geltenden Bestimmungen im Rahmen eines nebenberuflichen Lehrauftrages Religionsunterricht erteilen. Die Erteilung setzt eine Lehrbefähigung, die kirchliche Bevollmächtigung und einen Gestellungsvertrag voraus.
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§ 9

( 1 ) Um einer sinnvollen Ergänzung willen führen Kirchengemeinden und die örtlichen Gemeinschaften bei der Festlegung der Zeiten für Gottesdienste, Gemeinschaftsstunden und sonstige Veranstaltungen Gespräche mit dem Ziel, Rücksicht aufeinander zu nehmen und Absprachen zu treffen.
( 2 ) Zum gegenseitigen Kennenlernen und besseren Verstehen sollen gemeinsame Veranstaltungen und gegenseitige Einladungen beitragen.
( 3 ) In diesem Sinne soll eine Gemeinschaft beim Kirchlichen Besuchsdienst einer Kirchengemeinde beteiligt werden.
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§ 10

( 1 ) Die Leitungen der beteiligten Gemeinschaftsverbände übernehmen gegenüber der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Verantwortung dafür, dass Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Amtshandlungen und Unterweisung mit den Ordnungen der Gemeinschaftsverbände und dem kirchlichen Recht im Rahmen dieser Vereinbarung übereinstimmen.
( 2 ) Bei Konfliktfällen, die auf örtlicher Ebene nicht geklärt werden können, und bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden die Leitungen der Gemeinschaftsverbände und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hinzugezogen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und die beteiligten Gemeinschaftsverbände bitten alle mit dem Dienst der Verkündigung und der Leitung in den Kirchengemeinden und Gemeinschaften Beauftragten, die Regelungen der Vereinbarung und die aufgrund von § 3 erfolgten Absprachen zu beachten und in gegenseitiger Offenheit und in gutem Einvernehmen zu praktizieren.
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§ 11

Diese Vereinbarung gilt mit Wirkung vom 1. September 2005. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.