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Propsteibereichegesetz (PBG)1#

Vom 27. November 2015

(ABl. 2015 S. 430), geändert am 29. November 2017 (ABl. 2017 S. 278)

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Zahl der Propsteibereiche

Das Kirchengebiet wird in fünf Propsteibereiche eingeteilt.
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§ 2
Bezeichnungen der Propsteibereiche

Die Propsteibereiche führen folgende Bezeichnungen:
1. Nord-Nassau
2. Oberhessen
3. Rheinhessen und Nassauer Land
4. Rhein-Main
5. Starkenburg
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§ 3
Abgrenzung der Propsteibereiche

Die Zuordnung der Dekanate zu den Propsteibereichen erfolgt durch Rechtsverordnung2#, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedarf.
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§ 4
Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen der Pröpstinnen und Pröpste lauten:
1. Die Pröpstin / Der Propst für Nord-Nassau
2. Die Pröpstin / Der Propst für Oberhessen
3. Die Pröpstin / Der Propst für Rheinhessen und Nassauer Land
4. Die Pröpstin / Der Propst für Rhein-Main
5. Die Pröpstin / Der Propst für Starkenburg
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§ 5
Dienstsitz

Der Dienstsitz der Pröpstin oder des Propstes befindet sich
1. für den Propsteibereich Nord-Nassau in Herborn,
2. für den Propsteibereich Oberhessen in Gießen,
3. für den Propsteibereich Rheinhessen und Nassauer Land in Mainz,
4. für den Propsteibereich Rhein-Main in Wiesbaden,
5. für den Propsteibereich Starkenburg in Darmstadt.
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Anhang
Übergangsbestimmungen3#

Gemäß Artikel 56 Absatz 6 der Kirchenordnung gelten folgende Übergangsbestimmungen:
  1. Die gewählte Pröpstin oder der gewählte Propst für Rheinhessen ist vom 1. Oktober 2017 bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit für den neuen Propsteibereich Rheinhessen und Nassauer Land zuständig und führt folgende Amtsbezeichnung: Die Pröpstin / Der Propst für Rheinhessen und Nassauer Land.
  2. Die gewählte Pröpstin oder der gewählte Propst für Starkenburg ist vom 1. Oktober 2017 bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit für den neu zugeschnittenen Propsteibereich Starkenburg zuständig.
  3. Die gewählte Pröpstin oder der gewählte Propst für Süd-Nassau ist vom 1. Oktober 2017 bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit für den neu zugeschnittenen Propsteibereich Rhein-Main zuständig und führt folgende Amtsbezeichnung: Die Pröpstin / Der Propst für Rhein-Main.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz ist gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Neuordnung der Propsteibereiche
vom 27. November 2015 (ABl. 2015 S. 430) am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.
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2 ↑ Propsteibereicheverordnung (Nr. 51).
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3 ↑ Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Neuordnung der Propsteibereiche vom 27. November 2015 (ABl. 2015 S. 430), geändert am 29. November 2017 (ABl. 2017 S. 278).