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Verwaltungsverordnung über die hauptberufliche Gestellung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Erteilung von Religionsunterricht und zur Schulseelsorge
(Gestellungsvertragsverordnung – GestVO)

Vom 15. Juni 1999

(ABl. 2000 Nr. 2), zuletzt geändert am 2. Oktober 2014 (ABl. 2014 S. 432)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Art. 48 Abs. 2 n der Kirchenordnung1# am 15. Juni 1999 folgende Verwaltungsverordnung beschlossen:
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§ 1
Dienstauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in der Schule

( 1 ) Die hauptberufliche Erteilung von Religionsunterricht durch Pfarrerinnen und Pfarrer geschieht im Rahmen kirchlicher Mitverantwortung für die öffentliche Schule.2#
( 2 ) Der Dienstauftrag einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Gestellungsvertrag umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts im Umfang der geltenden Pflichtstundenzahl.
  2. Die Übernahme von Schulgottesdiensten im Zusammenwirken mit den anderen Religionslehrkräften und mit der Schulgemeinde.
( 3 ) Erwartet werden die Wahrnehmung pastoraltheologischer Aufgaben in der Schule sowie die Zusammenarbeit mit den Trägern kirchlicher Bildungsarbeit im Nachbarschaftsbereich der Schule bzw. im Dekanat.
( 4 ) Schulbezogene Aufgaben haben Vorrang vor außerschulischen Dienstgeschäften.
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§ 2
Dienstliche Stellung als Lehrkraft

( 1 ) Der Abschluss hauptberuflicher Gestellungsverträge für Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt in Hessen gemäß der Vereinbarung über die Gestellung von evangelischen Religionslehrern3# und in Rheinland-Pfalz gemäß der Vereinbarung über den Abschluss von Gestellungsverträgen für Religionslehrer4#. Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Schuldienst bleibt im kirchlichen Dienstverhältnis; es wird kein Anstellungsverhältnis zum Land begründet.
( 2 ) Die dienstlichen Pflichten und Rechte entsprechen denen einer vergleichbaren staatlichen Lehrkraft nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen und Verordnungen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer unterliegt der Weisungsbefugnis der Schulleitung, soweit nicht durch das kirchliche Dienstverhältnis andere Zuständigkeiten gegeben sind.
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§ 3
Kirchliches Dienstverhältnis

( 1 ) Das kirchliche Dienstverhältnis einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im hauptberuflichen Gestellungsvertrag entspricht dem einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im übergemeindlichen Dienst. Die kirchlichen dienstrechtlichen Bestimmungen bleiben gültig, sofern sie nicht mit den vertraglich verbindlich benannten Schulrechtsnormen und mit dem hauptberuflichen Gestellungsvertrag im Übrigen kollidieren.
( 2 ) Die kirchliche Dienst- und Fachaufsicht liegt bei den Direktorinnen und Direktoren der zuständigen kirchlichen Schulämter. Zur Dienstpflicht gehört die Teilnahme an Dienstbesprechungen unter Leitung der Direktorin oder des Direktors des Kirchlichen Schulamtes.
( 3 ) Bei Dienstantritt in der Schule stellt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer der Dekanin oder dem Dekan, der oder dem Vorsitzenden der Dekanatssynode und der Pröpstin oder dem Propst des Dienstortes persönlich vor.
( 4 ) Die Pfarrerin/der Pfarrer soll die kirchliche Mitverantwortung für die schulische Bildung und Erziehung im Dekanat stärken.
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§ 4
Erteilung des Dienstauftrages für Religionsunterricht

( 1 ) Der Dienstauftrag zur hauptberuflichen Erteilung von Religionsunterricht umfasst mindestens die Hälfte der für die jeweilige Schulform festgesetzten Pflichtstunden und kann mit einem weiteren Dienstauftrag verbunden sein.
( 2 ) Für einen hauptamtlichen Dienstauftrag im Schuldienst kann sich nur bewerben, wer in eine Bewerberliste aufgenommen wurde. Über die Aufnahme in die Bewerberliste entscheidet die Kirchenleitung. Sie setzt in der Regel die Ernennung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit voraus.
( 3 ) Vor Abschluss eines hauptberuflichen Gestellungsvertrages findet ein Vorgespräch der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Schulleitung, in der Regel verbunden mit einem Unterrichtsbesuch, statt. Die Verhandlungen mit Schule und Schulamt bzw. Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion werden von der zuständigen Kirchlichen Schulamtsdirektorin oder dem Kirchlichen Schulamtsdirektor geführt.
( 4 ) Während des ersten Jahres im Schuldienst nimmt die Pfarrerin oder der Pfarrer an einer schulischen Professionalisierungsmaßnahme teil, die vom Kirchlichen Schulamt verantwortet und in Kooperation mit dem Staatlichen Studienseminar und dem Religionspädagogischen Institut oder seinem Rechtsnachfolger organisiert und durchgeführt wird. Über Ausnahmen von dieser Verpflichtung entscheidet die Kirchenverwaltung.
( 5 ) Unbeschadet des grundsätzlich unbefristet abgeschlossenen Gestellungsvertrages mit dem jeweiligen Land erteilt die Kirchenleitung den Dienstauftrag in der Regel für fünf Jahre. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist führt die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Schulamtes mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ein Personalgespräch und klärt, ob der Dienstauftrag verlängert werden soll.
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§ 5
Versicherungsschutz

( 1 ) Im schulischen Betrieb und bei von der Schule verantworteten Veranstaltungen sind die Pfarrerinnen und Pfarrer ebenso versichert wie vergleichbare staatliche Lehrkräfte.
( 2 ) Maßnahmen, die nicht als schulische Veranstaltungen gelten, sondern als kirchlich/seelsorgerliche Veranstaltungen geplant sind, müssen vorab beim Fachbereich Kinder- und Jugendarbeit im Zentrum Bildung angemeldet werden, damit kirchlicher Versicherungsschutz besteht.

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3 ↑ Nr. 170.
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4 ↑ Nr. 181.